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75 lines
591 B

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
beschlossen
:
Senatsbeschluss
14
.
Oktober
betreffende
Antrag
Verurteilten
S.
§
356a
wird
Kosten
Verurteilten
zurückgewiesen
.
1
.
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Nachteil
Verurteilten
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
gehört
worden
wäre
noch
hat
berücksichtigendes
Vorbringen
Verurteilten
übergangen
.
2
.
Begründungspflicht
letztinstanzliche
ordentlichen
Rechtsmitteln
mehr
angreifbare
Entscheidung
bestand
vgl.
Beschluss
22
.
August
m
.
.
Raum
Brause