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214 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Strafsache
versuchter
Nötigung
ECLI
:
:
BGH:2018:130918B5STR484.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
September
beschlossen
:
wird
festgestellt
Urteil
Landgerichts
27
.
Februar
eingelegte
Revision
Angeklagten
wirksam
zurückgenommen
worden
ist
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
gewähren
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
Nötigung
tateinheitlich
begangener
Verstöße
Sprengstoffgesetz
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
27
.
Februar
ergangene
Urteil
hat
Angeklagte
tags
Verteidiger
Revision
eingelegt
.
ist
7
.
März
Landgericht
eingegangenen
versehentlich
7
.
Februar
datierten
Schriftsatz
Briefkopf
Verteidigerbüros
verwendenden
Rechtsanwältin
besonderer
Vollmacht
zurückgenommen
worden
.
Angeklagte
hat
Schreiben
23
Juli
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
;
Schreiben
3
.
Mai
lässt
ergänzend
entnehmen
Revision
leider
Grund
Missverständnisses
zurückgezogen
worden
sei
.
Senat
stellt
Revision
7
.
März
eingegangenen
Schriftsatz
wirksam
zurückgenommen
worden
ist
.
Zwar
bedarf
besonderen
Form
gebundenen
vgl.
16
.
Dezember
NStZ
Ermächtigung
Angeklagten
§
Abs.
.
ergibt
aber
vorliegend
bereits
Erklärung
Rechtsanwältin
Rechtsmittel
besonderer
Vollmacht
zurückzunehmen
.
spricht
Missverständnis
Angeklagte
landgerichtlichen
Berichterstatter
7
.
März
geführten
Telefonat
erklärt
hat
erwäge
eingelegte
Revision
zurückzunehmen
Behandlungsbeginn
beschleunigen
.
.
wirksame
Rücknahmeerklärung
führt
Verlust
Rechtsmittels
.
Prozesshandlung
kann
widerrufen
Irrtums
angefochten
werden
vgl.
Beschluss
25
.
September
Abs.
Rücknahme
.
ist
entsprechender
Wiedereinsetzungsantrag
rechtlich
ausgeschlossen
bereits
unzulässig
vgl.
aaO
.