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2.8 KiB

BESCHLUSS
16
.
Februar
Strafsache
Beihilfe
bandenmäßigen
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
Februar
wird
§
Abs.
Maßgabe
§
Abs.
unbegründet
verworfen
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Monat
vollstreckt
gilt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
bandenmäßigen
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Sachbeschwerde
Beanstandung
Verletzung
formellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
erzielt
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Senat
geht
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
rund
Monaten
Urteilsverkündung
.
Hinblick
Angeklagte
Zeit
Untersuchungshaft
befunden
hat
erscheint
Kompensation
Monat
Gesamtfreiheitsstrafe
erforderlich
angemessen
.
kann
Senat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
selbst
aussprechen
vgl.
Beschluss
12
.
Februar
.
.
2
.
Rüge
betreffend
Verwertungsverbot
Überwachung
Telekommunikation
20
.
Juni
erlangten
Erkenntnisse
ist
ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
14
.
Januar
Folgendes
bemerken
:
Rüge
ist
bereits
zulässig
§
Abs.
Satz
erhoben
.
Beschwerdeführer
bezieht
Begründung
Vorbringens
Durchsuchungsbeschlüsse
Amtsgerichts
19
.
20
.
Juni
Vermerke
Zwischenbericht
Polizeibeamten
20
.
26
.
Juni
Vermerke
zuständigen
Staatsanwalts
Oberstaatsanwalts
jeweils
20
.
Juni
Durchsuchungsbericht
betreffend
Objekt
Karow
vgl.
S.
.
Dokumente
wird
jedoch
Revision
Weise
mitgeteilt
Senat
eigene
Bewertung
ermöglichen
würde
.
vollständige
Kenntnis
einschlägigen
Unterlagen
wäre
jedoch
zumindest
Beurteilung
Frage
unabdingbar
gewesen
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Verfahrensverstöße
Beweisverwertungsverbot
ziehen
vgl.
auch
Beschluss
24
.
Januar
.
Vorlage
Beschlusses
Urteils
Parallelverfahren
vermag
Ausgleich
schaffen
.
Beschwerdeführer
meint
obliege
Senat
maßgebenden
Tatsachen
Freibeweisverfahren
ermitteln
verkennt
nur
zulässig
erhobenen
Verfahrensrüge
erfolgen
hat
hier
aber
fehlt
.
Generalbundesanwalt
weist
Recht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verwertung
Erkenntnisse
Telekommunikationsüberwachung
grundsätzlich
widersprochen
werden
muss
Rügerecht
erhalten
vgl.
MeyerGoßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
.
.
Senat
neigt
Auffassung
Voraussetzung
auch
dann
wahren
ist
vorliegend
täuschungsähnliche
Situation
behauptet
wird
Beschwerdeführer
umfassendes
Beweisverwertungsverbot
sämtlicher
weiterer
Überwachungsmaßnahmen
herleitet
vgl.
auch
Beschluss
20
.
Dezember
NStZ
.
gilt
zumal
dann
Zwangsmaßnahmen
genommen
ordnungsgemäß
gekommenen
richterlichen
Anordnungen
beruhen
.
Fragen
Begründetheit
Beanstandung
kommt
mehr
.
König
Feilcke