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334 lines
2.8 KiB

StR
BESCHLUSS
13
November
Strafsache
Totschlags
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
Mai
gemäß
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Tateinheit
schwerer
räuberischer
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagte
wendet
ausgeführten
Sachrüge
Verurteilung
;
Rechtsmittel
hat
nur
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
tötete
Angeklagte
Jahre
alten
Großvater
Wut
Beschimpfungen
Messerstiche
zuvor
Vorhalt
Messers
Herausgabe
Geld
genötigt
hatte
.
Rechtsmittel
ist
gemäß
§
Abs.
unbegründet
Strafausspruch
richtet
.
Urteil
kann
jedoch
Bestand
haben
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Feststellungen
drängte
Prüfung
Maßregel
§
StGB
anzuordnen
ist
.
liegt
geborenen
Angeklagten
chronisches
Alkoholmissbrauchsverhalten
Beschaffung
Alkohol
stellt
zentrales
Thema
Leben
S.
.
Umsiedlung
Jahre
trank
Angeklagte
Alkohol
.
begonnene
Ausbildungsmaßnahme
wurde
Fehlzeiten
abgebrochen
.
elterlichen
Wohnung
Alkohol
trinken
durfte
hielt
Angeklagte
zunehmend
alkoholkranken
Freund
.
abgeurteilte
Tat
beging
Angeklagte
Zustand
alkoholbedingt
verminderter
Steuerungsfähigkeit
.
erbeuteten
Geld
wollte
Alkohol
kaufen
.
festgestellten
Umstände
legen
Tat
Hang
Angeklagten
zurückgeht
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
.
steht
Strafkammer
Alkoholabhängigkeit
festzustellen
vermochte
.
Annahme
Hangs
Sinne
§
StGB
ist
Voraussetzung
;
vielmehr
genügt
eingewurzelte
psychischer
Disposition
bestehende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
immer
wieder
Rauschmittel
Übermaß
nehmen
NStZ-RR
40
;
StGB
Abs.
Hang
.
ist
ersichtlich
Suchtbehandlung
therapieunerfahrenen
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
Erfolg
Sinne
§
Satz
StGB
bietet
.
Teilaufhebung
steht
§
StGB
Gesetz
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
16
Juli
Sollvorschrift
umgestaltet
worden
ist
.
macht
Prüfung
§
StGB
Tatrichter
entbehrlich
.
muss
vielmehr
Ermessen
tatsächlich
ausüben
Ermessensentscheidung
Revisionsgericht
nachprüfbar
machen
vgl.
NStZ-RR
f.
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
BGHSt
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.
Senat
kann
hier
ausschließen
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
geringere
Strafe
verhängt
hätte
.
Frage
Anordnung
Maßregel
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
bedarf
mithin
Hinzuziehung
Sachverständigen
Prüfung
Entscheidung
neues
Tatgericht
.
Brause
Raum