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83 lines
759 B

alt
:
BESCHLUSS
10
.
Februar
Strafsache
Vergewaltigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
August
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Adhäsionsklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Strafzumessung
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
.
Senat
schließt
Blick
S.
zusammenfassend
gewürdigte
Vergewaltigungstat
Kontext
zahlreicher
Strafzumessungserwägungen
stehende
brutale
Begehungsweise
S.
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
Erwähnung
fehlenden
Schadenswiedergutmachung
Täter-Opfer-Ausgleichs
stellt
lediglich
überflüssigen
Hinweis
vorliegende
Milderungsgründe
.
Brause
König