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753 lines
6.5 KiB

NAMEN
16
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
versuchten
Totschlags
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
16
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Richterin
Dr.
Vorsitzende
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Nebenklägervertreter
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
19
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
.
hat
Angeklagten
Strafaussetzung
Bewährung
Jugendstrafe
Jahren
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
wenden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
.
beanstanden
Verletzung
materiellen
Rechts
Ziel
Verurteilung
versuchten
Heimtückemordes
.
Generalbundesanwalt
vertretenen
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
trafen
Cousins
miteinander
verwandten
Angeklagten
Nebenkläger
abends
Wohnung
.
kannten
Nebenkläger
etwa
halben
Jahr
hatten
bereits
wiederholt
aufgehalten
.
Sicht
Nebenklägers
bestand
insbesondere
Angeklagten
freundschaftliches
Verhältnis
.
friedlich
verlaufenem
Zusammensein
späterer
Stunde
Nebenkläger
bäuchlings
entblößtem
Oberkörper
Bett
lag
legte
unvermittelt
Angeklagte
.
hielt
völlig
überraschten
Nebenkläger
Luftdruckpistole
Kopf
gab
Vielzahl
Schüssen
.
Insgesamt
Schüsse
trafen
Kopf
Schüsse
Hals
Schüsse
Unterarm
Nebenklägers
.
Motiv
Angriff
konnte
Landgericht
feststellen
.
weiteren
Verlauf
beteiligte
Angeklagte
Gewalttätigkeiten
.
schlug
wehrenden
Nebenkläger
Wohnung
vorgefundenes
Zentimeter
langes
Kilogramm
schweres
scharfkantiges
massivem
Metall
Kopf
.
Nebenkläger
gleichwohl
Gegenwehr
fortsetzte
forderte
Angeklagte
Cousin
nochmals
zuzuschlagen
.
versetzte
Nebenkläger
weiteren
Schlag
Kopf
.
Nebenkläger
fortdauernd
wehrte
Angeklagten
Angeklagte
würgte
wegzudrücken
holte
Messer
Küche
.
Nebenkläger
Wohnung
flüchten
wollte
stach
Angeklagte
Küchenmesser
Klingenlänge
Rücken
.
Gleichwohl
konnte
Nebenkläger
Nachbarn
Sicherheit
bringen
.
Angeklagten
handelten
gemeinsamen
Tatentschlusses
nahmen
zumindest
billigend
Kauf
Geschädigten
töten
.
Landgericht
geht
bereits
überwiegend
Kopf
Hals
Nebenklägers
gerichteten
Schüsse
Angeklagten
Tötungsvorsatz
erfolgten
S.
Willen
Angeklagten
mitgetragen
waren
S.
.
wesentliches
Indiz
tungsvorsatz
Angeklagten
sieht
Verwendung
verschiedenen
Waffen
gefährlichen
Werkzeugen
.
Zumindest
Gesamtschau
Handlungen
Angeklagten
sei
objektive
Lebensgefährlichkeit
Tathandlungen
gegeben
gewesen
Umstände
Angeklagten
auch
bekannt
gewesen
seien
S.
.
Tatsächlich
bestand
Geschädigten
akute
Lebensgefahr
.
Jugendkammer
hat
Mordmerkmal
Heimtücke
verneint
.
Zwar
habe
Geschädigte
Beginn
Tatausführungshandlungen
Angriffen
körperliche
Unversehrtheit
gerechnet
.
habe
aber
festgestellt
werden
können
Arglosigkeit
wehrlos
gewesen
sei
.
Nebenkläger
habe
befreien
Wohnung
fliehen
können
Situation
befunden
Gegenwehr
möglich
gewesen
wäre
.
2
.
Begründung
Landgericht
Verurteilung
versuchten
Heimtückemordes
abgelehnt
hat
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
handelt
feindlicher
Willensrichtung
Wehrlosigkeit
Tatopfers
bewusst
Tötung
ausnutzt
.
Wesentlich
ist
Mörder
Opfer
Angriff
erwartet
also
arglos
ist
hilflosen
Lage
überrascht
hindert
Anschlag
Le-
ben
begegnen
wenigstens
erschweren
.
Opfer
muss
gerade
Grund
Arglosigkeit
wehrlos
sein
.
Maßgebend
Beurteilung
ist
Lage
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs
vgl.
Urteile
4
Juli
BGHSt
f.
;
9
.
Januar
;
29
.
April
NStZ
.
Kann
Opfer
Moment
Täter
Wirkungsvolles
entgegensetzen
ist
Wehrlosigkeit
selbst
dann
auszugehen
weiteren
Verlauf
Kampfgeschehens
Abwehrmaßnahmen
entfalten
vermag
vgl.
Urteil
11
.
Oktober
NStZ
96
;
MüKo-StGB/Schneider
2
.
Aufl
.
.
.
versuchten
Delikt
ist
prüfen
Täter
genannten
Kriterien
Heimtückemerkmals
Vorsatz
aufgenommen
hat
.
rechtlich
relevanten
Anknüpfungspunkt
hat
Jugendkammer
verkannt
allein
objektive
Lage
Tatopfers
Tatausführung
betrachtet
hat
.
versuchtes
Tötungsdelikt
§
§
22
StGB
prüfen
ist
hätte
bezüglich
Tatentschlusses
Angeklagten
abstellen
müssen
Angeklagten
Eintritt
Tötungsdelikts
Versuchsstadium
ausgingen
arglosigkeitsbedingt
wehrloses
Opfer
vorzugehen
.
Aspekt
ohnehin
nur
sehr
knapp
erörterten
gemeinsamen
Tatentschlusses
ist
angefochtenen
Urteil
jedoch
entnehmen
.
hat
Landgericht
Frage
objektiv
bestehenden
arglosigkeitsbedingten
Wehrlosigkeit
falschen
rechtlichen
Maßstab
angelegt
abgestellt
hat
Nebenkläger
weiteren
Verlauf
Tat
noch
Gegenwehr
imstande
war
.
lungen
S.
handelten
Angeklagten
bereits
Abgabe
Schüsse
Zeitpunkt
Rechtssinn
wehrlosen
Nebenkläger
bedingtem
Tötungsvorsatz
.
3
.
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
haben
enthält
angefochtene
Urteil
§
.
Zwar
begegnen
Feststellungen
Bedenken
Schüsse
Angeklagten
Nebenkläger
Willen
mitgetragen
waren
S.
Zeitpunkt
bereits
Tötungsvorsatz
bestand
.
Insoweit
leidet
Urteil
nämlich
Erörterungsmangel
.
Landgericht
hat
naheliegenden
Möglichkeit
auseinandergesetzt
zunächst
allein
feststellbaren
Gründen
begonnenes
Verletzungsgeschehen
spontanen
Eingreifens
gelaufen
sein
könnte
.
gleichsam
Ruder
hat
polizeilichen
Vernehmung
Hilfeleistung
Gegenwehr
Geschädigten
Bedrängnis
geratenen
Cousin
geschildert
.
Darstellung
hat
Landgericht
beweiswürdigend
auseinandergesetzt
.
Kampfsituation
Zeitpunkt
Eingreifens
verhält
Urteil
.
bereits
Zeitpunkt
Schüsse
zumindest
henden
Tötungsvorsatz
kann
auch
sprechen
eingesetzte
Werkzeug
Messer
Tatort
vorgefunden
spontan
ergriffen
hat
.
Umstand
hätte
auch
Hinblick
erörtert
werden
müssen
Verhalten
Cousins
Zeitpunkt
Abgabe
Schüsse
vorhersehbar
war
vorhergesehen
wurde
.
Erörterungsmängel
haben
angefochtenen
Urteil
indes
Lasten
Angeklagten
ausgewirkt
.
Kammer
angestellten
Hilfserwägungen
Tötungsvorsatz
nämlich
zumindest
Gesamtschau
Handlungen
Angeklagten
objektive
Lebensgefährlichkeit
Tathandlungen
gegeben
sei
S.
gemeinsamer
Tatentschluss
spätestens
Zeitpunkt
bestanden
habe
aktiv
Gewalthandlungen
Cousins
anschloss
S.
tragen
bisherigen
Schuldspruch
versuchten
Totschlags
.
Sollte
neue
Tatgericht
ebenfalls
Annahme
Tötungsvorsatz
Angeklagten
gelangen
so
wird
allerdings
Zeitpunkt
Entstehens
Erörterung
oben
genannten
Umstände
klar
festzulegen
haben
aufbauend
Frage
heimtückischen
Handelns
festgestellten
Zeitpunkt
beantworten
.
König
Feilcke