BESCHLUSS 24 . April Strafsache besonders schweren Raubes u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 24 . April gemäß § Abs. § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . August wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall Anklage 20 . April Leistungserschleichung Fahrt 16 . Juni verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Urteilsgründe Leistungserschleichung Fällen Fall Urteilsgründe besonders schweren Raubes Tateinheit Diebstahl schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen räuberischer Erpressung vorsätzlicher Körperverletzung Leistungserschleichung Fällen Einbeziehung Einzelstrafen früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten besonders schweren Raubes Tateinheit Nötigung Diebstahls Leistungserschleichung Fällen weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Einziehung Wertersatz angeordnet . Verurteilung gerichtete allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Verfahren ist Fall Anklage 20 . April Antrag Staatsanwaltschaft § Abs. einzustellen Tat verhängende Strafe Strafen Angeklagten Übrigen verhängt worden sind Gewicht fallen würde . Strafzumessung erwähnten vierten Tat Beförderungserschleichung 16 . Juni sind konkretisierende Feststellungen Fälle Leistungserschleichung umfassenden Tatkomplex Urteilsgründe unterblieben . Schuldspruchänderung Anzahl abgeurteilten Taten Leistungserschleichung § Abs. StGB ergibt vorgenommenen Teileinstellung . 2 . Ausspruch Entfallen diesbezüglichen Einzelstrafe betroffenen ersten Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben . Höhe Einsatzstrafe Jahr Monaten Zahl Höhe verbleibenden Einzelstrafen schließt Senat Strafkammer wegfallende Geldstrafe Tagessätzen mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte . II . weitergehende Revision führt lediglich weiteren Fall Urteilsgründe betreffenden Abänderung Schuldspruchs bleibt Übrigen Erfolg . 1 . Feststellungen Fall trafen Angeklagte körperlich unterlegene geistig behinderte später Geschädigte Gäste Zeugen schüchterte Wohnung . Angeklagte zunächst verbal forderte sodann beweisen Tausch Base-Caps . Zusicherung Angeklagten werde Kappe umgehend wieder zurückerhalten misstrauend stimmte nur Angst körperlichen Übergriff . Vorwand dortigen Spiegel Aussehen Kappen betrachten begab Angeklagte Badezimmer . Hier zog Hosentasche Messer feststehenden Klinge hielt Geschädigten verlangte Drohung andernfalls Stich versetzen Umhängetasche . ließ Messer wieder eingesteckt hatte Geschädigten noch persönliche Sachen Tasche räumen anschließend aufforderungsgemäß Waschmaschine legte . Angeklagte nahm überließ Gegenzug eigene Tasche Geschädigten . steckte Angeklagte auch eigene Kappe behielt indes Geschädigten . Anschließend kehrten Wohnzimmer Angeklagte verabschiedete Wohnung verließ . stand Geschädigte weiterhin Eindruck vorhergehenden Drohung Messer nahm Angeklagte Kappe Tasche wegging . 2 . Landgericht hat Tatgeschehen Fall besonders schweren Raub Tateinheit Nötigung bewertet . Abweichend Erlangung Beutestücke einheitliche Tat erfassenden Anklagevorwurf besonders schweren räuberischen Erpressung hat Umhängetasche lediglich Tatbestand Nötigung gemäß § Abs. StGB erfüllt erachtet . Umstands Wert Angeklagten erbeuteten Tasche ausschließbar Wert Geschädigten Gegenzug überlassenen Tasche entsprochen habe liege Vermögensnachteil . Bezug vorausgegangene Drohung Angeklagten später ermöglichte Mitnahme Kappe Geschädigten Gewahrsam zuvor nur gelockert noch aufgegeben gewesen sei hat Tatbestand besonders schweren Raubes gemäß § § Abs. Nr. StGB verwirklicht gesehen . 3 . Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen Entwendung Kappe Geschädigten tragen Schuldspruch besonders schweren Raubes . ständiger Rechtsprechung muss Drohung Einsatz Gewalt Wegnahme Raub finale Verknüpfung bestehen ; Gewalt Drohung müssen Mittel Ermöglichung Wegnahme sein . Verknüpfung fehlt handlung Zwecke Wegnahme vorgenommen wird Täter Entschluss Wegnahme erst Abschluss Handlung fasst Urteile 22 . September BGHSt ; 20 . April BGHSt ; Beschluss 24 . Februar NStZ . Hier hatte Angeklagte bereits nur Erlangung Tasche gerichteten Gewaltdrohung bewirkt eingeschüchterte Geschädigte Gewahrsam Kappe gelockert hatte . Bruch weiterhin bestehenden Gewahrsams kam wiederum erst Angeklagte Wohnung gemeinsamen Rückkehr Wohnzimmer Verabschiedung verließ . Äußerung sonstige Handlung Angeklagten weiteren Geschehen eventuell konkludent vorausgehende Gewaltdrohung Bezug nehmende weitere Drohung beinhaltet haben könnte ist ebenso festgestellt schon Zeitpunkt Gewaltdrohung bestehende Absicht Angeklagten auch Kappe Geschädigten behalten . Allein Umstand Wirkungen Drohung umfassende Wegnahmeabsicht ausgesprochen wurde Tatopfer noch andauern Täter späteren Wegnahme ausnutzt genügt Annahme Raubes vgl. auch Beschluss 18 . Februar NStZ . Feststellungen liegt Angeklagten entwendeten somit lediglich Diebstahl § Abs. StGB . Auch tateinheitliche Verurteilung Nötigung Entwendung Umhängetasche erweist rechtsfehlerhaft . Angeklagte hat insoweit besonders schweren Raub § § Abs. Nr. StGB begangen . Abgrenzung Raub räuberischer Erpressung erfolgt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs äußeren Erscheinungsbild vermögensschädigenden Verhaltens Verletzten nämlich Täter fremde bewegliche Sache wegnimmt Opfer übergibt Urteil 22 . Oktober NStZ-RR 48 ; Beschlüsse 19 . Januar StGB Konkurrenzen ; 2 . Dezember NStZ-RR 18 . August ; MüKoStGB/Sander 3 . Aufl . . . Vorliegend hat Angeklagte Feststellungen Tasche selbst weggenommen zuvor erzwungene Ablage Geschädigten Waschmaschine noch Gewahrsamsübertragung geführt hatte lediglich Möglichkeit anschließenden eigenen Zugriff eröffnete . Verwirklichung Raubtatbestandes spielen Wert eigenen Geschädigten überlassenen erlangten Tasche Rolle § § StGB persönlichen Freiheit Eigentum schützen ; Vermögensschaden muss Straftatbeständen eintreten . 4 . Senat schließt neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten . ändert Schuldspruch dahingehend Angeklagte besonders schweren Raubes Tateinheit Diebstahl schuldig ist . steht Hinblick unveränderten Tatumständen vgl. etwa Beschluss 23 . April Abs. Hinweispflicht Anklage umfassende Verbrechen besonders schweren räuberischen Erpressung Last gelegt worden war . abweichende rechtliche Bewertung lässt Schuldgehalt Tat Angeklagten unberührt . Strafausspruch hat Bestand . Senat kann hier zugrunde gelegten Strafrahmens minder schweren Falls gemäß § Abs. StGB ausschließen Tatgericht Grundlage zutreffenden rechtlichen Bewertung mildere Einzelstrafe Fall erkannt niedrigere zweite Gesamtstrafe gebildet hätte . 5 . nur geringfügige Erfolg Rechtsmittels rechtfertigt Kostenermäßigung § Abs. . König Mosbacher