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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
Abs.
Satz
Abs.
.
Abs.
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
1
.
dissoziale
Persönlichkeitsstörung
unterfällt
auch
Voraussetzungen
§
§
StGB
erfüllt
Begriff
psychischen
Störung
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
Abs.
Nr.
kann
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
Verurteilten
ableitbarer
hochgradiger
Gefahr
schwerster
Sexualstraftaten
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
rechtfertigen
Anschluss
BVerfG
Urteil
4
.
Mai
.
S.
.
2
.
einschränkenden
Maßgaben
vorgenannten
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
beanspruchen
jedenfalls
Altfällen
auch
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Satz
StGB
Gültigkeit
.
Urteil
21
.
Juni
NAMEN
21
.
Juni
Strafsache
nachträglicher
Anordnung
Sicherungsverwahrung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
21
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
28
.
Oktober
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
Landgericht
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
StGB
Unterbringung
Verurteilten
Sicherungsverwahrung
nachträglich
angeordnet
.
Urteil
wendet
Verurteilte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Verurteilte
ist
mehrfach
bestraft
.
Landgericht
hat
17
November
1
.
April
begangenen
Verbrechens
erpresserischen
Menschenraubes
Tateinheit
Vergewaltigung
Diebstahls
Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
Anlassverurteilung
.
liegt
zugrunde
Verurteilte
Tage
Entlassung
Strafhaft
unbekannte
Frau
Kofferraum
Pkw
sperrte
Entführung
Lösegeld
erpressen
.
Tat
gefassten
Entschluss
folgend
vergewaltigte
Opfer
Todesdrohungen
.
Annahme
Fehldiagnose
wurde
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
5
.
Februar
erledigt
erklärt
Verurteilte
Strafvollzug
überwiesen
.
Gesamtfreiheitsstrafe
verbüßte
30
.
Juni
vollständig
.
Zuvor
hat
Staatsanwaltschaft
nachträgliche
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
beantragt
.
Bereits
Anlassverurteilung
war
Verurteilte
vielfach
strafrechtlich
Erscheinung
getreten
:
Militärgericht
verurteilte
31
Juli
versuchter
Vergewaltigung
Tateinheit
Nötigung
sexuellen
Handlungen
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
.
hatte
Anwendung
Gewalt
junge
Frau
Toilette
Personenzugs
gezerrt
dort
gewaltsam
Geschlechtsverkehr
vollziehen
.
verbüßte
Teil
Strafe
26
.
April
.
18
.
Juni
verurteilte
Bezirksgericht
versuchter
Vergewaltigung
schweren
Fall
Vergewaltigung
schweren
Fall
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Vergewaltigung
Tateinheit
Nötigung
Freiheitsberaubung
mehrfachen
Diebstahls
Fälle
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
lag
zugrunde
August
rund
Monate
letzten
Haftentlassung
September
Juli
unbekannte
Frauen
Alter
Jahren
Vorhalt
Waffe
Gewalt
gebracht
hatte
sexuelle
hin
Geschlechtsverkehr
vorzunehmen
.
verbüßte
Strafe
vollständig
21
.
August
.
12
.
März
verurteilte
Amtsgericht
rund
Monat
letzten
Entlassung
Strafhaft
begonnenen
Diebstahlsserie
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
Strafe
verbüßte
21
.
März
.
Auch
Strafvollzugs
ergingen
Straferkenntnisse
Verurteilten
.
wurde
1
.
September
versuchter
Nötigung
Nachteil
Leiterin
Sozialtherapeutischen
Anstalt
Justizvollzugsanstalt
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
.
28
.
Juni
wurde
rechtskräftig
Körperverletzung
Nachteil
Mitgefangenen
Freiheitsstrafe
Monaten
verhängt
.
war
gesamtes
Vollzugsverhalten
fordernde
berechnende
verbal
drohende
Verhaltensweise
gekennzeichnet
.
Willen
durchzusetzen
bedrohte
mehrfach
massiv
Vollzugsmitarbeiter
zerstörte
Anstaltsinventar
.
aggressiven
Verhaltens
musste
wiederholt
gesondert
gesicherten
Haftraum
untergebracht
werden
.
Sicherheitsgründen
wurden
Übergriffe
Bedienstete
Mitgefangene
befürchtet
wurde
Justizvollzugsanstalt
Justizvollzugsanstalt
Cottbus-Dissenchen
September
Justizvollzugsanstalt
verlegt
.
2
.
Landgericht
hat
angenommen
Verurteilten
auch
Verbüßung
Freiheitsstrafe
hochgradige
Gefahr
Begehung
weiterer
schwerer
Sexualstraftaten
ausgehe
gestörten
Persönlichkeitsstruktur
Hang
Begehung
Taten
habe
.
hochgradige
Gefährlichkeit
zeige
nur
Vorstrafen
außerordentlich
hohen
Rückfallgeschwindigkeit
auch
überaus
aggressiven
Auftreten
Strafvollzugs
.
ausgehende
Gefahr
sei
bereits
Rahmen
Anlassverurteilung
erkennbar
gewesen
damals
fehlerhaft
angenommenen
Verminderung
Schuldfähigkeit
resultierend
Unterbringung
§
StGB
sei
Sicherungsverwahrung
aber
angeordnet
worden
.
II
.
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Landgericht
hat
sachlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Abs.
StGB
Fassung
13
.
April
Art
.
Abs.
EGStGB
31
.
Dezember
begangene
Taten
anwendbar
bleiben
Sache
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
kann
Sicherungsverwahrung
nachträglich
dann
angeordnet
werden
Anlassverurteilung
jedoch
Vollzugsende
verhängten
Freiheitsstrafe
neue
Tatsachen
erkennbar
werden
erhebliche
Gefährlichkeit
Verurteilten
hinweisen
.
formellen
Voraussetzungen
nachträglichen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
liegen
Hinblick
Verurteilungen
Militärgericht
Jahr
Bezirksgericht
Jahr
.
Zwar
hat
Strafkammer
versäumt
letztgenannten
Urteils
auch
Einzelstrafen
mitzuteilen
.
Urteilstenor
Schilderung
zugrunde
liegenden
Taten
lassen
jedoch
zumal
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Einzelstrafen
mindestens
Jahr
Freiheitsstrafe
Sexualverbrechen
sicher
entnehmen
vgl.
Beschluss
16
.
April
StR
.
Auch
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
Hinblick
erpresserischen
Menschenraubes
Tateinheit
Vergewaltigung
Körperverletzung
verhängte
Einzelstrafe
Jahren
Freiheitsstrafe
Urteil
Landgerichts
17
November
hat
Tatgericht
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
2
.
Annahme
neuer
Tatsachen
Sinne
vorgenannten
Regelungen
begegnet
ebenfalls
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
Tatsachen
abgestellt
Hintergrund
vorhandenen
Voraussetzungen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
qualifizierte
Gefährlichkeit
Verurteilten
abweichenden
Grundlage
belegen
somit
rechtlich
neuen
Licht
erscheinen
lassen
Großer
Senat
Strafsachen
Beschluss
7
.
Oktober
BGHSt
.
.
Beraten
Sachverständigen
kommt
Überzeugung
Verurteilten
relevanter
Defekt
Sinne
§
§
StGB
Tatzeitpunkt
bestanden
habe
namentlich
Urteil
17
November
angenommene
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
Borderline-Störung
.
Allerdings
habe
bereits
damaligen
Zeitpunkt
psychopathischen
Struktur
Verurteilten
Sinne
Psychopathie-Konzepts
Hang
Begehung
schweren
Straftaten
insbesondere
Sexualstraftaten
vorgelegen
.
Verurteilte
sei
hohen
Durchsetzungsbedürfnis
großer
Rücksichtslosigkeit
ausgestattet
nur
sehr
geringem
Maße
emotional
berührbar
.
Annahme
höchst
dissozialen
aggressiven
Persönlichkeit
sah
Landgericht
rechtsfehlerfrei
manipulativen
Drohungen
ausgerichteten
Vollzugsverhalten
bestätigt
.
3
.
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
4
.
Mai
.
S.
darf
§
Abs.
StGB
Taten
vorliegend
Inkrafttreten
begangen
worden
sind
allerdings
nur
noch
dann
angewendet
werden
hochgradige
Gefahr
schwerster
Sexualstraftaten
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
Verurteilten
abzuleiten
ist
psychischen
Störung
Sinne
§
Abs.
Nr.
ThUG
leidet
.
vorgegebenen
einschränkenden
Voraussetzungen
auch
Anordnung
nachträglicher
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
jedenfalls
Fällen
Rückwirkung
erfassen
sind
hier
bereits
Grundlage
angefochtenen
Urteils
Weiteres
erfüllt
anzusehen
selbst
neue
Maßstab
noch
umfassend
berücksichtigt
werden
konnte
.
genannten
Urteil
hat
Bundesverfassungsgericht
Regelungen
Strafgesetzbuchs
Sicherungsverwahrung
ausreichender
Wahrung
unvereinbar
auch
Blick
Wertungen
Art
.
Abs.
auszulegenden
Freiheitsgrundrecht
erklärt
gesetzliche
Neuregelung
31
.
Mai
verlangt
.
hat
rückwirkenden
unbefristeten
Anordnung
Fortdauer
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
rückwirkende
nachträgliche
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
unvereinbar
Freiheitsgrundrecht
Ausprägung
rechtsstaatlich
gebotenen
Vertrauensschutz
Wertungen
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
orientierten
Auslegung
erklärt
.
Namentlich
rückwirkend
angeordnete
verlängerte
Freiheitsentziehung
Sicherungsverwahrung
kann
nur
noch
verhältnismäßig
angesehen
werden
gebotene
Abstand
Strafe
gewahrt
wird
hochgradige
Gefahr
schwerster
Sexualstraftaten
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
Untergebrachten
abzuleiten
ist
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
erfüllt
sind
.
.
Neuregelung
Gesetzgeber
hat
Bundesverfassungsgericht
weitere
Anwendung
Vorschrift
nur
genannten
strengen
Anforderungen
zulässig
erachtet
aaO
.
-9-
einschränkenden
Maßgaben
beanspruchen
auch
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Satz
StGB
Gültigkeit
.
Zwar
hat
Bundesverfassungsgericht
II
.
Urteilstenors
ersichtlich
geschuldet
Entscheidung
vorgelegten
Fällen
ausdrücklich
nur
§
Abs.
StGB
verfassungswidrig
erklärt
.
Jedoch
treten
auch
verfahrensgegenständliche
Sachverhalt
zeigt
Rahmen
§
Abs.
Satz
StGB
ebenfalls
häufig
Fallgestaltungen
Anlassverurteilung
zugrunde
liegende
Straftat
Inkrafttreten
Norm
begangen
wurde
;
Abs.
Satz
StGB
stellt
rechtlichen
Voraussetzungen
sogar
allein
Straftaten
bereits
Inkrafttreten
Regelung
begangen
wurden
.
Bundesverfassungsgericht
insbesondere
rückwirkende
Anordnung
nachträglicher
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
Abs.
StGB
angeführten
durchgreifenden
verfassungsrechtlichen
Bedenken
sind
jedenfalls
Altfällen
§
Abs.
StGB
übertragen
.
entspricht
Bundesverfassungsgericht
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
umfassend
benennt
.
Beschluss
Senats
21
Juli
BGHSt
Rückwirkungsproblematik
nachträglicher
Sicherungsverwahrung
folgend
hat
Landgericht
Entscheidung
bereits
nunmehr
auch
Bundesverfassungsgericht
geforderten
erhöhten
Gefährlichkeitsmaßstab
vgl.
auch
Beschluss
23
.
Mai
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
rechtsfehlerfrei
zugrunde
gelegt
.
Sachverständig
beraten
ist
Überzeugung
gelangt
Jahre
alte
körperlich
gesunde
Verurteilte
mittelfristig
Entlassung
wieder
schwerste
Sexualstraftaten
begehen
werde
.
handele
stark
bedürfnisorientierten
Serienvergewaltiger
innere
Einstellung
plakativ
Äußerung
hervortrete
nehme
Geld
Geld
brauche
Frau
Sex
brauche
.
Behandlungsangebote
habe
mangelnder
Auseinandersetzung
Persönlichkeit
Straftaten
nutzen
können
persönlichkeitsgebundene
Disposition
Begehung
erheblicher
Straftaten
primär
sexuellen
Gewaltdelikten
fortbestehe
S.
.
außerordentlich
hohe
Rückfallgeschwindigkeit
früheren
Taten
massiv
gewaltbereite
berechnende
Auftreten
Strafvollzug
verdeutlichten
konkret
ausgehende
höchste
Gefährlichkeit
.
Vorliegen
psychischen
Störung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Konkretisierung
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
verlangt
vermag
Senat
Prüfungsmaßstab
Landgerichts
Urteilsfeststellungen
hier
Weiteres
sicher
entnehmen
.
Störung
muss
gerade
Einschränkung
Schuldfähigkeit
§
§
StGB
führen
vgl.
BVerfG
aaO
.
173
Beschluss
23
.
Mai
aaO
.
.
Spezifische
Störungen
Persönlichkeit
Verhaltens
Sexualpräferenz
Triebkontrolle
sind
psychischen
Störung
zuzurechnen
;
gilt
insbesondere
dissoziale
Persönlichkeitsstörung
vgl.
BVerfG
aaO
.
;
siehe
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Grundlage
Gutachten
zweier
Sachverständiger
hat
Landgericht
Blick
Verurteilten
nachvollziehbar
dissoziale
Persönlichkeitsstörung
paranoiden
Zügen
angenommen
.
hat
rechtsfehlerfrei
eigenen
Überlegenheit
Großartigkeit
überzeugte
narzisstische
Persönlichkeit
hohem
Durchsetzungsbedürfnis
nur
sehr
geringer
emotionaler
Berührbarkeit
gekennzeichnet
:
fühle
nur
gut
stark
anderen
Menschen
wehtun
beleidigen
kränken
könne
;
Verletzung
anderer
befriedige
inneres
Bedürfnis
sei
bloße
Begleiterscheinung
zielstrebigen
Verhaltens
.
Hintergrund
Persönlichkeitsstörung
seien
soziale
Auffälligkeiten
kriminelle
Fehlverhaltensweisen
entwickelt
worden
abgeurteilten
überwiegend
sehr
schweren
Sexualstraftaten
eingemündet
hätten
.
weitreichende
therapeutische
Behandlung
sei
Änderung
strafrechtlichen
Verhaltens
Verurteilten
erwarten
.
Gefährlichkeitsbeurteilung
tragenden
Befunde
ergeben
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
Eindeutigkeit
.
fehlerfrei
getroffenen
Bewertung
angefochtenen
Urteil
ist
zweifelsfrei
auszuschließen
tatgerichtlichen
Beurteilung
positiver
Kenntnis
BGHSt
eingeschränkten
Maßstabes
abweichendes
Ergebnis
erzielt
werden
könnte
.
gestattet
hier
Maßstabsverengung
ausnahmsweise
sofortige
Verwerfung
Revision
.
Brause
König