BESCHLUSS 13 . September Strafsache versuchter Nötigung ECLI : : BGH:2018:130918B5STR484.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . September beschlossen : wird festgestellt Urteil Landgerichts 27 . Februar eingelegte Revision Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung Stand Versäumung Frist Einlegung Revision gewähren wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter Nötigung tateinheitlich begangener Verstöße Sprengstoffgesetz Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . 27 . Februar ergangene Urteil hat Angeklagte tags Verteidiger Revision eingelegt . ist 7 . März Landgericht eingegangenen versehentlich 7 . Februar datierten Schriftsatz Briefkopf Verteidigerbüros verwendenden Rechtsanwältin besonderer Vollmacht zurückgenommen worden . Angeklagte hat Schreiben 23 Juli Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt ; Schreiben 3 . Mai lässt ergänzend entnehmen Revision leider Grund Missverständnisses … zurückgezogen worden sei . Senat stellt Revision 7 . März eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist . Zwar bedarf besonderen Form gebundenen vgl. 16 . Dezember NStZ Ermächtigung Angeklagten § Abs. . ergibt aber vorliegend bereits Erklärung Rechtsanwältin Rechtsmittel besonderer Vollmacht zurückzunehmen . spricht Missverständnis Angeklagte landgerichtlichen Berichterstatter 7 . März geführten Telefonat erklärt hat erwäge eingelegte Revision zurückzunehmen Behandlungsbeginn beschleunigen . . wirksame Rücknahmeerklärung führt Verlust Rechtsmittels . Prozesshandlung kann widerrufen Irrtums angefochten werden vgl. Beschluss 25 . September Abs. Rücknahme . ist entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen bereits unzulässig vgl. aaO .