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372 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
21
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
versuchter
räuberischer
Erpressung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
24
.
Mai
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
zugehörigen
Feststellungen
Fall
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
Angeklagten
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
versuchter
räuberischer
Erpressung
Fall
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
;
Angeklagten
hat
Freisprechung
Übrigen
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Fall
;
Einzelstrafe
:
Jahre
Freiheitsstrafe
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Erwerb
Betäubungsmitteln
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
Revisionen
Angeklagten
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
rügen
erzielen
jeweils
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Revision
Angeklagten
ist
Übrigen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
Fall
Urteilsgründe
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
hält
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
Fall
ist
lückenhaft
insoweit
frei
Rechtsfehlern
.
Strafkammer
hat
Überzeugung
Vorgehensweise
Absicht
Angeklagten
wesentlich
Zeugenaussage
Geschädigten
gestützt
.
hatte
Hauptverhandlung
zunächst
Auskunftsverweigerungsrecht
§
Gebrauch
gemacht
.
war
parallel
laufenden
Hauptverhandlung
Einstellung
wiederaufgenommenen
Ermittlungsverfahren
Betäubungsmitteldelikte
Last
gelegt
wurden
Sitzungsvertreter
Staatsanwaltschaft
Beschuldigter
vernommen
worden
.
Anschließend
war
erneut
Zeuge
geladene
Geschädigte
Aussage
Hauptverhandlung
;
äußerte
auch
Motivation
anfänglichen
Auskunftsverweigerung
zwischenzeitlichen
Entschlusses
noch
auszusagen
.
gab
u.a.
auch
Staatsanwalt
Falle
Zeugenaussage
Gegenzug
erneute
Einstellung
geführten
Ermittlungsverfahrens
zugesagt
habe
.
Zusage
hatte
Sitzungsvertreter
Staatsanwaltschaft
bestritten
zuvor
Hauptverhandlung
Zeuge
Beschuldigtenvernehmung
Geschädigten
vernommen
worden
war
.
Wertung
Glaubwürdigkeit
Geschädigten
Wechsel
Aussagebereitschaft
durchgreifend
beeinträchtigt
sei
hat
Strafkammer
maßgeblich
auch
abgestellt
Geschädigte
gemachte
Einstellungszusage
selbst
offengelegt
habe
Hinblick
hierauf
wahrheitswidrig
gestaltete
Aussage
spreche
S.
.
Zusammenhang
hat
Strafkammer
indes
Urteilsgründen
festgestellten
Widerspruch
Zeugenaussage
Sitzungsvertreters
Staatsanwaltschaft
auseinandergesetzt
.
Strafkammer
hat
erkennbar
Erwägung
gezogen
allein
Widerspruch
weiteres
Indiz
Glaubwürdigkeit
Geschädigten
bilden
könnte
.
Fall
Urteilsgründe
bedarf
insgesamt
auch
rechtsfehlerhaften
tateinheitlichen
Verurteilung
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
neuen
tatgerichtlichen
Prüfung
.
Aufhebung
Verurteilung
Fall
Urteilsgründe
zieht
Aufhebung
Angeklagten
erkannten
Gesamtstrafe
.
2
.
Sachlage
kommt
mehr
Revisionen
erhobene
Verfahrensrüge
Sitzungsvertreter
Staatsanwaltschaft
zeugenschaftlichen
Vernehmung
weiterhin
Hauptverhandlung
tätig
gewesen
sei
Schlussvortrag
gehalten
habe
auch
eigene
zeugenschaftliche
Aussage
gewürdigt
habe
vgl.
lematik
Staatsanwalt
abgedruckten
Entscheidungen
.
König