Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 35 § Abs. Nr. 1 . Einfuhr Überlassung Betäubungsmittels sind gerechtfertigt entschuldigt Täter unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger persönlich nahesteht freien Suizid verhelfen will . 2 . Überlassen Betäubungsmittels freien Suizid unheilbar Schwerstkranken Betäubungsmittelkonsument ist erfüllt Tatbestand Betäubungsmittelüberlassung leichtfertiger Todesverursachung § Abs. Nr. . 3 . besonderen Einzelfall kann Ermessen Tatrichters derart verengen allein Verwarnung Strafvorbehalt Betracht kommt so Revisionsgericht Sanktion erkennen kann . rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § StGB Verwarnung Strafvorbehalt einbezogen werden . . 7 . Februar NAMEN 7 . Februar Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 6 . 7 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richter Richter Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Richterin Landgericht Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle 7 . Februar Recht erkannt : Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 21 . Dezember Rechtsfolgenausspruch geändert Angeklagte Einbeziehung Einzelstrafen Strafbefehl Amtsgerichts 15 . Oktober Gesamtstrafenausspruch entfällt Einbeziehung Verwarnung Strafvorbehalt Urteil Amtsgerichts 27 . Oktober verwarnt wird Verurteilung Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je DM vorbehalten bleibt . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Jedoch wird Gebühr Hälfte ermäßigt . Staatskasse trägt Angeklagten Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen entstandenen gerichtlichen Auslagen je Hälfte . Staatskasse hat Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit unerlaubtem Überlassen Betäubungsmitteln unmittelbaren Verbrauch Einbeziehung Sanktionen früheren Verurteilungen nämlich zweier Einzelgeldstrafen Verwarnung Strafvorbehalt Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je DM verurteilt . früheren Verurteilungen betrafen Taten vorliegenden Tat ähnlich waren . Jeweils allein Sachrüge gestützt begehrt Angeklagte Revision Freispruch Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel Schuldspruch auch Überlassens Betäubungsmitteln leichtfertiger Todesverursachung § Abs. Nr. erstrebt . Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . führt Angeklagten § eigene Revision Änderung Rechtsfolgenausspruchs nämlich Ausspruch Verwarnung Strafvorbehalt . übrigen bleibt auch Revision Angeklagten Erfolg . jetzt 83jährige Angeklagte Schweizer Staatsbürger ist Theologe Psychologe . war Jahre evangelischer Gemeindepfarrer zwischenzeitlich Jahre lang Leiter Entgiftungsstelle tätig . langem beschäftigt Angeklagte aktiv Problembereich Sterbehilfe Sterbebegleitung . Auslösend war Krebstod besten Freundes unmittelbar miterlebter Monate andauernder qualvoller Sterbeprozeß Angeklagten Überzeugung führte eigenen Worten – Menschen einfach helfen muß sterben wollen . Wunsch geleitet gründete Angeklagte Jahr Vereinigung Generalsekretär ehrenamtlich fungiert . Statuten Vereinigung heißt : 1 . Vereinigung setzt Wort Schrift mungsrecht Menschen Gesundheit Leben also Therapie-Hoheit Patienten h. staatliche Anerkennung Freiheit selbstbestimmten menschenwürdigen Sterbens . 2 . besteht Vereinszweck Mitgliedern hoffnungsloser Krankheit unzumutbarer Behinderung leiden selbstbestimmten Sterben beizustehen . 3 . Voraussetzung Möglichkeiten erschöpft haben Sicht Betroffenen lebenswertes Leben erlauben würden leisten Beauftragte Vereinigung Freitodbegleitung ärztliches Zeugnis hoffnungslose Krankheit unzumutbare Behinderung bezeugen muß Angehörige resp . Bezugspersonen Vorhaben Betroffenen zustimmen . 4 . Form Mißbrauchs verhindern gibt Vereinigung Freitod-Anleitungen -Medikamente Assistenz . Funktion Generalsekretärs Vereinigung übernahm Angeklagte auch Aufgaben Freitodbegleiters . eigenen Angaben ist inzwischen über Fällen entsprechend tätig geworden . Tätigwerden verlangt Entgelt lediglich Vorauserstattung Reisekosten . Tätigkeit Freitodbegleiter verwendete Angeklagte regelmäßig Natrium-)Pentobarbital . Mittel ist Jahr Detail unterschiedlichen Einzelregelungen verkehrsfähiges verschreibungsfähiges Betäubungsmittel Anlage § Abs. . handelt hochwirksames sehr schnell anflutendes Barbiturat normalerweise Dosierung bis zu mg Schlafmittel übrigen Behandlung Erregungszuständen Einsatz kommt . hoher Dosierung führt Mittel jedoch sicheren Einnehmenden allerdings schon mehr wahrgenommen Tod . Namentlich tritt Falle Überdosierung zunächst vergleichbar Narkose Ausschaltung Bewußtseins erst tödliche Atemlähmung Regelfall g Mittels Erwachsenen tödliche Dosis darstellen . minimale letale Dosis beträgt etwa Danach stuft Angeklagte Mittel geradezu ideal geeignet Herbeiführung sanften Todes insbesondere Vergleich Zyankali Einnehmenden zwar ebenfalls schnell Tode führt zuvor noch Bewußtsein Sterbenden schwere krampfartige Schmerzen auslöst . verstorbene Frau Dr. lange Zeit Ärztin tätig wesen war litt Multipler Sklerose . progredientem Verlauf Krankheit war Frau Dr. schließlich weitestgehend bewegungsunfähig . verbrachte Tage Haus größtenteils Rückenlage . war Sehschwäche Leselupe angewiesen nachlassenden Kräfte nur sehr kurzen Zeitraum halten konnte so Lektüre längerer Texte mehr möglich war . Jahr unternommener Selbsttötungsversuch scheiterte Einschreiten Ehemannes . monatelangen Diskussionen überzeugte Frau Dr. Ehemann gehen lassen müsse . wandte Vereinigung Wunsch Sterbebegleitung übersandte Angeklagten ärztliches Gutachten Verlauf Krankheit beschrieben Unheilbarkeit bestätigt war . Besuch verschaffte Angeklagte persönlichen Gespräch Verstorbenen Ehemann Überzeugung Vollbesitz geistigen Kräfte war Todeswunsch ernsthaft Folge auch nur entfernt erkennbaren äußeren Drängens war . faßte Angeklagte Entschluß gewünschte Sterbebegleitung gewähren nämlich g Natrium-Pentobarbital beschaffen Bundesrepublik einzuführen hier Verstorbenen entsprechenden Verfügung stellen . ging hohen Dosis schnellen Anflutung Mittels schon Eintritt Bewußtlosigkeit Verstorbene Rettungsmöglichkeit mehr bestehen werde . nahm Verhalten deutschem Recht strafbar sei . ging Straflosigkeit Teilnahme Selbsttötung . wußte Pentobarbital deutschen Betäubungsmittelrecht unterliegt . Entsprechende Erkundigungen unternahm . zurückgekehrt übergab Angeklagte Vertrauensarzt E Verstorbenen überlassene Gutachten Prüfung Sinn Statuten Vereinigung hoffnungslose Krankheit vorliege . stellte erforderliche Rezept Angeklagte Schweizer Apotheke g NatriumPentobarbital Pulverform erwarb . 20 . April reiste Angeklagte genannten Betäubungsmittel Bundesrepublik . Haus Familie versicherte Angeklagte Beisein Ehemannes Frau Dr. vollem Besitz geistigen Kräfte war Todeswunsch nach vor bestand . füllte formularmäßig vorbereitete Freitoderklärung . Abwesenheit Ehemannes löste Angeklagte g Glas Wasser reichte Frau Dr. sofort erfolgten Einnahme . schnell eintretenden Wirkung Mittels wurde Frau Dr. Minuten bewußtlos . Bereits Zeitpunkt wären alsdann eingeleitete Rettungsversuche namentlich Auspumpen Magens erfolglos verlaufen schnellen Anflutung bereits tödliche Konzentration Mittels Blut Verstorbenen erreicht war auch Angeklagte ausging . Tod trat nächsten halben Stunde . sachlichrechtliche Überprüfung angefochtenen Urteils deckt betreffend Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . 1 . Angeklagte hat Betäubungsmittel Anlage § Abs. § Abs. Nr. eingeführt Nr. lit . aaO unmittelbaren Verbrauch überlassen . Fall ärztlichen Verabreichung Überlassung § Abs. Satz liegt . 2 . ergibt Ansicht Revision Angeklagten Prinzip Menschenwürde Art . Abs. GG noch Gesichtspunkt Straflosigkeit Hilfe Selbsttötung jüngsten Rechtsentwicklung Problemkreises Sterbehilfe Sterbebegleitung Einschränkung Anwendungsbereichs Betäubungsmittelgesetzes ; auch Rechtfertigung Entschuldigung allgemeiner Art kann so hier begründet werden . Allerdings ist ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs einhelligen Lehre theoretisch gegebene Teilnahme Selbsttötung vollverantwortlich Handelnden Haupttat straflos Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m . . Schrifttums . Fall liegt hier . Frau Dr. nahm Landgericht umfassend festgestellten Einzelheiten ergeben voller Selbstverantwortlichkeit Leben . Angeklagte half hierbei . Straflosigkeit Verhaltens vorstehend genannten Aspekt beschränkt jedoch eben erstreckt etwa Angeklagten begangene Betäubungsmitteldelikt andere Rechtsgüter gefährdet wurden . Verordnungsgeber hat Entscheidung Pentobarbital Liste Betäubungsmittel gemäß § Abs. aufzunehmen Gesichtspunkt Rechnung getragen Umgang Betäubungsmittel Volksgesundheit grundsätzlich gefährlich ist . ist rechtswissenschaftlichen rechtspolitischen Diskussion Problemkreises Sterbehilfe Sterbebegleitung jüngster Zeit Entwicklung Richtungen verzeichnen . wird Gesichtspunkt Patientenautonomie ständig zunehmende Bedeutung beigemessen vgl. Taupitz Gutachten 63 . Deutschen Juristentag ; Gutachten 56 . Deutschen Juristentag ; jeweils m . Sitzungsberichte jeweiligen Tagungen Deutschen -9- . ist sog. indirekte Sterbehilfe Rechtsprechung Bundesgerichtshofs BGHSt ; vgl. auch BGHSt 376 ; nahezu einhelligen Grundkonsens Schrifttum zulässig Kutzer NStZ f. m . . wird indirekter Sterbehilfe verstanden ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation tödlich Kranken unzulässig wird unbeabsichtigte unvermeidbare Nebenfolge Todeseintritt beschleunigen kann . Medikation Tatbestand Tötungsdeliktes bedingt vorsätzliche Verursachung früheren Todes verwirklicht ist Handeln Arztes § StGB gerechtfertigt ausnahmsweise erklärten mutmaßlichen Willen Patienten widerspricht Kutzer aaO ; vgl. auch demnächst veröffentlichte Podiumsdiskussion Sterbehilfe Sterbebegleitung 50 . Wiederkehr Errichtung Bundesgerichtshofs 4 . Mai . Rechtsgesichtspunkten noch sonstigen allgemeinen Entschuldigungsgründen kann Straflosigkeit Umgangs Angeklagten Betäubungsmittel hergeleitet werden . Angeklagte handelte Arzt noch Angehöriger Verstorbenen sonst persönlich Betroffener Gewissensentscheidung ankommen könnte . agierte vielmehr persönlich Unbeteiligter Rahmen moralpolitisch getragenen Bewegung Ziele anerkennenswert sein mögen . Handeln war primär Zweck Schmerzlinderung Inkaufnahme früheren Todeseintritts getragen . Vielmehr zielte Aktivität direkt Tod . Beantwortung Frage Verhalten Gesichtspunkten § StGB gerechtfertigt Aspekten StGB entschuldigt sein kann ist Grundentscheidungen Rechtsordnung auszugehen . Leben Menschen steht Werteordnung Grundgesetzes zulässige Relativierung oberster Stelle schützenden Rechtsgüter . Rechtsordnung wertet Selbsttötung äußersten Ausnahmefällen abgesehen rechtswidrig BGHSt stellt Selbsttötung Teilnahme lediglich straflos . grundsätzliche Vorrang Lebensschutzes ist beachten hier Abwägung auch Art . Abs. GG angelegtes Recht Einzelnen Sterben menschenwürdigen Bedingungen einzustellen ist . muß auch Grundentscheidung berücksichtigt werden Vorschrift § StGB spricht Tötung Verlangen Getöteten lediglich Strafmilderung Totschlag auslöst . zeigt Rechtsordnung Mitwirkung anderen Freitod Menschen grundsätzlich mißbilligt . kann dahingestellt bleiben Besonderheiten namentlich etwa Handeln naher Angehöriger Sterbewilligen gelten können . Außenstehende hier Angeklagten Rahmen Organisation persönliches Näheverhältnis handelte kann Abwägung genannten Art grundsätzlich Straflosigkeit Umgangs Betäubungsmitteln führen . ergibt auch moralpolitischen Engagement Angeklagten . 3 . Landgericht hat angenommen Angeklagten Verbotenheit Tuns Gesichtspunkt deutschen Betäubungsmittelrechts bekannt war Angeklagte Verbotsirrtum jedoch hätte vermeiden können ; hat Vorschrift Satz StGB anwendbar erachtet . Auch birgt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Pentobarbital ist Jahr Bundesrepublik Betäubungsmittel Anlage § Abs. erfaßt . Einzelheiten unterlagen Änderungen : Gesetz Neuordnung Betäubungsmittelrechts 28 Juli wurde Pentobarbital Anlage aufgenommen . Ausgenommen blieben Zubereitungen anderes Betäubungsmittel je abgeteilte Form mg Pentobarbital enthalten ; waren namentlich Tabletten geringer Dosierung gemeint ; Ausnahme waren jedoch betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften Einfuhr andere Handlungsformen wiederum ausgenommen . Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung 23 . Dezember erhielt Position Anlage folgende Fassung : ausgenommen Zubereitungen weiteres Betäubungsmittel je abgeteilte Form bis zu Pentobarbital berechnet Säure enthalten ; Ausnahme Ausnahme betreffend Einfuhr entfiel also . Zehnten Änderungsverordnung 20 . Januar Kraft 1 . Februar ist Pentobarbital Einschränkung nunmehr mehr untergliederten Anlage enthalten . ist insbesondere Ausnahme Zubereitungen bis zu mg Pentobarbital je abgeteilter Form entfallen . Auch unterfällt Pentobarbital Betäubungsmittelrecht . Mittel ist Verzeichnis Betäubungsmittel Anhang Art . Abs. Betäubungsmittelgesetz allerdings auch Verzeichnis Kontrolle teilweise ausgenommenen Betäubungsmittel Anhang aaO enthalten Verordnung Bundesamtes Gesundheit Betäubungsmittel psychotropen Stoffe 12 . Dezember . Einfuhr Überlassung unmittelbaren Verbrauch Pentobarbital hier vorliegenden Dosis g sind mithin Jahr Bundesrepublik strafbar . oben genannten differenzierten Regelungen betreffend abgeteilte Formen geringer Dosierung Mittels kannte Angeklagte . Argument Revision Rechtsentwicklung muß Rahmen Prüfung Vermeidbarkeit Verbotsirrtums versagen . verwendete Mittel fällt auch Betäubungsmittelrecht . kommt : Angeklagte wußte kam etwas liberaleren Regelung Umgangs Pentobarbital scil . strengerer Rechtslage Sterbetourismus Ausländern . wurde Angeklagte etwa Fällen gleicher Weise geradezu routiniert tätig S. f. . ging jeweiligen Dosierung tödlichen Stoff . hat Landgericht rechtsfehlerfrei Rechtserkundigungspflicht Angeklagten angenommen Verbotsirrtum Angeklagten vermeidbar erachtet . II . angefochtene Urteil ist sachlichrechtlichen Fehler Angeklagten behaftet . 1 . Insbesondere bleibt einzige ausdrückliche Beanstandung Staatsanwaltschaft Angeklagte sei Unrecht auch Überlassung Betäubungsmitteln leichtfertiger Todesverursachung Abs. Nr. verurteilt worden Erfolg . Landgericht hat Prinzip Eigenverantwortlichkeit teleologische Reduktion Tatbestandes hergeleitet genannte Vorschrift anwendbar erachtet . Beurteilung ist zutreffend . Allerdings hat Angeklagte Frau Dr. unmittelbaren Verbrauch überlassen Ursache Tod gesetzt . Kausalzusammenhang wurde unterbrochen Empfängerin Betäubungsmittels Mittel selbst verabreichte NStZ 72 Urteil 3 . Juni . Tod war auch Vorsatz Angeklagten umfaßt . Jedenfalls anderen Regelungszusammenhängen findet Gedanke Verwendung Vorsatz Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit mindere Verschuldensformen einschließt vgl. BGHSt ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Indes gelten hier vorliegenden Fall Freitodes Betäubungsmittelempfängers besondere Regeln . greift Grundsatz Selbstverantwortung selbst eigenverantwortlich gefährdenden Tatopfers . ist folgendem auszugehen : eigenverantwortlich gewollte verwirklichte Selbstgefährdung unterfällt grundsätzlich Tatbeständen Tötungsdelikts Gefährdung Opfer bewußt eingegangene Risiko realisiert . lediglich Gefährdung veranlaßt ermöglicht fördert macht Tötungsdelikts strafbar . . Bundesgerichtshofs BGHSt ; siehe auch BGHSt ; ; NStZ insowiet BGHSt abgedruckt Anm . ; NStZ ; ; 489 ; . hat Bundesgerichtshof abgestellt Akt eigenverantwortlich gewollten bewirkten Selbstgefährdung beteiligt Geschehen teilnimmt Strafbarkeit Tötung Körperverletzung geht tatbestandsmäßiger strafbarer Vorgang ist BGHSt . Gesetz bedroht nur Tötung Verletzung anderen Strafe . Strafbarkeit Beteiligenden Körperverletzung Tötung beginnt erst dort überlegenen Sachwissens Risiko besser erfaßt selbst Gefährdende . Allerdings kann Grundsatz Betäubungsmittelrecht übertragen werden BGHSt . betäubungsmittelrechtlichen Strafvorschriften geschützte Rechtsgut ist nur Gesundheit Einzelnen auch Volksgesundheit . universale Rechtsgut steht Einzelnen Disposition 2 . Aufl . § Rdn . 35 ; Weber § Rdn . . Merkmal Leichtfertigkeit Sinne § Abs. Nr. wird Bundesgerichtshof interpretiert leichtfertig handelt Möglichkeit tödlichen Verlaufs Geschehens besonderem Leichtsinn besonderer Gleichgültigkeit läßt BGHSt . ist hiesigen besonderen Fallgestaltung Empfängerin Betäubungsmittels Hinsicht selbstverantwortlich handelte gegeben vgl. . Insoweit erfaßt Vorwurf Leichtfertigkeit ausnahmsweise erst recht auch vorsätzliches Handeln . Auch Entstehungsgeschichte vorgenannten Vorschrift spricht restriktive Interpretation Art Überlassen Zweck Hinsicht freien Suizids Empfängers Qualifikationstatbestand erfüllt . Hintergrund auslösender Umstand Schaffung Verbrechensvorschrift war rasch ansteigende Zahl Todesfällen Folge Rauschgiftmißbrauch BT-Drucks . S. . waren Todesfälle Betäubungsmittelabhängigen gelegentlichen Betäubungsmittelkonsumenten gemeint . besonders strafwürdig wurde Tatsache gewertet Todesverursachung Handeln zurückgeht Kenntnis großen Gefährlichkeit Tuns Hintanstellung Bedenken erfolgt Betäubungsmittelstrafrecht 2 . Aufl . Rdn . ; Hügel/Junge Deutsches Betäubungsmittelrecht 7 . Aufl . § Rdn . . ganz gar untypischen Fall vorliegenden hat Gesetzgeber ebenso wenig gedacht Kommentatoren getan haben . spiegelt Strafrahmen § Abs. Jahren Freiheitsstrafe selbst eingedenk Ausnahmestrafrahmens Monaten Jahren Freiheitsstrafe minder schwere Fälle § Abs. Gesetzgeber Auge gefaßte Unrechtsdimension Fälle vorliegenden Art vornherein weit zurückbleiben . Auch indiziert restriktive Auslegung Vorschrift vorstehenden Sinn . 2 . Schließlich birgt Urteil auch sonst sachlichrechtlichen Fehler Angeklagten . Insbesondere folgt Ergebnis strafrechtliche Haftung Angeklagten Tötungsdelikten begangen Unterlassen Lieferant tödlichen Betäubungsmittels Gesichtspunkt vorausgegangenen rechtswidrigen gefährdenden Tuns grundsätzlich Lebensgarant sein konnte vgl. Jähnke 11 . Aufl . § Rdn . Betäubungsmittel Rdn . Selbstgefährdung m . ; aaO § Rdn . . Verantwortlichkeit Angeklagten Gesichtspunkt würde jedenfalls voraussetzen Zeitpunkt Frau Dr. Eintritt Bewußtlosigkeit Kontrolle Geschehen verlor noch Möglichkeit Rettung Lebens bestand vgl. NStZ Anm . Fünfsinn NStZ 320 ; NStZ . hat Landgericht festgestellt Zeitpunkt Frau Dr. bewußtlos wurde etwaige Rettungsversuche bereits eingetretenen gravierenden Wirkung Mittels gescheitert wären . ging Feststellungen auch Angeklagte so selbst versuchtes Tötungsdelikt ausscheidet . Schließlich kommt auch unterlassene Hilfeleistung § StGB Betracht vgl. NStZ . . Strafausspruch hat Bestand . ist allein Verwarnung Strafvorbehalt § StGB auszusprechen . Allerdings hat genannte Vorschrift Ausnahmecharakter 11 . Aufl . § Rdn . 1 ; Lackner/Kühl StGB . Aufl . § Rdn . 1 ; StGB 25 . Aufl . § Rdn . . ist Verwendung Wortes kann Rechtsfolgenseite Ermessenscharakter Regelung besonderer Weise hervorgehoben vgl. Gribbohm . . Indes kann Besonderheiten Ermessen Tatgerichts derart verengen allein Verwarnung Strafvorbehalt Betracht kommen kann . Fall kann auch Revisionsgericht besondere Sanktion § StGB erkennen 109 ; Horn StGB . . Rdn . 14 ; ähnlich Lackner/Kühl . 10 ; . ; . Gribbohm . 18 ; zweifelnd Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . So liegt hier . Angeklagte ging Betäubungsmittel altruistischer Weise relativ geringer Gefährdung Unbeteiligter Absicht schwerster Weise unheilbar kranken Empfängerin Hinsicht freien Suizid verhelfen humanen Engagement entsprang . Senat verwarnt hier abzuurteilenden Tat Angeklagten behält Verurteilung Geldstrafe Tagessätzen je DM nämlich Landgericht verhängten Einzelgeldstrafe . Ferner erkennt Senat Einbeziehung hiesigen genannten Sanktionen Verwarnung Gesamtsanktion Verurteilung Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je DM also gleicher Höhe Tatrichter unbedingt verhängt vorbehalten bleibt . Gesetz namentlich § StGB ist Frage eindeutig geregelt Verwarnung vorbehaltene Geldstrafe zuvor unbedingt verhängten Geldstrafe Wege Verwarnung Gesamtsanktion zusammengeführt werden kann so Rdn . etwa ausgeschlossen ist so aaO § Rdn . 5 ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . Senat behandelt Frage Parallelität entsprechenden Regelung Freiheitsstrafe § Abs. StGB besonderen Charakters Verwarnung Strafvorbehalt erstgenannten Sinn . § treffende Entscheidung Dauer Bewährungszeit bleibt Landgericht vorbehalten . Raum Brause