BESCHLUSS 14 . April Strafsache 1 . 2 . bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . April beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 14 Juli werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten bandenmäßigen mitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt ; ferner hat Wertersatzverfall Höhe Millionen Euro angeordnet Angeklagte gesamtschuldnerisch haften . Verurteilungen wenden Angeklagten jeweils Rüge Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Näherer Erörterung bedürfen nur folgenden Rügen Verletzung § Abs. : 1 . Angeklagten geltend machen Vorsitzende Strafkammer habe Hauptverhandlung § Abs. Satz bekanntgegeben Hauptverhandlung Erörterungen stattgefunden hätten Gegenstand Möglichkeit Verständigung gewesen sei ist Rüge jedenfalls unbegründet . Zwar erfordert § Abs. Satz StPO sogenannte Negativmitteilung Verständigung abzielenden Gespräche stattgefunden haben BVerfG . Negativmitteilung ist hier Revisionsvorbringen Gegenerklärung Staatsanwaltschaft Bestätigung gefunden hat erfolgt . Aufhebung Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur Urteil fehlenden Mitteilung beruht . kann auszuschließen sein zweifelsfrei feststeht Gespräche gegeben hat Möglichkeit Verständigung Raum stand . ; BVerfG ; siehe auch Senat Beschluss 25 . Februar . So verhält hier . Staatsanwaltschaft Revisionsgegenerklärung mitgeteilten dienstlichen Erklärung Vorsitzenden hat Gespräche gegeben Weise Vorbereitung Verständigung Sinne § 257c gedient hätten . Wahrheitsgehalt unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Erklärung steht Senat Zweifel zumal auch Revisionen Anhaltspunkte weitere Vorfeld Hauptverhandlung geführte Frage Verständigung berührende Erörterungen vorgebracht haben . Vielmehr gibt Revision Angeklagten Erklärung verteidigern wieder selbst Vorgespräch teilgenommen haben . Revisionsverteidiger Angeklagten einschränkende Äußerung Instanzverteidiger vorträgt können aber auch ausschließen wenigstens Versuch Verständigung Verteidigern Mitangeklagten unternommen worden sei " vermag tatsachengestützte Spekulation Beweiskraft Senat freibeweislich verwertenden Äußerung Vorsitzenden einzuschränken vgl. auch Beschluss 18 . Dezember . noch eigenen freibeweislichen Erhebungen veranlasst sehen müssen kann Senat mithin ausschließen angefochtene Urteil Verstoß Negativmitteilungspflicht § Abs. Satz beruht . 2 . Revisionen rügen Vorsitzende Strafkammer habe § Abs. Satz vollständig Gespräch Hauptverhandlung unterrichtet Möglichkeit Verständigung Gegenstand gehabt habe . liegt Revisionsvorbringens Erklärung Instanzverteidigers Angeklagten stützt koll Bezug Geschehen Hauptverhandlung Bestätigung findet Revisionsgegenerklärung mitgeteilten dienstlichen Erklärungen Vorsitzenden Sitzungsvertreters Staatsanwaltschaft folgender Verfahrensgang : 2 Juli 40 . Tag Hauptverhandlung Verfahrensabtrennungen Verurteilungen früheren insgesamt Mitangeklagten nur noch Angeklagten durchgeführt wurde fand Aufruf Sache Gespräch Verteidiger Angeklagten Strafkammer Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft . gegangen war Ankündigung Vorsitzenden Zusammenhang noch unerledigten Antrag Akteneinsicht Daten diversen sichergestellten Datenträgern neue Informationen LKA habe . Verteidiger nutzte Mitteilung Anfrage Strafkammer bereit sei weiteren Gang Verhandlung Rechtsgespräch führen . Gespräch war Strafkammer bereit . Vorsitzender hatte Revisionen weiteren Verfahrensrüge vorgetragen haben früheren Verhandlungstag Anfrage Verteidigers ehemals Mitangeklagten bilaterale Absprachen Strafkammer einzelnen Angeklagten gegeben habe verneint erläuternd hinzugefügt Kammer sei bekannt Absprachen treffen ; beisitzende Richter hatte Zuge Verfahrens Ablehnungsgesuche Äußerung anknüpften grundsätzlichen Nichtanwendung § 257c Strafkammer Art . Abs. GG verletzende Rechtsanwendungsverweigerung Lasten Angeklagten sahen erklärt Vorsitzende Gepflogenheit Strafkammer zutreffend dargelegt habe . Gespräch 2 Juli beschrieb Vorsitzende zunächst Umfang sichergestellten Datenmaterials Auswertung wohl Wochen Monate hinziehen könne . Verteidiger Angeklagten trugen Angeklagte habe schweren krankung Vaters Interesse schnellen Beendigung Verfahrens Haftverschonung . Verteidiger suchten Vortrag Strafkammer endlich Signal erhalten Strafmaß geständigen Einlassung Angeklagten erwarten sei . argumentierten Würdigung Einlassung ehemals Mitangeklagten Umfang Tatbeteiligung Angeklagten Kenntnis früheren Mitangeklagten abgetrennten Verfahren bereits verhängten Strafen Strafe knapp Jahren Angeklagten ausreichend sei . Angeklagten S. kündigte Verteidiger Einlassung Sache abgeben wolle . Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft erklärte Haftverschonung Angeklagten Betracht komme . begründete negative Haltung Nachfrage Verteidigung Beweisaufnahme nahezu abgeschlossen halte weitergehenden Ergebnisse mehr erwarte selbst Gericht bereits gestellten Anträgen Verteidigung noch nachgehen sollte ; Geständnis sei bereits erfolgten Verurteilungen früheren Mitangeklagten Bedeutung . verfüge Angeklagte ausgeprägte Auslandskontakte habe Sicht Staatsanwaltschaft höhere Freiheitsstrafe gesondert Verfolgten erwarten . weiteren Verlauf Gesprächs äußerte Strafkammervorsitzende anderen Richtern Straferwartung Zahlen genannt würden Kammer aber Geständnis auch jetzt noch Angeklagten bewerten werde . Sicht käme aber Angeklagten Haftverschonung ebenso wenig Betracht Strafe Verteidigung genannten Bereich . Möglich sei allerdings Verfahrensbeschränkung § . Hierüber wurden Angeklagte Verteidiger unterrichtet . Eintritt Verhandlung teilte Vorsitzende Inhalt Gesprächs . verzögerten Verhandlungsbeginn wurde Protokoll Hinweis aufgenommen Aufruf Sache verspätet erfolgte Hauptverhandlung Rechtsgespräch stattfand . Vorsitzende gab Inhalt Schriftsatzes Akteneinsichtsgesuch Verteidiger bekannt . Sodann erklärten Verteidiger Angeklagten Rücknahme Akteneinsichtsgesuchs noch beschiedenen Beweisanträge . anschließenden Einlassung räumte Angeklagte gevorwürfe Einschränkung Tatzeitraums Wesentlichen zutreffend machte weitere Ausführungen . folgenden Hauptverhandlungstag endete Verfahren zuvor auch Angeklagte S. noch geständig eingelassen Landgericht Angeklagten eingestandenen Taten Verfahren mäß § Abs. eingestellt hatte . bleiben Erfolg . Angeklagten S. ist Gründen tragsschrift Generalbundesanwalts bereits unzulässig § Abs. Satz . Verletzung Informationspflichten § Abs. Satz liegt . Vorschrift muss Vorsitzende Erörterungen Verfahrensbeteiligten Beginn Hauptverhandlung stattgefunden haben Gegenstand Möglichkeit Verständigung gewesen ist Hauptverhandlung Mitteilung machen . Transparenzgebot soll sicherstellen derartige Erörterungen stets öffentlichen Hauptverhandlung Sprache kommen Möglichkeit Gespräche Hauptverhandlung führen informelles unkontrolliertes Verfahren betrieben wird vgl. Urteil 5 . Juni ; 15 . April NStZ . Mitteilungspflichtig ist konkludente Bemühen Verständigung Gesprächen Verfahrensbeteiligten insoweit Vorbereitung Verständigung verstanden werden können . verständigungsbezogenes Vor-)Gespräch ist Unterfall Erörterung Verfahrensstandes vgl. Begründung Gesetzentwurfs Bundesregierung Regelung Verständigung Strafverfahren BT-Drucks . S. sonstigen Verfahrensförderung geeigneten Erörterungen Verfahrensbeteiligten abzugrenzen gesetzessystematisch Nebeneinander Bestimmungen § 257c Erörterungen Hauptverhandlung zeigt . kommunikative Elemente beschränkt Transparenz Verfahrensförderung dienen einvernehmliche Verfahrenserledigung gerichtet sind ist § 257c gesondert geregelt vgl. BT-Drucks . S. . Gegenstände unverbindlichen Erörterungen Gericht Verständigungsbezug allein Ausdruck transparenten kommunikativen Verhandlungsstils führen kann sind verfassungsrechtlich unbedenklich etwa Rechtsgespräche Hinweise vorläufige Beurteilung Beweislage strafmildernde Wirkung Geständnisses angesehen worden BVerfGE . . hielt Gesetzgeber auch Mitteilung Untergrenze Verfahrensstand vorläufig erwartenden Strafe Gericht Beispiel offenen Verfahrensführung vgl. BT-Drucks . S. ; siehe auch NStZ Bekanntgabe Strafmaßprognose bloßer Wissenserklärung inzwischen selbstverständliche Anforderung sachgerechte Prozessleitung ist BVerfG aaO . -9- Hintergrund weist hier Erörterung Verfahrensbeteiligten Verteidigung selbst Rechtsgespräch weiteren Gang Verhandlung initiiert worden ist bedingt Akteneinsichtsgesuch Verteidiger erhebliche Verlängerung fortgeschrittenen Verfahrens erwarten war Verständigungsbezug . Zwar ist Instanzverteidigern Angeklagten übereinstimmenden Revisionsvorbringen Gespräch Strafkammer auch gegangen Äußerung Gerichts Straferwartung erhalten . Intention hat jedoch ausdrücklich Anfrage Möglichkeit Verständigung geführt noch stand konkludent Raum . war vielmehr grundsätzlich ablehnende Haltung Strafkammer Verfahrensabsprachen früheren Verfahrensstadium erfolgten Gegenstand Befangenheitsantrags gemachten Bemerkung Vorsitzenden bekannt . Haltung war unverändert geblieben Vorsitzende Stellungnahme einleitenden Bemerkung nachdrücklich klargestellt hat werde Zahlen anderen Richtern hören . war Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft schon Stellungnahme Vorsitzenden Vortrag Verteidigung Angeklagten Wunsch Haftverschonung auch Verteidigung unmissverständlich entgegengetreten . Auch insoweit stellte Frage Verfahrenserledigung Verständigung Zustimmung Staatsanwaltschaft vorausgesetzt hätte § Abs. Satz . nachfolgenden Äußerungen Vorsitzenden Sicht Instanzverteidiger Angeklagten ohnehin sehr vage geblieben waren haben Vorbereitung Verständigung nur Akte kommunikativen Verfahrensstils verstehen lassen . Insbesondere hat Ablehnung Haftverschonung Angeklagten Verteidigung Erwägung gezogenen Verfahrensergebnisses einerseits Verteidigung Raum gestellten Ablegung Geständnisses andererseits Verknüpfung bestanden Verständigungsverfahren § Gegenseitigkeitsverhältnis Zusage Strafrahmens Abs. Satz Abgabe Geständnisses Zusage sonstigen Prozessverhaltens Gegenleistung Angeklagten § Abs. kennzeichnet . Ebenso hat Hinweis Vorsitzenden Geständnis auch fortgeschrittenen Verfahrensstadium noch strafmildernd berücksichtigen synallagmatischen Konnex prozessualen Verhalten Angeklagten Verfahrensergebnis begründet Mitteilungspflicht § Abs. StPO dann Raum stehenden Verständigungsmöglichkeit führt BVerfGE . . allgemein gehaltene Erklärung Vorsitzenden hat erkennbar Stellungnahme Staatsanwalts fehlenden Bedeutung Geständnisses Ende stehenden Beweisaufnahme bezogen . hat insofern Selbstverständlichkeit beinhaltet gehört dargelegt beispielhaften Inhalt unverbindlicher Erörterungen Verständigungsbezug . Verfahrensablauf kann Senat ausschließen gesetzeswidrige Absprache angestrebt gar getroffen wurde . König