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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
Nr.
Erfolgt
Entfernung
Angeklagten
Zeugenvernehmung
gemäß
§
StPO
andauernder
Abwesenheit
Angeklagten
förmliche
Augenscheinseinnahme
so
ist
absolute
Revisionsgrund
§
Nr.
erfüllt
Angeklagten
Abwesenheit
Augenschein
genommene
Objekt
Unterrichtung
§
Satz
gezeigt
wird
Anschluss
Satz
Unterrichtung
Aufgabe
entgegenstehender
Senatsrechtsprechung
Abwesenheit
.
Urteil
11
November
LG
StR
NAMEN
11
November
Strafsache
Menschenhandels
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
März
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Menschenhandels
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
Tateinheit
Zuhälterei
Betruges
Fällen
versuchten
Betruges
Fällen
Anstiftung
Missbrauch
Kreditkarten
Fällen
Einbeziehung
anderweitig
rechtskräftig
verhängter
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Verletzung
§
StPO
gestützten
Verfahrensrüge
§
Nr.
StPO
Abwesenheit
Angeklagten
Augenscheinseinnahme
ist
Revision
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Insbesondere
steht
Wertung
Landgerichts
Bedeutungslosigkeit
Zeugenvernehmung
Prostituierter
gerichteten
Beweisbegehrens
Angeklagten
unauflösbarem
Widerspruch
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Nebenklägerin
Zeugin
.
Sachlichrechtlich
ist
Beweiswürdigung
gerichts
beanstanden
.
Durchgreifende
Rechtsfehler
Frage
Schäden
Angeklagten
eingeräumten
Vermögensdelikten
sind
ersichtlich
.
2
.
Auch
Verfahrensrüge
§
Nr.
ist
unbegründet
.
Insoweit
beanstandet
Revision
Abwesenheit
Angeklagten
Augenscheinseinnahme
.
Nebenklägerin
ist
gemäß
Satz
StPO
Abwesenheit
Angeklagten
zeugenschaftlich
vernommen
worden
.
ist
Kalender
fortdauernder
Abwesenheit
Angeklagten
Augenschein
genommen
worden
.
Unterrichtung
Angeklagten
wesentlichen
Inhalt
Zeugenaussage
Nebenklägerin
gemäß
§
Satz
ist
Kalender
Anordnung
Strafkammervorsitzenden
Angeklagten
Augenschein
genommen
worden
.
Rüge
ist
Auffassung
Generalbundesanwalts
Beschlussverwerfungsantrag
zulässig
.
Augenscheinsobjekt
ist
Wiedergabe
anschaulichen
konkret
Beweisführung
maßgeblichen
Teile
Kalenders
Sinne
§
Abs.
Satz
hinreichend
deutlich
bezeichnet
worden
.
Statthaftigkeit
hier
vorliegenden
Art
hängt
Verteidiger
Anordnung
Augenscheinseinnahme
fortdauernder
Abwesenheit
Angeklagten
Strafkammervorsitzenden
gemäß
§
Abs.
beanstandet
hat
;
brauchte
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
vorgetragen
werden
.
Nebenklägerin
Kalender
Vernehmung
vorgenommener
Markierungen
vermag
Senat
ausdrücklich
protokollierte
Augenscheinseinnahme
Art
Eintragungen
Vorhandensein
unterschiedlicher
Schriftbilder
Kalender
veranschaulicht
werden
sollten
bloßen
Vernehmungsbehelf
hen
so
Rüge
etwa
schon
offensichtlich
unbegründet
ist
.
3
.
Senat
möchte
zwar
Begriff
Vernehmung
Sinne
StPO
entsprechenden
§
Nr.
StPO
Abkehr
bisheriger
Rechtsprechung
BGHSt
;
Abwesenheit
14
15
;
§
Nr.
Angeklagter
NStZ
440
;
Inhalt
geben
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
Nr.
hat
weit
gehender
Ausschluss
Öffentlichkeit
beanstandet
wird
gemäß
§
Dauer
Vernehmung
erfolgt
ist
.
Dort
wird
Vernehmung
Sinne
entsprechenden
Verfahrensabschnitts
verstanden
;
rechnen
Verfahrensvorgänge
eigentlichen
Vernehmung
eng
Zusammenhang
stehen
entwickeln
insoweit
BGHSt
abgedruckt
;
insoweit
BGHSt
abgedruckt
;
Beschluss
20
Juli
.
Hier
hing
erfolgte
Augenscheinseinnahme
Zeugenvernehmung
Nebenklägerin
Kalender
geäußert
erläutert
hat
sachlich
sogar
besonders
eng
;
Landgericht
hat
Gestaltung
Bestätigung
Aussage
gefunden
S.
19
;
Protokolls
hat
förmliche
Augenscheinseinnahme
betreffend
Kalender
Vernehmung
Nebenklägerin
Rüge
Boden
entzogen
hätte
anders
S.
notiert
stattgefunden
.
Kalender
Zeugenvernehmung
Nebenklägerin
fortdauerndem
Ausschluss
Vernehmung
ausgeschlossenen
Öffentlichkeit
Augenschein
nehmen
wäre
zitierten
Rechtsprechung
unbedenklich
gewesen
§
Augenschein
.
identischen
Auslegung
§
Nr.
.
V.m
.
Augenscheinseinnahme
auch
Abwesenheit
Vernehmung
Zeugin
entfernten
Angeklagten
gestattete
ist
Senat
nach
vor
entgegenstehender
Rechtsprechung
vgl.
jeweils
.
Diemer
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
Kuckein
ebenda
§
Rdn
.
gehindert
.
entsprechende
Anfrage
anderen
Strafsenaten
Senatsbeschluss
Sache
10
.
März
Anm
.
Schlothauer
;
vgl.
ferner
Anfragebeschluss
Senats
Parallelsache
selben
Tage
Anm
.
;
nunmehr
betreffend
Vereinbarkeit
fortdauernder
Abwesenheit
Angeklagten
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
§
StPO
Vorlagebeschluss
Senats
heutigen
Tage
hat
lediglich
1
.
Strafsenat
entgegenstehende
Rechtsprechung
aufgegeben
.
4
.
Rüge
greift
indes
anderen
Gründen
so
Divergenzvorlage
Großen
Senat
Strafsachen
hier
veranlasst
ist
.
Unterstellt
nämlich
Grundlage
verbindlichen
Rechtsprechung
Verfahrensverstoß
so
ist
jedenfalls
wirksam
geheilt
worden
.
Auch
Senat
bindende
Rechtsprechung
Erhebung
Sachbeweises
Zeugenvernehmung
fortdauernder
Abwesenheit
Angeklagten
§
StPO
grundsätzlich
gedeckt
ansieht
verneint
durchgreifenden
Verstoß
Fall
nachträglicher
Heilung
vgl.
BGHSt
.
liegt
Wiederholung
Augenscheinseinnahme
weiteren
Hauptverhandlung
nunmehr
Anwesenheit
Angeklagten
.
reicht
Besichtigung
Augenscheinsobjekts
Angeklagten
Unterrichtung
gemäß
§
Satz
StPO
.
weiterhin
anwesenden
notwendigen
Verfahrensbeteiligten
hatten
selbstverständlich
Möglichkeit
Augenscheinsobjekt
ihrerseits
nochmals
besichtigen
.
genügt
Heilung
bewirkende
wiederholte
Augenscheinseinnahme
.
Augenschein
Hauptverhandlung
ist
zusätzlicher
Kommunikationsakt
Verfahrensbeteiligten
ausdrücklicher
Erörterung
Erheblichkeit
einzelner
Beobachtungen
grundsätzlich
erforderlich
vgl.
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
Schlothauer
m.w
.
.
überschaubaren
schlichten
Erscheinungsbild
Augenscheinsobjekts
kann
selbst
Fall
sukzessiver
Augenscheinseinnahme
Weitergehendes
gelten
.
Ausnahmefall
mag
gegeben
sein
Gericht
eher
unauffälligen
Detail
Augenscheinsobjekts
entscheidende
Bedeutung
zumisst
Prozessbeteiligten
deutlich
informieren
so
Gefahr
Überraschungsentscheidung
bestünde
.
Fall
ist
hier
gegeben
.
Übrigen
liegt
namentlich
Abhandlung
Reaktion
Angeklagten
Augenscheinseinnahme
Urteil
S.
sogar
Hand
Strafkammervorsitzende
Nebenklägerin
erläuterte
teils
gar
markierte
Kalendereintragungen
Rahmen
Unterrichtung
§
Satz
StPO
Gegenwart
übrigen
Verfahrensbeteiligten
Erörterung
Augenscheinseinnahme
Rahmen
Zeugenvernehmung
besonders
hingewiesen
hat
;
weitergehender
Protokollierung
hätte
Vorgang
bedurft
vgl.
Alsberg/Nüse/Meyer
Beweisantrag
Strafprozess
5
.
Aufl
.
S.
.
Verteidigung
hat
Zusammenhang
auch
etwa
unzulängliche
Unterrichtung
Angeklagten
geltend
gemacht
auch
Revision
etwa
unterschiedlichen
Kommunikation
Augenscheinseinnahme
Abwesenheit
Angeklagten
Besichtigung
Rahmen
Unterrichtung
vorgetragen
.
2
.
Strafsenat
hat
bereits
identischer
Fallgestaltung
wirksame
Heilung
angenommenen
Verstoßes
bejaht
Satz
Unterrichtung
;
ähnlich
bereits
3
;
Antwortbeschluss
17
.
Juni
ARs
.
erkennende
5
.
senat
hat
Heilung
nochmaliger
förmlicher
Besichtigung
Augenscheinsobjekts
Prozessbeteiligte
gemeinsam
entgegenstehende
Rechtsprechung
Abwesenheit
;
57
;
418
;
vgl.
auch
Beschluss
26
.
Februar
Revision
beruft
bereits
Anfragebeschluss
aufgegeben
.
Auch
Überprüfung
Ergebnisse
Anfrageverfahrens
übrigen
Strafsenate
bestätigt
haben
bislang
entsprechend
entschieden
haben
hält
Senat
Auffassung
.
ist
auch
1
.
4
.
Strafsenat
ausdrücklich
gebilligt
worden
vgl.
Antwortbeschlüsse
22
.
April
25
.
August
.
3
.
Strafsenat
Antwortbeschluss
7
Juli
abweichenden
Auffassung
neigt
Vorlage
Großen
Senat
Strafsachen
grundsätzlicher
Bedeutung
anregt
folgt
erkennende
Senat
.
sieht
Annahme
Heilung
Form
hier
Frage
stehenden
Vorgehens
Anhaltspunkte
ernstliche
rechtsstaatliche
Defizite
.
Gefahr
insgesamt
schwer
überschaubare
Rechtsprechung
§
StPO
noch
komplizierter
würde
könnte
Senat
allein
Fortführung
bisherigen
überformalen
Rechtsprechung
erblicken
.
sonstigen
Fällen
weitergehender
Beweiserhebung
gemäß
§
StPO
Abwesenheit
Angeklagten
erfolgten
Vernehmung
Heilung
anders
vollständige
Wiederholung
erfolgen
könnte
etwa
gar
Art
Selbstleseverfahren
Urkundenbeweis
wird
gegebenenfalls
entscheiden
sein
.
5
.
Abschließend
bemerkt
Senat
Vorlage
Großen
Senat
Feld
geführten
Argumenten
3
.
Strafsenats
:
Vorschlag
einheitliche
Rechtsprechung
absoluten
Revisionsgründen
§
Nr.
StPO
Aufgabe
Zusammenhangformel
§
Nr.
finden
folgt
5
.
Strafsenat
.
-9-
hen
Bedeutung
Öffentlichkeitsgrundsatzes
vorrangige
Belange
stringenten
Gestaltung
Hauptverhandlung
.
6
.
beträchtlichen
Anfrageverfahren
verursachten
Verzögerung
Revisionsentscheidung
vgl.
Rieß
NStZ-Sonderheft
S.
besteht
Anlass
irgendwie
geartete
Kompensation
Rechtsfolge
.
Verfahren
§
vermag
rechtsstaatliche
Ausgestaltung
gerade
auch
Schutz
Beschwerdeführers
dienenden
Rechtsmittelrechts
grundsätzlich
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
begründen
vgl.
BVerfGE
.
Brause
König