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972 lines
9.0 KiB

BESCHLUSS
7
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
Juli
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
18
.
Juni
Abs.
gesamten
Strafaussprüchen
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Angeklagten
Delikts
Fall
Freiheitsstrafen
Jahren
Jahren
Monaten
Angeklagten
Beihilfe
Handeltreiben
täubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Strafaussetzung
Bewährung
.
Zusätzlich
hat
sichergestellte
Betäubungsmittel
Laborgeräte
Zubehör
eingezogen
§
verurteilten
Angeklagten
Geldbeträge
verfallen
erklärt
.
Feststellungen
Landgerichts
errichtete
betrieb
Angeklagte
gesondert
verfolgen
Ende
Frühjahr
Drogenlabor
Herstellung
Methylendioxymethamphetamin
Ecstasy
Hoppegarten
Fall
anschließend
Herbst
Angeklagten
Mithilfe
Angeklagten
Giesen
Labor
Kevelaer
Fall
.
Revisionen
Angeklagten
führen
jeweils
Sachrüge
Aufhebung
Strafaussprüche
;
übrigen
sind
Rechtsmittel
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Verfahrensrügen
Sachrügen
Schuldspruch
betreffen
bleiben
durchweg
erfolglos
.
Zwar
begegnet
Begründung
Beweiswürdigung
Landgerichts
Fall
sachlichrechtlichen
Bedenken
.
Senat
gelangt
aber
Ergebnis
angefochtene
Urteil
Blick
gesamte
sonst
ausreichend
dargelegte
rechtsfehlerfrei
ausgewertete
Beweislage
Mängeln
beruht
.
Hauptbelastungszeuge
Fall
Drogenlabors
Hoppegarten
ist
Bandenmitglied
Beteiligung
Tat
Vorprozeß
rechtskräftig
verurteilte
.
Aussage
würdigt
Landgericht
glaubhaft
selbst
schwer
belastet
habe
Aussage
Teilbereichen
andere
Beweismittel
gestützt
werde
.
greift
indes
kurz
.
Landgericht
hätte
knappen
Erwägungen
grundsätzlich
begnügen
dürfen
hätte
entscheidend
auch
Bedacht
nehmen
müssen
gerade
selbst
Strafverfahren
Angeklagten
Mit-Bandenmitglied
schwer
belastet
hatte
allerdings
wesentlich
geringer
bewerteten
Mitwirkung
Tat
bereits
rechtskräftig
verurteilt
worden
war
.
liegt
nämlich
nahe
Merkmale
§
Nr.
offensichtlich
erfüllende
schwerwiegende
Belastung
Aufklärungsgehilfe
Vorteile
genen
Bestrafung
verschafft
hat
.
Glaubhaftigkeitsbeurteilung
gerade
Aussagen
Bereich
Betäubungsmittelstrafrechts
ist
regelmäßig
wesentlicher
Gesichtspunkt
Zeuge
Aussage
selbst
gerichteten
Verfahren
Hinblick
§
entlasten
wollte
;
Fall
besteht
nämlich
fernliegende
Gefahr
Aufklärungsgehilfe
"
Aussage
Vorteile
verspricht
Nichtgeständigen
Unrecht
belastet
vgl.
NStZ-RR
.
Ist
geständiger
Mitbeschuldigter
belastende
Aussage
Überführung
Angeklagten
entscheidend
gestützt
wird
bereits
Beteiligung
Betäubungsmittelstraftat
verurteilt
worden
muß
Beweiswürdigung
erkennen
lassen
Betreffende
Strafmilderung
Aufklärungsgehilfe
verdient
hat
.
Anschluß
hat
Tatrichter
würdigen
geständige
Mitbeschuldigte
nur
wahrheitsgemäße
Belastung
anderen
eigene
Vorteile
verschafft
hat
möglicherweise
bedenklicher
Weise
Lasten
geständigen
Angeklagten
eingelassen
haben
kann
so
übertriebene
Darstellung
Tatbeteiligung
etwa
partiellen
eigenen
Entlastung
weiteren
Tatbeteiligten
andere
wahrheitswidrige
Bekundungen
etwa
auch
Vertuschung
Beteiligung
Dritten
.
Fehlen
Darlegungen
Urteilsgründen
so
kann
durchgreifender
Erörterungsmangel
sachlichrechtlicher
Fehler
sein
vgl.
auch
BGHSt
.
Tatsächlich
geht
Landgericht
Stelle
Beweiswürdigung
auch
nur
ansatzweise
Aussage
Tatbeitrag
untergeordneten
aber
Haupttatbeiträge
geleistet
habe
sichts
§
Aufklärungsgehilfen
vorgesehenen
Milderungsmöglichkeiten
Motivlage
gebotenen
besonderen
Vorsicht
würdigen
ist
.
kurz
kommt
:
Landgericht
hat
Zubilligung
verdichteten
Auskunftsverweigerungsrechts
§
Überzeugung
weitestgehend
etwa
unmittelbar
eigene
Angaben
Hauptverhandlung
gestützt
kritisch
Seiten
hätten
hinterfragt
werden
können
nur
mittelbar
Aussagen
polizeilichen
Vernehmungen
zuvor
durchgeführten
Hauptverhandlung
getätigt
hatte
.
Kann
Angeklagte
aber
Art
.
Abs.
lit
.
garantiertes
Recht
Fragen
Belastungszeugen
stellen
stellen
lassen
ausüben
weitgehendes
umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht
zugestanden
wird
muß
Umstand
schon
Beweiswürdigung
hinreichend
bedacht
werden
Vernehmung
eingeführte
Aussage
Fehlen
kontradiktorischen
Abs.
nur
beschränkt
hinterfragt
vervollständigt
werden
kann
vgl.
BGHSt
.
Zusammenhang
sachlichrechtlichen
Beweiswürdigungsmängeln
merkt
Senat
noch
Verfahrensrügen
folgendes
:
Beweisanträge
Frage
Absprache
sind
durchgreifend
bedenklicher
Begründung
unbeachtlich
abgelehnt
worden
.
Landgericht
hat
verkannt
Beurteilung
Glaubwürdigkeit
Hauptbelastungszeugen
gerade
entscheidend
ankommen
kann
geständig
Rahmen
verfahrensbeendenden
Absprache
Belastung
Mittätern
womöglich
Verringerung
eigenen
Tatbeitrags
erheblichen
Vorteil
versprechen
konnte
vgl.
BGHSt
.
Erheblichen
Bedenken
unterliegt
auch
Begründung
Landgericht
Anträge
Vernehmung
dritten
Bandenmitglieds
Fall
gesondert
Verfolgten
Unerreichbarkeit
abgelehnt
hat
.
blieb
unbeachtet
Zeuge
auch
dann
erreichbar
sein
kann
Ausland
Wege
Videokonferenz
§
Hauptverhandlung
zeitgleichen
Bild-Ton-Übertragung
vernommen
werden
kann
BGHSt
.
zugehörigen
Aufklärungsrügen
scheitern
freilich
sämtlich
Unzulänglichkeit
Revisionsvorbringens
§
Abs.
Satz
.
Beweisantrag
Frage
Verständigung
Vorverfahren
mangelt
bereits
hinreichend
konkreten
Beweisbehauptung
.
fehlt
zugehörigen
unerläßlicher
Begleitvortrag
;
betrifft
Aussageberechtigung
-bereitschaft
Zeugen
benannten
anwaltlichen
Beistands
Hauptbelastungszeugen
auch
schriftlichen
Gründe
ergangenen
Urteils
Kenntnis
sachlichen
Überprüfung
unerläßlich
wäre
.
Mittäter
betreffenden
weisantragsrügen
scheitern
abgesehen
kaum
zulänglichen
Beweisbehauptung
Fehlen
erforderlichen
vollständigen
Vortrags
Unerreichbarkeit
Zeugen
betreffenden
Verfahrensvorgänge
.
sachlichrechtlichen
Beweiswürdigungsmängel
kann
Senat
Beruhen
Schuldsprüche
namentlich
Fall
tragenden
Urteilsfeststellungen
unzulänglich
abgehandelten
Beweiswürdigung
hier
ausschließen
.
ergibt
weiteren
ungewöhnlich
dichten
Beweislage
Nachteil
Angeklagten
Fall
;
getroffenen
Feststellungen
stützen
rechtsfehlerfrei
wesentlichen
unabhängig
getroffenen
Feststellungen
Fall
ohnehin
nur
peripher
.
Angaben
Hauptbelastungszeugen
werden
andere
Zeugen
verschiedenen
gesamten
Tatablauf
markanten
Punkten
bestätigend
gestützt
;
Annahme
Glaubwürdigkeit
begegnet
wesentlichen
Bedenken
.
Angaben
werden
ferner
ebenfalls
markanten
Details
Sachbeweis
Erkenntnisse
Telefonüberwachungen
bestätigt
.
hat
Angeklagte
selbst
schließlich
abgegebenen
Einlassung
Tatbeteiligung
keineswegs
gänzlich
Abrede
gestellt
.
eigene
verharmlosende
Version
wird
schließlich
festgestellten
Begleitumstände
einschlägigen
Vorbelastung
unabhängig
Erkenntnissen
Fall
festgestelltes
gesamtes
Tatverhalten
Fall
durchgreifend
Zweifel
gezogen
.
Blick
Gesamtheit
hochgradig
belastenden
Beweislage
schließt
Senat
Landgericht
gebotene
vorsichtige
kritischere
Bewertung
Angaben
Hauptbelastungszeugen
Ergebnis
abweichenden
Erkenntnissen
Täterschaft
Fall
angelasteten
Schuldumfang
gelangt
.
Ergebnis
ist
insbesondere
verantworten
Landgericht
angemessen
kritischer
Anwendung
Zweifelssatzes
Angeklagten
Fall
gleichermaßen
Bandenmitgliedern
abgeurteilten
Angeklagten
Fall
nur
Mindestfeststellung
zugrunde
gelegt
hat
jeweiligen
Tatbeteiligung
Monatsverdienst
DM
erlöst
hätten
mithin
zentrale
Gestalter
Nutznießer
jeweiligen
Tatgeschehens
anzusehen
sind
.
2
.
Strafaussprüche
halten
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Namentlich
letztgenannten
Umstand
erwächst
Strafzumessung
berührender
Erörterungsmangel
Senat
Anlaß
Beanstandung
Strafaussprüche
Hauptangeklagten
gibt
selbst
Bemessung
erkannten
Strafen
Gewichts
Taten
Ergebnis
noch
Grund
Beanstandung
gäbe
.
Landgericht
hat
zwar
zutreffend
hohe
Professionalität
Taten
gewichtig
erschwerend
gewertet
.
hat
indes
Erwähnung
Gesamtstrafbemessung
S.
abgesehen
Zusammenhang
Strafschärfung
relativierenden
Umstand
ausdrücklich
heranzuziehen
ausgeführt
Bandenmitglied
verurteilten
Angeklagten
Hintergrund
übermäßig
hoher
monatlicher
Entlohnung
führende
Rolle
Bandenstruktur
anzunehmen
war
.
Umstand
wäre
gegebenen
Sachlage
ausdrücklich
Beachtung
schenken
gewesen
.
Angeklagte
lediglich
Bande
render
Gehilfe
abgeurteilt
worden
ist
beanstandet
Revision
zutreffend
Landgericht
Voraussetzungen
Strafmilderung
§
fehlerhaft
unerörtert
gelassen
hat
Angeklagte
Urteilsfeststellungen
frühzeitig
belastende
Angaben
M
gemacht
hat
Strafkammer
auch
Angaben
hauptverantwortlichen
Hintermänner
Fall
ansieht
.
Hinblick
Zusammenhang
getroffenen
Urteilsfeststellungen
liegt
Annahme
Aufklärungserfolgs
durchaus
bedurfte
Erörterung
vgl.
§
Nr.
Prüfungspflicht
;
Körner
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
.
Angeklagten
kommt
Fall
unwesentlicher
Strafmilderungsfaktor
unerörtert
geblieben
ist
.
Drogenlabor
war
Ermittlungsbehörden
schon
so
frühzeitig
entdeckt
-9-
worden
gesamte
Produktion
Augen
Polizei
stattfand
vgl.
555
;
Urteil
25
.
Oktober
;
Beschluß
12
.
Juni
.
Raum