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7.1 KiB

BESCHLUSS
24
.
April
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
24
.
April
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
August
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
Anklage
20
.
April
Leistungserschleichung
Fahrt
16
.
Juni
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Urteilsgründe
Leistungserschleichung
Fällen
Fall
Urteilsgründe
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
Diebstahl
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
räuberischer
Erpressung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Leistungserschleichung
Fällen
Einbeziehung
Einzelstrafen
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
Nötigung
Diebstahls
Leistungserschleichung
Fällen
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Einziehung
Wertersatz
angeordnet
.
Verurteilung
gerichtete
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Verfahren
ist
Fall
Anklage
20
.
April
Antrag
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
einzustellen
Tat
verhängende
Strafe
Strafen
Angeklagten
Übrigen
verhängt
worden
sind
Gewicht
fallen
würde
.
Strafzumessung
erwähnten
vierten
Tat
Beförderungserschleichung
16
.
Juni
sind
konkretisierende
Feststellungen
Fälle
Leistungserschleichung
umfassenden
Tatkomplex
Urteilsgründe
unterblieben
.
Schuldspruchänderung
Anzahl
abgeurteilten
Taten
Leistungserschleichung
§
Abs.
StGB
ergibt
vorgenommenen
Teileinstellung
.
2
.
Ausspruch
Entfallen
diesbezüglichen
Einzelstrafe
betroffenen
ersten
Gesamtfreiheitsstrafe
kann
bestehen
bleiben
.
Höhe
Einsatzstrafe
Jahr
Monaten
Zahl
Höhe
verbleibenden
Einzelstrafen
schließt
Senat
Strafkammer
wegfallende
Geldstrafe
Tagessätzen
mildere
Gesamtfreiheitsstrafe
festgesetzt
hätte
.
II
.
weitergehende
Revision
führt
lediglich
weiteren
Fall
Urteilsgründe
betreffenden
Abänderung
Schuldspruchs
bleibt
Übrigen
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Fall
trafen
Angeklagte
körperlich
unterlegene
geistig
behinderte
später
Geschädigte
Gäste
Zeugen
schüchterte
Wohnung
.
Angeklagte
zunächst
verbal
forderte
sodann
beweisen
Tausch
Base-Caps
.
Zusicherung
Angeklagten
werde
Kappe
umgehend
wieder
zurückerhalten
misstrauend
stimmte
nur
Angst
körperlichen
Übergriff
.
Vorwand
dortigen
Spiegel
Aussehen
Kappen
betrachten
begab
Angeklagte
Badezimmer
.
Hier
zog
Hosentasche
Messer
feststehenden
Klinge
hielt
Geschädigten
verlangte
Drohung
andernfalls
Stich
versetzen
Umhängetasche
.
ließ
Messer
wieder
eingesteckt
hatte
Geschädigten
noch
persönliche
Sachen
Tasche
räumen
anschließend
aufforderungsgemäß
Waschmaschine
legte
.
Angeklagte
nahm
überließ
Gegenzug
eigene
Tasche
Geschädigten
.
steckte
Angeklagte
auch
eigene
Kappe
behielt
indes
Geschädigten
.
Anschließend
kehrten
Wohnzimmer
Angeklagte
verabschiedete
Wohnung
verließ
.
stand
Geschädigte
weiterhin
Eindruck
vorhergehenden
Drohung
Messer
nahm
Angeklagte
Kappe
Tasche
wegging
.
2
.
Landgericht
hat
Tatgeschehen
Fall
besonders
schweren
Raub
Tateinheit
Nötigung
bewertet
.
Abweichend
Erlangung
Beutestücke
einheitliche
Tat
erfassenden
Anklagevorwurf
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
hat
Umhängetasche
lediglich
Tatbestand
Nötigung
gemäß
§
Abs.
StGB
erfüllt
erachtet
.
Umstands
Wert
Angeklagten
erbeuteten
Tasche
ausschließbar
Wert
Geschädigten
Gegenzug
überlassenen
Tasche
entsprochen
habe
liege
Vermögensnachteil
.
Bezug
vorausgegangene
Drohung
Angeklagten
später
ermöglichte
Mitnahme
Kappe
Geschädigten
Gewahrsam
zuvor
nur
gelockert
noch
aufgegeben
gewesen
sei
hat
Tatbestand
besonders
schweren
Raubes
gemäß
§
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
gesehen
.
3
.
Schuldspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
Entwendung
Kappe
Geschädigten
tragen
Schuldspruch
besonders
schweren
Raubes
.
ständiger
Rechtsprechung
muss
Drohung
Einsatz
Gewalt
Wegnahme
Raub
finale
Verknüpfung
bestehen
;
Gewalt
Drohung
müssen
Mittel
Ermöglichung
Wegnahme
sein
.
Verknüpfung
fehlt
handlung
Zwecke
Wegnahme
vorgenommen
wird
Täter
Entschluss
Wegnahme
erst
Abschluss
Handlung
fasst
Urteile
22
.
September
BGHSt
;
20
.
April
BGHSt
;
Beschluss
24
.
Februar
NStZ
.
Hier
hatte
Angeklagte
bereits
nur
Erlangung
Tasche
gerichteten
Gewaltdrohung
bewirkt
eingeschüchterte
Geschädigte
Gewahrsam
Kappe
gelockert
hatte
.
Bruch
weiterhin
bestehenden
Gewahrsams
kam
wiederum
erst
Angeklagte
Wohnung
gemeinsamen
Rückkehr
Wohnzimmer
Verabschiedung
verließ
.
Äußerung
sonstige
Handlung
Angeklagten
weiteren
Geschehen
eventuell
konkludent
vorausgehende
Gewaltdrohung
Bezug
nehmende
weitere
Drohung
beinhaltet
haben
könnte
ist
ebenso
festgestellt
schon
Zeitpunkt
Gewaltdrohung
bestehende
Absicht
Angeklagten
auch
Kappe
Geschädigten
behalten
.
Allein
Umstand
Wirkungen
Drohung
umfassende
Wegnahmeabsicht
ausgesprochen
wurde
Tatopfer
noch
andauern
Täter
späteren
Wegnahme
ausnutzt
genügt
Annahme
Raubes
vgl.
auch
Beschluss
18
.
Februar
NStZ
.
Feststellungen
liegt
Angeklagten
entwendeten
somit
lediglich
Diebstahl
§
Abs.
StGB
.
Auch
tateinheitliche
Verurteilung
Nötigung
Entwendung
Umhängetasche
erweist
rechtsfehlerhaft
.
Angeklagte
hat
insoweit
besonders
schweren
Raub
§
§
Abs.
Nr.
StGB
begangen
.
Abgrenzung
Raub
räuberischer
Erpressung
erfolgt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
äußeren
Erscheinungsbild
vermögensschädigenden
Verhaltens
Verletzten
nämlich
Täter
fremde
bewegliche
Sache
wegnimmt
Opfer
übergibt
Urteil
22
.
Oktober
NStZ-RR
48
;
Beschlüsse
19
.
Januar
StGB
Konkurrenzen
;
2
.
Dezember
NStZ-RR
18
.
August
;
MüKoStGB/Sander
3
.
Aufl
.
.
.
Vorliegend
hat
Angeklagte
Feststellungen
Tasche
selbst
weggenommen
zuvor
erzwungene
Ablage
Geschädigten
Waschmaschine
noch
Gewahrsamsübertragung
geführt
hatte
lediglich
Möglichkeit
anschließenden
eigenen
Zugriff
eröffnete
.
Verwirklichung
Raubtatbestandes
spielen
Wert
eigenen
Geschädigten
überlassenen
erlangten
Tasche
Rolle
§
§
StGB
persönlichen
Freiheit
Eigentum
schützen
;
Vermögensschaden
muss
Straftatbeständen
eintreten
.
4
.
Senat
schließt
neuen
Hauptverhandlung
weitergehende
Feststellungen
getroffen
werden
könnten
.
ändert
Schuldspruch
dahingehend
Angeklagte
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
Diebstahl
schuldig
ist
.
steht
Hinblick
unveränderten
Tatumständen
vgl.
etwa
Beschluss
23
.
April
Abs.
Hinweispflicht
Anklage
umfassende
Verbrechen
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
Last
gelegt
worden
war
.
abweichende
rechtliche
Bewertung
lässt
Schuldgehalt
Tat
Angeklagten
unberührt
.
Strafausspruch
hat
Bestand
.
Senat
kann
hier
zugrunde
gelegten
Strafrahmens
minder
schweren
Falls
gemäß
§
Abs.
StGB
ausschließen
Tatgericht
Grundlage
zutreffenden
rechtlichen
Bewertung
mildere
Einzelstrafe
Fall
erkannt
niedrigere
zweite
Gesamtstrafe
gebildet
hätte
.
5
.
nur
geringfügige
Erfolg
Rechtsmittels
rechtfertigt
Kostenermäßigung
§
Abs.
.
König
Mosbacher