NAMEN 13 . Februar Strafsache Totschlags 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 13 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Dr. Richter Dr. Richter Richter Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt S. Vertreter Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Angeklagten Urteil Landgerichts 1 . März werden verworfen . Angeklagte Nebenklägerin tragen jeweils Kosten eigenen Rechtsmittels . Staatskasse trägt Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richten jeweils Sachrüge geführten Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Angeklagten . Revisionen bleiben erfolglos . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte war S. –M. späteren zunächst glücklich zweiter Ehe verheiratet . kam jedoch Streit Geschädigte auch Aufnahme Tätigkeit Kellnerin häufiger Montagearbeiten abwesenden Angeklagten mehr mehr distanzierte . Zusammenhang Frau gefundenen Arbeitskollege überlassen hatte reagierte Angeklagte erstmals aggressiv handgreiflich . war Gedanken geleitet geliebte Frau schädlichen Einflüssen schützen müssen wohl auch begründeten Sorge alsbald verlieren . Geschädigte ging anschließend vordergründig Versöhnung Vorschlag Angeklagten alte Arbeit aufzugeben neue suchen . Angeklagte Telefonat Gaststättenwirts Geschädigten bemerkte Rede stellte verbat Kontrolle Angeklagten . verwies nötig habe Gaststätte arbeiten doch Geld verdient habe . holte bezeichnete Geld Schrank gab Bemerken könne behalten . Anschließend verschüttete Kaffee Tisch wies Angeklagten Worten hier ist Wohnung ! ehelichen Wohnung . Angeklagte Sinneswandel völlig überrascht erschüttert trat spontan Geschädigte fasste Händen vorne Hals würgte Geschädigte Tod eintrat . heftigen Gefühlsaufwallung bewegten Wut Verzweiflung Verlustängste möglicherweise auch vermeintliches Besitzrecht . Vorstellungen Geschädigten machte Gedanken realisierte auch lebensbedrohliche Angriff körperlich unterlegene Geschädigte Möglichkeit Abwehr hatte völlig überraschend kam . Kurze Zeit später stellte Angeklagte Polizei . Landgericht hat Tat Totschlag gewertet Annahme Mordmerkmalen abgelehnt . hat ausgeschlossen Angeklagte mögliche Wehrlosigkeit Opfers bewusst ausgenutzt hat insbesondere Sachverständige näher ausgeführt hat Zugang eigenen Aggressivität verschlossen sei . Handeln niedrigen Beweggründen hat Strafkammer verneint festzustellen vermochte übersteigertes Besitzdenken Hauptmotiv Angeklagten gewesen sei . II . Revisionen bleiben erfolglos . 1 . Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft Ablehnung Mordmerkmals Heimtücke beanstandet wird ist unbegründet . Annahme Heimtückemordes setzt Feststellungen Landgerichts tragfähig belegen Angeklagte feindlicher Willensrichtung Wehrlosigkeit Opfers bewusst Tötung ausgenutzt hat also Beginn tödlichen Angriffs bewusst war Ahnungslosigkeit Angriff schutzlosen Menschen überraschen vgl. NStZ ; Beschluss 11 . Dezember . Eben Feststellungen hat Landgericht allerdings getroffen . Gegenteil hat festgestellt Angeklagten Wehrlosigkeit Opfers gerade bewusst war . Umstand gewisse affektive Erschütterung vorsätzlichen Tötungsdelikten Normalfall ist stellt Feststellung hier Frage . Begründung hat Landgericht Ausführungen Sachverständigen abgestellt Angeklagten Zugang eigenen feindseligen Haltung fehle auch Bewertung aggressiven Verhaltens Verhältnis Geschädigten möglich gewesen sei . Feststellungen beruhen Gesamtumstände Geschehens tragfähiger Grundlage . 2 . Revision Nebenklägerin Ablehnung Mordmerkmale Heimtücke niedrige Beweggründe richtet bleibt ebenfalls Erfolg . auch Ablehnung Mordmerkmals niedrigen Beweggründe begegnet Grundlage Feststellungen Landgerichts Bedenken . Beweggründe sind Sinne § Abs. StGB niedrig allgemeiner sittlicher Wertung tiefster Stufe stehen besonders verachtenswert sind . Beurteilung Frage Beweggründe Tat niedrig sind deutlich weiter reichendem Maße Totschlag verachtenswert erscheinen hat Gesamtwürdigung äußeren inneren Handlungsantriebe Täters maßgeblichen Faktoren insbesondere Umstände Tat Lebensverhältnisse Täters Persönlichkeit erfolgen vgl. BGHSt m.w . . Tötung Wut Ärger Hass Rache kommt Antriebsregungen ihrerseits niedrigen Gesinnung beruhen . . ; vgl. nur NStZ m.w . . Würdigung steht Tatrichter Beurteilungsspielraum Revisionsgericht eigene Erwägungen ausfüllen kann . Hat Tatrichter genannten Maßstäbe erkannt Sachverhalt vollständig gewürdigt ist Würdigung auch dann beanstanden anderes Ergebnis möglich gar näher liegend gewesen wäre vgl. NStZ ; NStZ-RR ; Urteil 14 . Dezember . Kriterien ist Ablehnung niedriger Beweggründe revisionsgerichtlicher Sicht beanstanden : Landgericht hat sicher festzustellenden Tatmotive hinreichend gesehen gewürdigt . Wertung dominierenden Motive sei deutlich weiter Maße Totschlag verachtenswert ist nachvollziehbar begründet gut vertretbar . 3 . Revision Angeklagten deckt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Dauer Massivität Würgevorgangs belegte besondere Tatintensität objektiv gegebene Argund Wehrlosigkeit Opfers durften Angeklagten Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei erheblich vermindert angesehen wurde ebenso angelastet werden überaus egozentrische schon Grenze niedrigen Beweggründen stehende Tatmotivation . noch verwertbaren Vorstrafen war gänzlich unbestrafter Täter beurteilen . eher hoch bemessene Strafe ist auch sonst Rechtsgründen beanstanden . Raum Brause Jäger