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95 lines
862 B

BESCHLUSS
10
.
Dezember
Strafsache
ECLI
:
:
BGH:2018:101218B5STR590.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Senat
entnimmt
Urteilsgründen
sichergestellten
Einziehung
Wertes
Taterträgen
Abzug
gebrachten
Gegenständen
Powerbank
Paketklebeband
Pfefferspray
Zündkerzenschlüssel
Wert
zukommt
;
eingezogen
wurden
ist
Verzichts
zutreffend
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtanordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
wirksam
Rechtsmittel
ausgenommen
.
König
Mosbacher