BESCHLUSS 16 . Februar Strafsache Beihilfe bandenmäßigen Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . Februar wird § Abs. Maßgabe § Abs. unbegründet verworfen verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Monat vollstreckt gilt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe bandenmäßigen Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Sachbeschwerde Beanstandung Verletzung formellen Rechts gestützte Revision Angeklagten erzielt Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . 1 . Senat geht rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung rund Monaten Urteilsverkündung . Hinblick Angeklagte Zeit Untersuchungshaft befunden hat erscheint Kompensation Monat Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich angemessen . kann Senat entsprechender Anwendung § Abs. Satz selbst aussprechen vgl. Beschluss 12 . Februar . . 2 . Rüge betreffend Verwertungsverbot Überwachung Telekommunikation 20 . Juni erlangten Erkenntnisse ist ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts 14 . Januar Folgendes bemerken : Rüge ist bereits zulässig § Abs. Satz erhoben . Beschwerdeführer bezieht Begründung Vorbringens Durchsuchungsbeschlüsse Amtsgerichts 19 . 20 . Juni Vermerke Zwischenbericht Polizeibeamten 20 . 26 . Juni Vermerke zuständigen Staatsanwalts Oberstaatsanwalts jeweils 20 . Juni Durchsuchungsbericht betreffend Objekt Karow vgl. S. . Dokumente wird jedoch Revision Weise mitgeteilt Senat eigene Bewertung ermöglichen würde . vollständige Kenntnis einschlägigen Unterlagen wäre jedoch zumindest Beurteilung Frage unabdingbar gewesen Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverstöße Beweisverwertungsverbot ziehen vgl. auch Beschluss 24 . Januar . Vorlage Beschlusses Urteils Parallelverfahren vermag Ausgleich schaffen . Beschwerdeführer meint obliege Senat maßgebenden Tatsachen Freibeweisverfahren ermitteln verkennt nur zulässig erhobenen Verfahrensrüge erfolgen hat hier aber fehlt . Generalbundesanwalt weist Recht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verwertung Erkenntnisse Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich widersprochen werden muss Rügerecht erhalten vgl. MeyerGoßner/Schmitt 58 . Aufl . . . Senat neigt Auffassung Voraussetzung auch dann wahren ist vorliegend täuschungsähnliche Situation behauptet wird Beschwerdeführer umfassendes Beweisverwertungsverbot sämtlicher weiterer Überwachungsmaßnahmen herleitet vgl. auch Beschluss 20 . Dezember NStZ . gilt zumal dann Zwangsmaßnahmen genommen ordnungsgemäß gekommenen richterlichen Anordnungen beruhen . Fragen Begründetheit Beanstandung kommt mehr . König Feilcke