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930 lines
7.7 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
Hat
Angeklagter
wirksam
Rückgabe
sichergestellter
Betäubungsmittelerlöse
verzichtet
bedarf
auch
1
Juli
geltenden
§
§
.
StGB
regelmäßig
förmlichen
Einziehung
.
Urteil
10
.
April
ECLI
:
:
NAMEN
10
.
April
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
8
.
September
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
hat
Staatskasse
tragen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
wendet
allein
Betäubungsmittel
noch
Verkaufserlöse
eingezogen
worden
sind
.
bleibt
erfolglos
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
hielt
Angeklagte
Ende
Februar
Menge
Marihuana
g
gewinnbringenden
Verkauf
vorrätig
.
11
.
April
verkaufte
Marihuana
übrigen
Betäubungsmittel
wurden
genannten
Tag
Polizei
ebenso
sichergestellt
Euro
Verkaufserlös
.
glaubhaft
geständige
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
sichergestellten
Gegenstände
verzichtet
.
Hinblick
hat
Landgericht
abgesehen
Einziehungsentscheidung
treffen
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
meint
1
Juli
geltenden
§
§
.
StGB
sei
Landgericht
verpflichtet
gewesen
sichergestellten
Betäubungsmittel
Gelder
Verzichts
Angeklagten
förmlich
einzuziehen
.
habe
obliegende
Prüfung
versäumt
Angeklagte
Marihuanaverkäufe
Erlös
bezeichneten
Euro
Einnahmen
erzielt
habe
.
3
.
wirksam
beschränkte
Rechtsmittel
bleibt
erfolglos
.
Verpflichtung
Staatsanwaltschaft
begehrten
Einziehungsentscheidungen
treffen
besteht
lit
.
.
ist
Rechts
auch
beanstanden
Landgericht
erörtert
hat
Angeklagte
Verkäufen
genannten
Betrag
erlangt
hat
lit
.
.
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
Anordnung
Einziehung
Verfalls
sichergestellter
Gegenstände
regelmäßig
bedarf
Angeklagter
Rückgabe
wirksam
verzichtet
hat
siehe
nur
Urteil
27
Juli
;
Beschlüsse
18
November
NStZ-RR
6
.
Juni
;
NStZ-RR
51
;
KG
NStZ-RR
.
Senat
sieht
Anlass
forensischen
Praxis
bewährten
Handhabung
abzuweichen
.
Einziehung
sichergestellten
Betäubungsmittel
ist
ohnehin
30
.
Juni
geltende
Rechtslage
maßgeblich
.
Art
.
sind
lediglich
Gesetz
Reform
strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung
13
.
April
.
S.
neu
gefassten
Bestimmungen
Einziehung
Taterträgen
.
StGB
;
hier
Verkaufserlöses
also
Einziehung
Tatprodukten
Tatmitteln
Tatobjekten
§
§
.
StGB
auch
Inkrafttreten
verübte
Taten
anwendbar
.
insoweit
geltenden
neuen
Regelungen
sind
Angeklagten
milder
§
Abs.
StGB
.
tragfähiger
Grund
bisherige
Rechtsprechung
weiterhin
anzuwendenden
Einziehungsrecht
ändern
ergibt
.
neuen
Recht
unterliegende
Einziehung
Taterlöse
gilt
Folgendes
:
Beschwerdeführerin
Ansicht
stützt
Wortlaut
§
Abs.
StGB
ordnet
sei
Einziehung
zwingend
zeigt
tragfähiges
Argument
.
Zwar
räumt
Norm
Gericht
Ermessen
.
Insofern
gilt
aber
Vorgängervorschrift
Abs.
Satz
StGB
.
Bewusst
gestrichen
hat
Gesetzgeber
freilich
Härtevorschrift
§
StGB
bestimmten
Voraussetzungen
gestattete
Verfallsanordnung
ganz
teilweise
unterlassen
.
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
siehe
konkretisierenden
Regelung
vorgesehenen
Konstellationen
ist
jedoch
§
eingestellt
worden
.
Vorschrift
sieht
Übrigen
zuvor
§
Abs.
aF
weitere
prozessuale
Möglichkeiten
Einziehung
abzusehen
.
Maßgebliche
Bedeutung
Auslegung
kommt
vorliegend
Gesetzesmaterialien
erkennbaren
Willen
Gesetzgebers
.
schränkt
Neufassung
Vorschrift
Möglichkeit
formlosen
Einziehung
Erlangten
BT-Drucks
.
18/9525
S.
Bezugnahme
Analyse
tatgerichtlichen
Praxis
sogenannten
richtlichen
Einziehung
Vermögensabschöpfung
Praxis
.
Aufl
.
.
.
.
Ferner
hat
Gesetzgeber
Ziel
verfolgt
Recht
Vermögensabschöpfung
vereinfachen
Gerichte
Staatsanwaltschaften
entlasten
vgl.
etwa
BT-Drucks
.
18/9525
S.
f.
.
würde
zuwiderlaufen
Tatgerichten
Pflicht
aufzuerlegen
Urteil
begründende
Entscheidung
auch
Gegenstände
einzuziehen
Rückgabe
Angeklagte
wirksam
verzichtet
hat
.
kommt
derartige
Anordnung
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
verletzen
würde
.
verlangt
staatliche
Maßnahme
geeignet
erforderlich
verhältnismäßig
engeren
Sinne
sein
muss
vgl.
BVerfG
.
;
27
.
Aufl
.
Einl
.
.
.
.
Hat
aber
Angeklagter
hier
wirksam
früheren
Besitz
erwachsenden
Herausgabeanspruch
bezüglich
Drogengeschäfte
erlangten
Geldes
aufgegeben
so
ginge
Einziehung
Leere
wäre
mithin
ungeeignet
Ziel
erreichen
.
Angeklagte
§
Kauferlös
Eigentum
erwerben
konnte
NStZ
könnte
Besitzrecht
auch
StGB
entzogen
werden
.
dennoch
vorgenommenen
Einziehungsanordnung
käme
nur
deklaratorische
Bedeutung
vgl.
OLG
NStZ
;
NStZ-RR
.
Hinblick
Verhältnismäßigkeitsprinzip
ist
etwa
Entscheidungen
§
Abs.
StGB
vergleichbarer
Weise
anerkannt
Aufrechterhaltens
dort
genannten
Rechtsfolgen
bedarf
bereits
Rechtskraft
einbezogenen
Judikats
wirksam
geworden
ist
.
wird
beispielsweise
Entziehung
Fahrerlaubnis
§
StGB
;
siehe
nur
Beschlüsse
28
.
Oktober
NStZ-RR
18
November
Einziehungsanordnungen
angenommen
Beschluss
2
.
Juni
StR
;
Urteil
20
Juli
NStZ-RR
;
jeweils
§
§
.
StGB
.
Fall
Eingriff
Eigentum
Dritten
gestattenden
Sicherungseinziehung
§
StGB
wird
Bezug
Drogenerlöse
kaum
je
vorliegen
.
ergibt
auch
Einwand
Revisionsführerin
formale
Einziehungsentscheidung
käme
staatlichen
Eigentumserwerb
§
StGB
.
trifft
Allgemeinheit
Blick
Erwerbsmöglichkeiten
bürgerlichem
Recht
vgl.
insbesondere
.
ist
Einwand
Konstellation
vorliegenden
praktische
Bedeutung
.
Fälle
Betäubungsmittelerwerber
Strafverfolgungsbehörden
wendet
Dealer
Kaufpreis
hingegebene
Geld
ausgezahlt
bekommen
sind
Senat
bekannt
geworden
.
derartigen
Ansinnen
bräuchte
selbst
dann
entsprochen
werden
Geld
Eigentum
Betreffenden
stünde
.
Vielmehr
wäre
sogar
Anfangsverdacht
Handeltreibens
besteht
Ermittlungsverfahren
Erwerbs
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Satz
Nr.
einzuleiten
.
Verfahren
könnte
Kauf
verwendete
Geld
§
Abs.
Satz
StGB
Folge
Eigentumsübergangs
Staat
eingezogen
werden
.
Schließlich
würde
Beschwerdeführerin
erstrebte
Gesetzesverständnis
Angeklagten
Möglichkeit
nehmen
entsprechende
Verzichtserklärung
glaubhaft
dokumentiert
Tat
distanzieren
Tatgericht
so
Gesichtspunkt
gezeigter
Reue
milderen
Strafe
bewegen
Strafmilderungsgrund
Beschluss
4
.
Februar
NStZ-RR
;
NStZ-RR
51
;
Brauch
NStZ
.
Demgemäß
hat
Landgericht
Angeklagten
auch
vorliegenden
Verfahren
freiwillig
erklärten
Verzicht
Rahmen
Strafzumessung
zugute
gehalten
.
Beschwerdeführerin
vermissten
Prüfung
Angeklagte
Betäubungsmittelgeschäften
Euro
erzielt
hat
war
Landgericht
freilich
schon
insoweit
erklärten
Verzichts
entbunden
.
diesbezügliche
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
nur
eingeschränkt
zugängliche
vgl.
Urteil
10
.
Dezember
Beweiswürdigung
erzielten
Verkaufserlösen
weist
jedoch
durchgreifenden
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
;
ist
insbesondere
lückenhaft
.
Landgericht
hat
Feststellungen
umfassende
Geständnis
Angeklagten
zugrunde
gelegt
.
hat
erhobene
Beweismittel
bestätigte
Angaben
insgesamt
glaubhaft
angesehen
.
unterdurchschnittlichen
Wirkstoffgehalt
gehandelten
Rauschgifts
%
hat
kriminaltechnischen
Untersuchung
sichergestellten
Marihuanas
entnommen
.
Beschwerdeführerin
Revisionsbegründungsschrift
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
Umstände
anführen
Ansicht
weiterer
Aufklärung
bedurft
hätten
wäre
revisionsgerichtliche
Prüfung
entsprechende
Verfahrensrüge
erforderlich
gewesen
;
ist
erhoben
worden
.
-9-
4
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
König