StR BESCHLUSS 13 November Strafsache Totschlags 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 November beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . Mai gemäß § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Totschlags Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagte wendet ausgeführten Sachrüge Verurteilung ; Rechtsmittel hat nur Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg . Feststellungen Landgerichts tötete Angeklagte Jahre alten Großvater Wut Beschimpfungen Messerstiche zuvor Vorhalt Messers Herausgabe Geld genötigt hatte . Rechtsmittel ist gemäß § Abs. unbegründet Strafausspruch richtet . Urteil kann jedoch Bestand haben Entscheidung Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Feststellungen drängte Prüfung Maßregel § StGB anzuordnen ist . liegt geborenen Angeklagten chronisches Alkoholmissbrauchsverhalten Beschaffung Alkohol stellt zentrales Thema Leben S. . Umsiedlung Jahre trank Angeklagte Alkohol . begonnene Ausbildungsmaßnahme wurde Fehlzeiten abgebrochen . elterlichen Wohnung Alkohol trinken durfte hielt Angeklagte zunehmend alkoholkranken Freund . abgeurteilte Tat beging Angeklagte Zustand alkoholbedingt verminderter Steuerungsfähigkeit . erbeuteten Geld wollte Alkohol kaufen . festgestellten Umstände legen Tat Hang Angeklagten zurückgeht berauschende Mittel Übermaß nehmen . steht Strafkammer Alkoholabhängigkeit festzustellen vermochte . Annahme Hangs Sinne § StGB ist Voraussetzung ; vielmehr genügt eingewurzelte psychischer Disposition bestehende Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Rauschmittel Übermaß nehmen NStZ-RR 40 ; StGB Abs. Hang . ist ersichtlich Suchtbehandlung therapieunerfahrenen Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht Erfolg Sinne § Satz StGB bietet . Teilaufhebung steht § StGB Gesetz Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli Sollvorschrift umgestaltet worden ist . macht Prüfung § StGB Tatrichter entbehrlich . muss vielmehr Ermessen tatsächlich ausüben Ermessensentscheidung Revisionsgericht nachprüfbar machen vgl. NStZ-RR f. . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung BGHSt . Beschwerdeführer hat Nichtanwendung § StGB Tatgericht Rechtsmittelangriff ausgenommen . Senat kann hier ausschließen Landgericht Anordnung Unterbringung geringere Strafe verhängt hätte . Frage Anordnung Maßregel Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB bedarf mithin Hinzuziehung Sachverständigen Prüfung Entscheidung neues Tatgericht . Brause Raum