BESCHLUSS 28 . Oktober Strafsache Körperverletzung Todesfolge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober beschlossen : Senatsbeschluss 14 . Oktober betreffende Antrag Verurteilten S. § 356a wird Kosten Verurteilten zurückgewiesen . 1 . Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat Nachteil Verurteilten Tatsachen Beweisergebnisse verwertet gehört worden wäre noch hat berücksichtigendes Vorbringen Verurteilten übergangen . 2 . Begründungspflicht letztinstanzliche ordentlichen Rechtsmitteln mehr angreifbare Entscheidung bestand vgl. Beschluss 22 . August m . . Raum Brause