alt : BESCHLUSS 10 . Februar Strafsache Vergewaltigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . August wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Strafzumessung begegnet durchgreifenden Bedenken . Senat schließt Blick S. zusammenfassend gewürdigte Vergewaltigungstat Kontext zahlreicher Strafzumessungserwägungen stehende brutale Begehungsweise S. Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . Erwähnung fehlenden Schadenswiedergutmachung Täter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich überflüssigen Hinweis vorliegende Milderungsgründe . Brause König