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2389 lines
20 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
35
§
Abs.
Nr.
1
.
Einfuhr
Überlassung
Betäubungsmittels
sind
gerechtfertigt
entschuldigt
Täter
unheilbar
schwerstkranken
Betäubungsmittelempfänger
persönlich
nahesteht
freien
Suizid
verhelfen
will
.
2
.
Überlassen
Betäubungsmittels
freien
Suizid
unheilbar
Schwerstkranken
Betäubungsmittelkonsument
ist
erfüllt
Tatbestand
Betäubungsmittelüberlassung
leichtfertiger
Todesverursachung
§
Abs.
Nr.
.
3
.
besonderen
Einzelfall
kann
Ermessen
Tatrichters
derart
verengen
allein
Verwarnung
Strafvorbehalt
Betracht
kommt
so
Revisionsgericht
Sanktion
erkennen
kann
.
rechtskräftig
verhängte
Geldstrafe
kann
gemäß
§
StGB
Verwarnung
Strafvorbehalt
einbezogen
werden
.
.
7
.
Februar
NAMEN
7
.
Februar
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
6
.
7
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richter
Richter
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Richterin
Landgericht
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
7
.
Februar
Recht
erkannt
:
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
Dezember
Rechtsfolgenausspruch
geändert
Angeklagte
Einbeziehung
Einzelstrafen
Strafbefehl
Amtsgerichts
15
.
Oktober
Gesamtstrafenausspruch
entfällt
Einbeziehung
Verwarnung
Strafvorbehalt
Urteil
Amtsgerichts
27
.
Oktober
verwarnt
wird
Verurteilung
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
DM
vorbehalten
bleibt
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Jedoch
wird
Gebühr
Hälfte
ermäßigt
.
Staatskasse
trägt
Angeklagten
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
je
Hälfte
.
Staatskasse
hat
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
unerlaubtem
Überlassen
Betäubungsmitteln
unmittelbaren
Verbrauch
Einbeziehung
Sanktionen
früheren
Verurteilungen
nämlich
zweier
Einzelgeldstrafen
Verwarnung
Strafvorbehalt
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
DM
verurteilt
.
früheren
Verurteilungen
betrafen
Taten
vorliegenden
Tat
ähnlich
waren
.
Jeweils
allein
Sachrüge
gestützt
begehrt
Angeklagte
Revision
Freispruch
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertretenen
Rechtsmittel
Schuldspruch
auch
Überlassens
Betäubungsmitteln
leichtfertiger
Todesverursachung
§
Abs.
Nr.
erstrebt
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
führt
Angeklagten
§
eigene
Revision
Änderung
Rechtsfolgenausspruchs
nämlich
Ausspruch
Verwarnung
Strafvorbehalt
.
übrigen
bleibt
auch
Revision
Angeklagten
Erfolg
.
jetzt
83jährige
Angeklagte
Schweizer
Staatsbürger
ist
Theologe
Psychologe
.
war
Jahre
evangelischer
Gemeindepfarrer
zwischenzeitlich
Jahre
lang
Leiter
Entgiftungsstelle
tätig
.
langem
beschäftigt
Angeklagte
aktiv
Problembereich
Sterbehilfe
Sterbebegleitung
.
Auslösend
war
Krebstod
besten
Freundes
unmittelbar
miterlebter
Monate
andauernder
qualvoller
Sterbeprozeß
Angeklagten
Überzeugung
führte
eigenen
Worten
Menschen
einfach
helfen
muß
sterben
wollen
.
Wunsch
geleitet
gründete
Angeklagte
Jahr
Vereinigung
Generalsekretär
ehrenamtlich
fungiert
.
Statuten
Vereinigung
heißt
:
1
.
Vereinigung
setzt
Wort
Schrift
mungsrecht
Menschen
Gesundheit
Leben
also
Therapie-Hoheit
Patienten
h.
staatliche
Anerkennung
Freiheit
selbstbestimmten
menschenwürdigen
Sterbens
.
2
.
besteht
Vereinszweck
Mitgliedern
hoffnungsloser
Krankheit
unzumutbarer
Behinderung
leiden
selbstbestimmten
Sterben
beizustehen
.
3
.
Voraussetzung
Möglichkeiten
erschöpft
haben
Sicht
Betroffenen
lebenswertes
Leben
erlauben
würden
leisten
Beauftragte
Vereinigung
Freitodbegleitung
ärztliches
Zeugnis
hoffnungslose
Krankheit
unzumutbare
Behinderung
bezeugen
muß
Angehörige
resp
.
Bezugspersonen
Vorhaben
Betroffenen
zustimmen
.
4
.
Form
Mißbrauchs
verhindern
gibt
Vereinigung
Freitod-Anleitungen
-Medikamente
Assistenz
.
Funktion
Generalsekretärs
Vereinigung
übernahm
Angeklagte
auch
Aufgaben
Freitodbegleiters
.
eigenen
Angaben
ist
inzwischen
über
Fällen
entsprechend
tätig
geworden
.
Tätigwerden
verlangt
Entgelt
lediglich
Vorauserstattung
Reisekosten
.
Tätigkeit
Freitodbegleiter
verwendete
Angeklagte
regelmäßig
Natrium-)Pentobarbital
.
Mittel
ist
Jahr
Detail
unterschiedlichen
Einzelregelungen
verkehrsfähiges
verschreibungsfähiges
Betäubungsmittel
Anlage
§
Abs.
.
handelt
hochwirksames
sehr
schnell
anflutendes
Barbiturat
normalerweise
Dosierung
bis
zu
mg
Schlafmittel
übrigen
Behandlung
Erregungszuständen
Einsatz
kommt
.
hoher
Dosierung
führt
Mittel
jedoch
sicheren
Einnehmenden
allerdings
schon
mehr
wahrgenommen
Tod
.
Namentlich
tritt
Falle
Überdosierung
zunächst
vergleichbar
Narkose
Ausschaltung
Bewußtseins
erst
tödliche
Atemlähmung
Regelfall
g
Mittels
Erwachsenen
tödliche
Dosis
darstellen
.
minimale
letale
Dosis
beträgt
etwa
Danach
stuft
Angeklagte
Mittel
geradezu
ideal
geeignet
Herbeiführung
sanften
Todes
insbesondere
Vergleich
Zyankali
Einnehmenden
zwar
ebenfalls
schnell
Tode
führt
zuvor
noch
Bewußtsein
Sterbenden
schwere
krampfartige
Schmerzen
auslöst
.
verstorbene
Frau
Dr.
lange
Zeit
Ärztin
tätig
wesen
war
litt
Multipler
Sklerose
.
progredientem
Verlauf
Krankheit
war
Frau
Dr.
schließlich
weitestgehend
bewegungsunfähig
.
verbrachte
Tage
Haus
größtenteils
Rückenlage
.
war
Sehschwäche
Leselupe
angewiesen
nachlassenden
Kräfte
nur
sehr
kurzen
Zeitraum
halten
konnte
so
Lektüre
längerer
Texte
mehr
möglich
war
.
Jahr
unternommener
Selbsttötungsversuch
scheiterte
Einschreiten
Ehemannes
.
monatelangen
Diskussionen
überzeugte
Frau
Dr.
Ehemann
gehen
lassen
müsse
.
wandte
Vereinigung
Wunsch
Sterbebegleitung
übersandte
Angeklagten
ärztliches
Gutachten
Verlauf
Krankheit
beschrieben
Unheilbarkeit
bestätigt
war
.
Besuch
verschaffte
Angeklagte
persönlichen
Gespräch
Verstorbenen
Ehemann
Überzeugung
Vollbesitz
geistigen
Kräfte
war
Todeswunsch
ernsthaft
Folge
auch
nur
entfernt
erkennbaren
äußeren
Drängens
war
.
faßte
Angeklagte
Entschluß
gewünschte
Sterbebegleitung
gewähren
nämlich
g
Natrium-Pentobarbital
beschaffen
Bundesrepublik
einzuführen
hier
Verstorbenen
entsprechenden
Verfügung
stellen
.
ging
hohen
Dosis
schnellen
Anflutung
Mittels
schon
Eintritt
Bewußtlosigkeit
Verstorbene
Rettungsmöglichkeit
mehr
bestehen
werde
.
nahm
Verhalten
deutschem
Recht
strafbar
sei
.
ging
Straflosigkeit
Teilnahme
Selbsttötung
.
wußte
Pentobarbital
deutschen
Betäubungsmittelrecht
unterliegt
.
Entsprechende
Erkundigungen
unternahm
.
zurückgekehrt
übergab
Angeklagte
Vertrauensarzt
E
Verstorbenen
überlassene
Gutachten
Prüfung
Sinn
Statuten
Vereinigung
hoffnungslose
Krankheit
vorliege
.
stellte
erforderliche
Rezept
Angeklagte
Schweizer
Apotheke
g
NatriumPentobarbital
Pulverform
erwarb
.
20
.
April
reiste
Angeklagte
genannten
Betäubungsmittel
Bundesrepublik
.
Haus
Familie
versicherte
Angeklagte
Beisein
Ehemannes
Frau
Dr.
vollem
Besitz
geistigen
Kräfte
war
Todeswunsch
nach
vor
bestand
.
füllte
formularmäßig
vorbereitete
Freitoderklärung
.
Abwesenheit
Ehemannes
löste
Angeklagte
g
Glas
Wasser
reichte
Frau
Dr.
sofort
erfolgten
Einnahme
.
schnell
eintretenden
Wirkung
Mittels
wurde
Frau
Dr.
Minuten
bewußtlos
.
Bereits
Zeitpunkt
wären
alsdann
eingeleitete
Rettungsversuche
namentlich
Auspumpen
Magens
erfolglos
verlaufen
schnellen
Anflutung
bereits
tödliche
Konzentration
Mittels
Blut
Verstorbenen
erreicht
war
auch
Angeklagte
ausging
.
Tod
trat
nächsten
halben
Stunde
.
sachlichrechtliche
Überprüfung
angefochtenen
Urteils
deckt
betreffend
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
1
.
Angeklagte
hat
Betäubungsmittel
Anlage
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
eingeführt
Nr.
lit
.
aaO
unmittelbaren
Verbrauch
überlassen
.
Fall
ärztlichen
Verabreichung
Überlassung
§
Abs.
Satz
liegt
.
2
.
ergibt
Ansicht
Revision
Angeklagten
Prinzip
Menschenwürde
Art
.
Abs.
GG
noch
Gesichtspunkt
Straflosigkeit
Hilfe
Selbsttötung
jüngsten
Rechtsentwicklung
Problemkreises
Sterbehilfe
Sterbebegleitung
Einschränkung
Anwendungsbereichs
Betäubungsmittelgesetzes
;
auch
Rechtfertigung
Entschuldigung
allgemeiner
Art
kann
so
hier
begründet
werden
.
Allerdings
ist
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
einhelligen
Lehre
theoretisch
gegebene
Teilnahme
Selbsttötung
vollverantwortlich
Handelnden
Haupttat
straflos
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
.
Schrifttums
.
Fall
liegt
hier
.
Frau
Dr.
nahm
Landgericht
umfassend
festgestellten
Einzelheiten
ergeben
voller
Selbstverantwortlichkeit
Leben
.
Angeklagte
half
hierbei
.
Straflosigkeit
Verhaltens
vorstehend
genannten
Aspekt
beschränkt
jedoch
eben
erstreckt
etwa
Angeklagten
begangene
Betäubungsmitteldelikt
andere
Rechtsgüter
gefährdet
wurden
.
Verordnungsgeber
hat
Entscheidung
Pentobarbital
Liste
Betäubungsmittel
gemäß
§
Abs.
aufzunehmen
Gesichtspunkt
Rechnung
getragen
Umgang
Betäubungsmittel
Volksgesundheit
grundsätzlich
gefährlich
ist
.
ist
rechtswissenschaftlichen
rechtspolitischen
Diskussion
Problemkreises
Sterbehilfe
Sterbebegleitung
jüngster
Zeit
Entwicklung
Richtungen
verzeichnen
.
wird
Gesichtspunkt
Patientenautonomie
ständig
zunehmende
Bedeutung
beigemessen
vgl.
Taupitz
Gutachten
63
.
Deutschen
Juristentag
;
Gutachten
56
.
Deutschen
Juristentag
;
jeweils
m
.
Sitzungsberichte
jeweiligen
Tagungen
Deutschen
-9-
.
ist
sog.
indirekte
Sterbehilfe
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
BGHSt
;
vgl.
auch
BGHSt
376
;
nahezu
einhelligen
Grundkonsens
Schrifttum
zulässig
Kutzer
NStZ
f.
m
.
.
wird
indirekter
Sterbehilfe
verstanden
ärztlich
gebotene
schmerzlindernde
Medikation
tödlich
Kranken
unzulässig
wird
unbeabsichtigte
unvermeidbare
Nebenfolge
Todeseintritt
beschleunigen
kann
.
Medikation
Tatbestand
Tötungsdeliktes
bedingt
vorsätzliche
Verursachung
früheren
Todes
verwirklicht
ist
Handeln
Arztes
§
StGB
gerechtfertigt
ausnahmsweise
erklärten
mutmaßlichen
Willen
Patienten
widerspricht
Kutzer
aaO
;
vgl.
auch
demnächst
veröffentlichte
Podiumsdiskussion
Sterbehilfe
Sterbebegleitung
50
.
Wiederkehr
Errichtung
Bundesgerichtshofs
4
.
Mai
.
Rechtsgesichtspunkten
noch
sonstigen
allgemeinen
Entschuldigungsgründen
kann
Straflosigkeit
Umgangs
Angeklagten
Betäubungsmittel
hergeleitet
werden
.
Angeklagte
handelte
Arzt
noch
Angehöriger
Verstorbenen
sonst
persönlich
Betroffener
Gewissensentscheidung
ankommen
könnte
.
agierte
vielmehr
persönlich
Unbeteiligter
Rahmen
moralpolitisch
getragenen
Bewegung
Ziele
anerkennenswert
sein
mögen
.
Handeln
war
primär
Zweck
Schmerzlinderung
Inkaufnahme
früheren
Todeseintritts
getragen
.
Vielmehr
zielte
Aktivität
direkt
Tod
.
Beantwortung
Frage
Verhalten
Gesichtspunkten
§
StGB
gerechtfertigt
Aspekten
StGB
entschuldigt
sein
kann
ist
Grundentscheidungen
Rechtsordnung
auszugehen
.
Leben
Menschen
steht
Werteordnung
Grundgesetzes
zulässige
Relativierung
oberster
Stelle
schützenden
Rechtsgüter
.
Rechtsordnung
wertet
Selbsttötung
äußersten
Ausnahmefällen
abgesehen
rechtswidrig
BGHSt
stellt
Selbsttötung
Teilnahme
lediglich
straflos
.
grundsätzliche
Vorrang
Lebensschutzes
ist
beachten
hier
Abwägung
auch
Art
.
Abs.
GG
angelegtes
Recht
Einzelnen
Sterben
menschenwürdigen
Bedingungen
einzustellen
ist
.
muß
auch
Grundentscheidung
berücksichtigt
werden
Vorschrift
§
StGB
spricht
Tötung
Verlangen
Getöteten
lediglich
Strafmilderung
Totschlag
auslöst
.
zeigt
Rechtsordnung
Mitwirkung
anderen
Freitod
Menschen
grundsätzlich
mißbilligt
.
kann
dahingestellt
bleiben
Besonderheiten
namentlich
etwa
Handeln
naher
Angehöriger
Sterbewilligen
gelten
können
.
Außenstehende
hier
Angeklagten
Rahmen
Organisation
persönliches
Näheverhältnis
handelte
kann
Abwägung
genannten
Art
grundsätzlich
Straflosigkeit
Umgangs
Betäubungsmitteln
führen
.
ergibt
auch
moralpolitischen
Engagement
Angeklagten
.
3
.
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagten
Verbotenheit
Tuns
Gesichtspunkt
deutschen
Betäubungsmittelrechts
bekannt
war
Angeklagte
Verbotsirrtum
jedoch
hätte
vermeiden
können
;
hat
Vorschrift
Satz
StGB
anwendbar
erachtet
.
Auch
birgt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Pentobarbital
ist
Jahr
Bundesrepublik
Betäubungsmittel
Anlage
§
Abs.
erfaßt
.
Einzelheiten
unterlagen
Änderungen
:
Gesetz
Neuordnung
Betäubungsmittelrechts
28
Juli
wurde
Pentobarbital
Anlage
aufgenommen
.
Ausgenommen
blieben
Zubereitungen
anderes
Betäubungsmittel
je
abgeteilte
Form
mg
Pentobarbital
enthalten
;
waren
namentlich
Tabletten
geringer
Dosierung
gemeint
;
Ausnahme
waren
jedoch
betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften
Einfuhr
andere
Handlungsformen
wiederum
ausgenommen
.
Vierte
Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung
23
.
Dezember
erhielt
Position
Anlage
folgende
Fassung
:
ausgenommen
Zubereitungen
weiteres
Betäubungsmittel
je
abgeteilte
Form
bis
zu
Pentobarbital
berechnet
Säure
enthalten
;
Ausnahme
Ausnahme
betreffend
Einfuhr
entfiel
also
.
Zehnten
Änderungsverordnung
20
.
Januar
Kraft
1
.
Februar
ist
Pentobarbital
Einschränkung
nunmehr
mehr
untergliederten
Anlage
enthalten
.
ist
insbesondere
Ausnahme
Zubereitungen
bis
zu
mg
Pentobarbital
je
abgeteilter
Form
entfallen
.
Auch
unterfällt
Pentobarbital
Betäubungsmittelrecht
.
Mittel
ist
Verzeichnis
Betäubungsmittel
Anhang
Art
.
Abs.
Betäubungsmittelgesetz
allerdings
auch
Verzeichnis
Kontrolle
teilweise
ausgenommenen
Betäubungsmittel
Anhang
aaO
enthalten
Verordnung
Bundesamtes
Gesundheit
Betäubungsmittel
psychotropen
Stoffe
12
.
Dezember
.
Einfuhr
Überlassung
unmittelbaren
Verbrauch
Pentobarbital
hier
vorliegenden
Dosis
g
sind
mithin
Jahr
Bundesrepublik
strafbar
.
oben
genannten
differenzierten
Regelungen
betreffend
abgeteilte
Formen
geringer
Dosierung
Mittels
kannte
Angeklagte
.
Argument
Revision
Rechtsentwicklung
muß
Rahmen
Prüfung
Vermeidbarkeit
Verbotsirrtums
versagen
.
verwendete
Mittel
fällt
auch
Betäubungsmittelrecht
.
kommt
:
Angeklagte
wußte
kam
etwas
liberaleren
Regelung
Umgangs
Pentobarbital
scil
.
strengerer
Rechtslage
Sterbetourismus
Ausländern
.
wurde
Angeklagte
etwa
Fällen
gleicher
Weise
geradezu
routiniert
tätig
S.
f.
.
ging
jeweiligen
Dosierung
tödlichen
Stoff
.
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
Rechtserkundigungspflicht
Angeklagten
angenommen
Verbotsirrtum
Angeklagten
vermeidbar
erachtet
.
II
.
angefochtene
Urteil
ist
sachlichrechtlichen
Fehler
Angeklagten
behaftet
.
1
.
Insbesondere
bleibt
einzige
ausdrückliche
Beanstandung
Staatsanwaltschaft
Angeklagte
sei
Unrecht
auch
Überlassung
Betäubungsmitteln
leichtfertiger
Todesverursachung
Abs.
Nr.
verurteilt
worden
Erfolg
.
Landgericht
hat
Prinzip
Eigenverantwortlichkeit
teleologische
Reduktion
Tatbestandes
hergeleitet
genannte
Vorschrift
anwendbar
erachtet
.
Beurteilung
ist
zutreffend
.
Allerdings
hat
Angeklagte
Frau
Dr.
unmittelbaren
Verbrauch
überlassen
Ursache
Tod
gesetzt
.
Kausalzusammenhang
wurde
unterbrochen
Empfängerin
Betäubungsmittels
Mittel
selbst
verabreichte
NStZ
72
Urteil
3
.
Juni
.
Tod
war
auch
Vorsatz
Angeklagten
umfaßt
.
Jedenfalls
anderen
Regelungszusammenhängen
findet
Gedanke
Verwendung
Vorsatz
Fahrlässigkeit
Leichtfertigkeit
mindere
Verschuldensformen
einschließt
vgl.
BGHSt
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Indes
gelten
hier
vorliegenden
Fall
Freitodes
Betäubungsmittelempfängers
besondere
Regeln
.
greift
Grundsatz
Selbstverantwortung
selbst
eigenverantwortlich
gefährdenden
Tatopfers
.
ist
folgendem
auszugehen
:
eigenverantwortlich
gewollte
verwirklichte
Selbstgefährdung
unterfällt
grundsätzlich
Tatbeständen
Tötungsdelikts
Gefährdung
Opfer
bewußt
eingegangene
Risiko
realisiert
.
lediglich
Gefährdung
veranlaßt
ermöglicht
fördert
macht
Tötungsdelikts
strafbar
.
.
Bundesgerichtshofs
BGHSt
;
siehe
auch
BGHSt
;
;
NStZ
insowiet
BGHSt
abgedruckt
Anm
.
;
NStZ
;
;
489
;
.
hat
Bundesgerichtshof
abgestellt
Akt
eigenverantwortlich
gewollten
bewirkten
Selbstgefährdung
beteiligt
Geschehen
teilnimmt
Strafbarkeit
Tötung
Körperverletzung
geht
tatbestandsmäßiger
strafbarer
Vorgang
ist
BGHSt
.
Gesetz
bedroht
nur
Tötung
Verletzung
anderen
Strafe
.
Strafbarkeit
Beteiligenden
Körperverletzung
Tötung
beginnt
erst
dort
überlegenen
Sachwissens
Risiko
besser
erfaßt
selbst
Gefährdende
.
Allerdings
kann
Grundsatz
Betäubungsmittelrecht
übertragen
werden
BGHSt
.
betäubungsmittelrechtlichen
Strafvorschriften
geschützte
Rechtsgut
ist
nur
Gesundheit
Einzelnen
auch
Volksgesundheit
.
universale
Rechtsgut
steht
Einzelnen
Disposition
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
35
;
Weber
§
Rdn
.
.
Merkmal
Leichtfertigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
wird
Bundesgerichtshof
interpretiert
leichtfertig
handelt
Möglichkeit
tödlichen
Verlaufs
Geschehens
besonderem
Leichtsinn
besonderer
Gleichgültigkeit
läßt
BGHSt
.
ist
hiesigen
besonderen
Fallgestaltung
Empfängerin
Betäubungsmittels
Hinsicht
selbstverantwortlich
handelte
gegeben
vgl.
.
Insoweit
erfaßt
Vorwurf
Leichtfertigkeit
ausnahmsweise
erst
recht
auch
vorsätzliches
Handeln
.
Auch
Entstehungsgeschichte
vorgenannten
Vorschrift
spricht
restriktive
Interpretation
Art
Überlassen
Zweck
Hinsicht
freien
Suizids
Empfängers
Qualifikationstatbestand
erfüllt
.
Hintergrund
auslösender
Umstand
Schaffung
Verbrechensvorschrift
war
rasch
ansteigende
Zahl
Todesfällen
Folge
Rauschgiftmißbrauch
BT-Drucks
.
S.
.
waren
Todesfälle
Betäubungsmittelabhängigen
gelegentlichen
Betäubungsmittelkonsumenten
gemeint
.
besonders
strafwürdig
wurde
Tatsache
gewertet
Todesverursachung
Handeln
zurückgeht
Kenntnis
großen
Gefährlichkeit
Tuns
Hintanstellung
Bedenken
erfolgt
Betäubungsmittelstrafrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Hügel/Junge
Deutsches
Betäubungsmittelrecht
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ganz
gar
untypischen
Fall
vorliegenden
hat
Gesetzgeber
ebenso
wenig
gedacht
Kommentatoren
getan
haben
.
spiegelt
Strafrahmen
§
Abs.
Jahren
Freiheitsstrafe
selbst
eingedenk
Ausnahmestrafrahmens
Monaten
Jahren
Freiheitsstrafe
minder
schwere
Fälle
§
Abs.
Gesetzgeber
Auge
gefaßte
Unrechtsdimension
Fälle
vorliegenden
Art
vornherein
weit
zurückbleiben
.
Auch
indiziert
restriktive
Auslegung
Vorschrift
vorstehenden
Sinn
.
2
.
Schließlich
birgt
Urteil
auch
sonst
sachlichrechtlichen
Fehler
Angeklagten
.
Insbesondere
folgt
Ergebnis
strafrechtliche
Haftung
Angeklagten
Tötungsdelikten
begangen
Unterlassen
Lieferant
tödlichen
Betäubungsmittels
Gesichtspunkt
vorausgegangenen
rechtswidrigen
gefährdenden
Tuns
grundsätzlich
Lebensgarant
sein
konnte
vgl.
Jähnke
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Betäubungsmittel
Rdn
.
Selbstgefährdung
m
.
;
aaO
§
Rdn
.
.
Verantwortlichkeit
Angeklagten
Gesichtspunkt
würde
jedenfalls
voraussetzen
Zeitpunkt
Frau
Dr.
Eintritt
Bewußtlosigkeit
Kontrolle
Geschehen
verlor
noch
Möglichkeit
Rettung
Lebens
bestand
vgl.
NStZ
Anm
.
Fünfsinn
NStZ
320
;
NStZ
.
hat
Landgericht
festgestellt
Zeitpunkt
Frau
Dr.
bewußtlos
wurde
etwaige
Rettungsversuche
bereits
eingetretenen
gravierenden
Wirkung
Mittels
gescheitert
wären
.
ging
Feststellungen
auch
Angeklagte
so
selbst
versuchtes
Tötungsdelikt
ausscheidet
.
Schließlich
kommt
auch
unterlassene
Hilfeleistung
§
StGB
Betracht
vgl.
NStZ
.
.
Strafausspruch
hat
Bestand
.
ist
allein
Verwarnung
Strafvorbehalt
§
StGB
auszusprechen
.
Allerdings
hat
genannte
Vorschrift
Ausnahmecharakter
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
1
;
Lackner/Kühl
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
1
;
StGB
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
Verwendung
Wortes
kann
Rechtsfolgenseite
Ermessenscharakter
Regelung
besonderer
Weise
hervorgehoben
vgl.
Gribbohm
.
.
Indes
kann
Besonderheiten
Ermessen
Tatgerichts
derart
verengen
allein
Verwarnung
Strafvorbehalt
Betracht
kommen
kann
.
Fall
kann
auch
Revisionsgericht
besondere
Sanktion
§
StGB
erkennen
109
;
Horn
StGB
.
.
Rdn
.
14
;
ähnlich
Lackner/Kühl
.
10
;
.
;
.
Gribbohm
.
18
;
zweifelnd
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
So
liegt
hier
.
Angeklagte
ging
Betäubungsmittel
altruistischer
Weise
relativ
geringer
Gefährdung
Unbeteiligter
Absicht
schwerster
Weise
unheilbar
kranken
Empfängerin
Hinsicht
freien
Suizid
verhelfen
humanen
Engagement
entsprang
.
Senat
verwarnt
hier
abzuurteilenden
Tat
Angeklagten
behält
Verurteilung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
DM
nämlich
Landgericht
verhängten
Einzelgeldstrafe
.
Ferner
erkennt
Senat
Einbeziehung
hiesigen
genannten
Sanktionen
Verwarnung
Gesamtsanktion
Verurteilung
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
DM
also
gleicher
Höhe
Tatrichter
unbedingt
verhängt
vorbehalten
bleibt
.
Gesetz
namentlich
§
StGB
ist
Frage
eindeutig
geregelt
Verwarnung
vorbehaltene
Geldstrafe
zuvor
unbedingt
verhängten
Geldstrafe
Wege
Verwarnung
Gesamtsanktion
zusammengeführt
werden
kann
so
Rdn
.
etwa
ausgeschlossen
ist
so
aaO
§
Rdn
.
5
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
Senat
behandelt
Frage
Parallelität
entsprechenden
Regelung
Freiheitsstrafe
§
Abs.
StGB
besonderen
Charakters
Verwarnung
Strafvorbehalt
erstgenannten
Sinn
.
§
treffende
Entscheidung
Dauer
Bewährungszeit
bleibt
Landgericht
vorbehalten
.
Raum
Brause