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1.0 KiB

BESCHLUSS
26
.
Januar
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
Juni
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführer
Kosten
Rechtsmittels
aufzuerlegen
hat
jedoch
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Antrag
Generalbundesanwalts
war
Tenor
angefochtenen
Urteils
Teilfreispruch
ergänzen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklage
materiell-rechtlich
selbständige
Tat
Last
gelegte
Freiheitsberaubung
lediglich
tatbestandsmäßiges
Mittel
Begehung
Vergewaltigung
angesehen
Gegenstand
Verurteilung
war
.
Hinblick
war
Teilfreispruch
erforderlich
vgl.
Urteil
24
.
September
BGHSt
.
Schuldumfang
verringerte
lediglich
rechtliche
Bewertung
änderte
kann
Senat
insoweit
erfolgten
Antrags
§
Abs.
mündliche
Verhandlung
entscheiden
.
Blick
jugendliche
Alter
Angeklagten
werden
frühzeitig
Voraussetzungen
§
prüfen
sein
.
Raum
Brause