BESCHLUSS 21 . Januar Strafsache 1 . 2 . versuchter räuberischer Erpressung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Januar beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 24 . Mai gemäß § Abs. aufgehoben zugehörigen Feststellungen Fall Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe Angeklagten . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision Angeklagten wird § Abs. unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte versuchter räuberischer Erpressung Fall Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt ; Angeklagten hat Freisprechung Übrigen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Fall ; Einzelstrafe : Jahre Freiheitsstrafe Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Erwerb Betäubungsmitteln Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einziehungsentscheidung getroffen . Revisionen Angeklagten Verletzung formellen sachlichen Rechts rügen erzielen jeweils Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; Revision Angeklagten ist Übrigen unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten Fall Urteilsgründe versuchter schwerer räuberischer Erpressung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . Beweiswürdigung Landgerichts Fall ist lückenhaft insoweit frei Rechtsfehlern . Strafkammer hat Überzeugung Vorgehensweise Absicht Angeklagten wesentlich Zeugenaussage Geschädigten gestützt . hatte Hauptverhandlung zunächst Auskunftsverweigerungsrecht § Gebrauch gemacht . war parallel laufenden Hauptverhandlung Einstellung wiederaufgenommenen Ermittlungsverfahren Betäubungsmitteldelikte Last gelegt wurden Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft Beschuldigter vernommen worden . Anschließend war erneut Zeuge geladene Geschädigte Aussage Hauptverhandlung ; äußerte auch Motivation anfänglichen Auskunftsverweigerung zwischenzeitlichen Entschlusses noch auszusagen . gab u.a. auch Staatsanwalt Falle Zeugenaussage Gegenzug erneute Einstellung geführten Ermittlungsverfahrens zugesagt habe . Zusage hatte Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft bestritten zuvor Hauptverhandlung Zeuge Beschuldigtenvernehmung Geschädigten vernommen worden war . Wertung Glaubwürdigkeit Geschädigten Wechsel Aussagebereitschaft durchgreifend beeinträchtigt sei hat Strafkammer maßgeblich auch abgestellt Geschädigte gemachte Einstellungszusage selbst offengelegt habe Hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete Aussage spreche S. . Zusammenhang hat Strafkammer indes Urteilsgründen festgestellten Widerspruch Zeugenaussage Sitzungsvertreters Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt . Strafkammer hat erkennbar Erwägung gezogen allein Widerspruch weiteres Indiz Glaubwürdigkeit Geschädigten bilden könnte . Fall Urteilsgründe bedarf insgesamt auch rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis neuen tatgerichtlichen Prüfung . Aufhebung Verurteilung Fall Urteilsgründe zieht Aufhebung Angeklagten erkannten Gesamtstrafe . 2 . Sachlage kommt mehr Revisionen erhobene Verfahrensrüge Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin Hauptverhandlung tätig gewesen sei Schlussvortrag gehalten habe auch eigene zeugenschaftliche Aussage gewürdigt habe vgl. lematik Staatsanwalt abgedruckten Entscheidungen . König