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5.6 KiB

NAMEN
13
.
Februar
Strafsache
Totschlags
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
13
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
S.
Vertreter
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
1
.
März
werden
verworfen
.
Angeklagte
Nebenklägerin
tragen
jeweils
Kosten
eigenen
Rechtsmittels
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richten
jeweils
Sachrüge
geführten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Angeklagten
.
Revisionen
bleiben
erfolglos
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
war
S.
–M.
späteren
zunächst
glücklich
zweiter
Ehe
verheiratet
.
kam
jedoch
Streit
Geschädigte
auch
Aufnahme
Tätigkeit
Kellnerin
häufiger
Montagearbeiten
abwesenden
Angeklagten
mehr
mehr
distanzierte
.
Zusammenhang
Frau
gefundenen
Arbeitskollege
überlassen
hatte
reagierte
Angeklagte
erstmals
aggressiv
handgreiflich
.
war
Gedanken
geleitet
geliebte
Frau
schädlichen
Einflüssen
schützen
müssen
wohl
auch
begründeten
Sorge
alsbald
verlieren
.
Geschädigte
ging
anschließend
vordergründig
Versöhnung
Vorschlag
Angeklagten
alte
Arbeit
aufzugeben
neue
suchen
.
Angeklagte
Telefonat
Gaststättenwirts
Geschädigten
bemerkte
Rede
stellte
verbat
Kontrolle
Angeklagten
.
verwies
nötig
habe
Gaststätte
arbeiten
doch
Geld
verdient
habe
.
holte
bezeichnete
Geld
Schrank
gab
Bemerken
könne
behalten
.
Anschließend
verschüttete
Kaffee
Tisch
wies
Angeklagten
Worten
hier
ist
Wohnung
!
ehelichen
Wohnung
.
Angeklagte
Sinneswandel
völlig
überrascht
erschüttert
trat
spontan
Geschädigte
fasste
Händen
vorne
Hals
würgte
Geschädigte
Tod
eintrat
.
heftigen
Gefühlsaufwallung
bewegten
Wut
Verzweiflung
Verlustängste
möglicherweise
auch
vermeintliches
Besitzrecht
.
Vorstellungen
Geschädigten
machte
Gedanken
realisierte
auch
lebensbedrohliche
Angriff
körperlich
unterlegene
Geschädigte
Möglichkeit
Abwehr
hatte
völlig
überraschend
kam
.
Kurze
Zeit
später
stellte
Angeklagte
Polizei
.
Landgericht
hat
Tat
Totschlag
gewertet
Annahme
Mordmerkmalen
abgelehnt
.
hat
ausgeschlossen
Angeklagte
mögliche
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
ausgenutzt
hat
insbesondere
Sachverständige
näher
ausgeführt
hat
Zugang
eigenen
Aggressivität
verschlossen
sei
.
Handeln
niedrigen
Beweggründen
hat
Strafkammer
verneint
festzustellen
vermochte
übersteigertes
Besitzdenken
Hauptmotiv
Angeklagten
gewesen
sei
.
II
.
Revisionen
bleiben
erfolglos
.
1
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
Ablehnung
Mordmerkmals
Heimtücke
beanstandet
wird
ist
unbegründet
.
Annahme
Heimtückemordes
setzt
Feststellungen
Landgerichts
tragfähig
belegen
Angeklagte
feindlicher
Willensrichtung
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
Tötung
ausgenutzt
hat
also
Beginn
tödlichen
Angriffs
bewusst
war
Ahnungslosigkeit
Angriff
schutzlosen
Menschen
überraschen
vgl.
NStZ
;
Beschluss
11
.
Dezember
.
Eben
Feststellungen
hat
Landgericht
allerdings
getroffen
.
Gegenteil
hat
festgestellt
Angeklagten
Wehrlosigkeit
Opfers
gerade
bewusst
war
.
Umstand
gewisse
affektive
Erschütterung
vorsätzlichen
Tötungsdelikten
Normalfall
ist
stellt
Feststellung
hier
Frage
.
Begründung
hat
Landgericht
Ausführungen
Sachverständigen
abgestellt
Angeklagten
Zugang
eigenen
feindseligen
Haltung
fehle
auch
Bewertung
aggressiven
Verhaltens
Verhältnis
Geschädigten
möglich
gewesen
sei
.
Feststellungen
beruhen
Gesamtumstände
Geschehens
tragfähiger
Grundlage
.
2
.
Revision
Nebenklägerin
Ablehnung
Mordmerkmale
Heimtücke
niedrige
Beweggründe
richtet
bleibt
ebenfalls
Erfolg
.
auch
Ablehnung
Mordmerkmals
niedrigen
Beweggründe
begegnet
Grundlage
Feststellungen
Landgerichts
Bedenken
.
Beweggründe
sind
Sinne
§
Abs.
StGB
niedrig
allgemeiner
sittlicher
Wertung
tiefster
Stufe
stehen
besonders
verachtenswert
sind
.
Beurteilung
Frage
Beweggründe
Tat
niedrig
sind
deutlich
weiter
reichendem
Maße
Totschlag
verachtenswert
erscheinen
hat
Gesamtwürdigung
äußeren
inneren
Handlungsantriebe
Täters
maßgeblichen
Faktoren
insbesondere
Umstände
Tat
Lebensverhältnisse
Täters
Persönlichkeit
erfolgen
vgl.
BGHSt
m.w
.
.
Tötung
Wut
Ärger
Hass
Rache
kommt
Antriebsregungen
ihrerseits
niedrigen
Gesinnung
beruhen
.
.
;
vgl.
nur
NStZ
m.w
.
.
Würdigung
steht
Tatrichter
Beurteilungsspielraum
Revisionsgericht
eigene
Erwägungen
ausfüllen
kann
.
Hat
Tatrichter
genannten
Maßstäbe
erkannt
Sachverhalt
vollständig
gewürdigt
ist
Würdigung
auch
dann
beanstanden
anderes
Ergebnis
möglich
gar
näher
liegend
gewesen
wäre
vgl.
NStZ
;
NStZ-RR
;
Urteil
14
.
Dezember
.
Kriterien
ist
Ablehnung
niedriger
Beweggründe
revisionsgerichtlicher
Sicht
beanstanden
:
Landgericht
hat
sicher
festzustellenden
Tatmotive
hinreichend
gesehen
gewürdigt
.
Wertung
dominierenden
Motive
sei
deutlich
weiter
Maße
Totschlag
verachtenswert
ist
nachvollziehbar
begründet
gut
vertretbar
.
3
.
Revision
Angeklagten
deckt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Dauer
Massivität
Würgevorgangs
belegte
besondere
Tatintensität
objektiv
gegebene
Argund
Wehrlosigkeit
Opfers
durften
Angeklagten
Steuerungsfähigkeit
rechtsfehlerfrei
erheblich
vermindert
angesehen
wurde
ebenso
angelastet
werden
überaus
egozentrische
schon
Grenze
niedrigen
Beweggründen
stehende
Tatmotivation
.
noch
verwertbaren
Vorstrafen
war
gänzlich
unbestrafter
Täter
beurteilen
.
eher
hoch
bemessene
Strafe
ist
auch
sonst
Rechtsgründen
beanstanden
.
Raum
Brause
Jäger