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323 lines
2.9 KiB

alt
:
BESCHLUSS
28
.
Oktober
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Juni
wird
§
Abs.
Maßgabe
§
Abs.
unbegründet
verworfen
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
Tiergarten
29
.
September
Js
erkannte
Gesamtfreiheitsstrafe
einbezogen
ist
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Revision
.
Landgericht
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
hatte
änderte
Senat
Revision
Angeklagten
Urteil
Schuldspruch
dahingehend
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fall
Tateinheit
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verurteilt
ist
hob
Rechtsfolgenausspruch
zugrundeliegenden
Feststellungen
.
Nunmehr
hat
Landgericht
Angeklagten
Grundlage
rechtskräftigen
Schuldspruchs
abermals
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Tenor
ersichtlichen
geringfügigen
Teilerfolg
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Entscheidung
Gesamtstrafbildung
ersten
landgerichtlichen
Urteil
fehlerhaft
vollstreckt
angesehenen
Geldstrafe
Tagessätzen
Urteil
Amtsgerichts
29
.
September
abzusehen
ist
rechtsfehlerhaft
.
beruht
unzutreffenden
Verständnis
Strafe
sei
Genehmigung
Vollstreckung
Ersatzfreiheitsstrafe
Vorsitzenden
erledigt
so
Voraussetzungen
§
StGB
mehr
gegeben
seien
.
verkennt
Landgericht
Rechtsnatur
gemäß
§
Abs.
Satz
StVollzG
§
erteilenden
Genehmigung
Unterbrechung
Untersuchungshaft
Zwecke
Strafvollstreckung
Sicherung
Untersuchungshaftzwecke
dient
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
14
;
Callies/Müller-Dietz
StVollzG
.
Aufl
.
Rdn
.
Vollstreckungsstand
verbüßenden
Ersatzfreiheitsstrafe
aber
unberührt
lässt
.
hat
Landgericht
beachtet
grundsätzlich
Aufhebung
Gesamtstrafe
erneuten
Verhandlung
Gesamtstrafbildung
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
Maßgabe
Vollstreckungssituation
Zeitpunkt
ersten
Verhandlung
erfolgen
hat
Revisionsführer
erlangter
Rechtsvorteil
nachträgliche
Gesamtstrafbildung
sein
Rechtsmittel
genommen
wird
StGB
§
Abs.
Satz
Erledigung
.
etwa
eingetretene
zwischenzeitliche
Vollstreckung
hätte
ohnehin
unberücksichtigt
bleiben
.
Insoweit
wären
grundsätzlich
Gesamtstrafen
bilden
gewesen
.
unterblieben
ist
beschwert
Angeklagten
.
Beschwer
vermeiden
bezieht
Senat
indes
entsprechend
§
Abs.
StGB
§
Abs.
Geldstrafe
genannten
amtsgerichtlichen
Urteil
fälschlich
beschwerend
einheitlich
gebildete
Gesamtstrafe
;
Geldstrafe
vollstreckt
ist
wird
gemäß
Abs.
StGB
Gesamtstrafe
angerechnet
.
Verfahrensweise
wird
Angeklagte
so
auch
Ergebnis
erste
Revision
erfolgten
Schuldspruchänderung
weiter
Verfahren
geringfügigen
Vorteil
erfährt
besser
gestellt
Gesamtstrafen
gebildet
Verschlechterungsverbots
§
Abs.
Satz
einzelne
Einzelstrafen
naheliegend
indes
Herabsetzung
bisherigen
Gesamtstraflast
reduziert
würden
.
Raum
Brause