BESCHLUSS 26 . Januar Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . Juni wird § Abs. unbegründet verworfen . wird abgesehen Beschwerdeführer Kosten Rechtsmittels aufzuerlegen hat jedoch Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Antrag Generalbundesanwalts war Tenor angefochtenen Urteils Teilfreispruch ergänzen . Landgericht hat Angeklagten unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklage materiell-rechtlich selbständige Tat Last gelegte Freiheitsberaubung lediglich tatbestandsmäßiges Mittel Begehung Vergewaltigung angesehen Gegenstand Verurteilung war . Hinblick war Teilfreispruch erforderlich vgl. Urteil 24 . September BGHSt . Schuldumfang verringerte lediglich rechtliche Bewertung änderte kann Senat insoweit erfolgten Antrags § Abs. mündliche Verhandlung entscheiden . Blick jugendliche Alter Angeklagten werden frühzeitig Voraussetzungen § prüfen sein . Raum Brause