alt : BESCHLUSS 28 . Oktober Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Juni wird § Abs. Maßgabe § Abs. unbegründet verworfen Strafe Urteil Amtsgerichts Tiergarten 29 . September Js erkannte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen ist . Angeklagte trägt Kosten Revision . Landgericht Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt hatte änderte Senat Revision Angeklagten Urteil Schuldspruch dahingehend Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fall Tateinheit Widerstand Vollstreckungsbeamte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt ist hob Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden Feststellungen . Nunmehr hat Landgericht Angeklagten Grundlage rechtskräftigen Schuldspruchs abermals Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Entscheidung Gesamtstrafbildung ersten landgerichtlichen Urteil fehlerhaft vollstreckt angesehenen Geldstrafe Tagessätzen Urteil Amtsgerichts 29 . September abzusehen ist rechtsfehlerhaft . beruht unzutreffenden Verständnis Strafe sei Genehmigung Vollstreckung Ersatzfreiheitsstrafe Vorsitzenden erledigt so Voraussetzungen § StGB mehr gegeben seien . verkennt Landgericht Rechtsnatur gemäß § Abs. Satz StVollzG § erteilenden Genehmigung Unterbrechung Untersuchungshaft Zwecke Strafvollstreckung Sicherung Untersuchungshaftzwecke dient vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . § Rdn . 14 ; Callies/Müller-Dietz StVollzG . Aufl . Rdn . Vollstreckungsstand verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe aber unberührt lässt . hat Landgericht beachtet grundsätzlich Aufhebung Gesamtstrafe erneuten Verhandlung Gesamtstrafbildung gemäß § Abs. Satz StGB Maßgabe Vollstreckungssituation Zeitpunkt ersten Verhandlung erfolgen hat Revisionsführer erlangter Rechtsvorteil nachträgliche Gesamtstrafbildung sein Rechtsmittel genommen wird StGB § Abs. Satz Erledigung . etwa eingetretene zwischenzeitliche Vollstreckung hätte ohnehin unberücksichtigt bleiben . Insoweit wären grundsätzlich Gesamtstrafen bilden gewesen . unterblieben ist beschwert Angeklagten . Beschwer vermeiden bezieht Senat indes entsprechend § Abs. StGB § Abs. Geldstrafe genannten amtsgerichtlichen Urteil fälschlich beschwerend einheitlich gebildete Gesamtstrafe ; Geldstrafe vollstreckt ist wird gemäß Abs. StGB Gesamtstrafe angerechnet . Verfahrensweise wird Angeklagte so auch Ergebnis erste Revision erfolgten Schuldspruchänderung weiter Verfahren geringfügigen Vorteil erfährt besser gestellt Gesamtstrafen gebildet Verschlechterungsverbots § Abs. Satz einzelne Einzelstrafen naheliegend indes Herabsetzung bisherigen Gesamtstraflast reduziert würden . Raum Brause