NAMEN 16 . Februar Strafsache 1 . 2 . versuchten Totschlags u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 16 . Februar teilgenommen haben : Richterin Dr. Vorsitzende Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richter Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Nebenklägervertreter Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil 19 . Mai Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen . hat Angeklagten Strafaussetzung Bewährung Jugendstrafe Jahren Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . wenden Revisionen Staatsanwaltschaft . beanstanden Verletzung materiellen Rechts Ziel Verurteilung versuchten Heimtückemordes . Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Feststellungen trafen Cousins miteinander verwandten Angeklagten Nebenkläger abends Wohnung . kannten Nebenkläger etwa halben Jahr hatten bereits wiederholt aufgehalten . Sicht Nebenklägers bestand insbesondere Angeklagten freundschaftliches Verhältnis . friedlich verlaufenem Zusammensein späterer Stunde Nebenkläger bäuchlings entblößtem Oberkörper Bett lag legte unvermittelt Angeklagte . hielt völlig überraschten Nebenkläger Luftdruckpistole Kopf gab Vielzahl Schüssen . Insgesamt Schüsse trafen Kopf Schüsse Hals Schüsse Unterarm Nebenklägers . Motiv Angriff konnte Landgericht feststellen . weiteren Verlauf beteiligte Angeklagte Gewalttätigkeiten . schlug wehrenden Nebenkläger Wohnung vorgefundenes Zentimeter langes Kilogramm schweres scharfkantiges massivem Metall Kopf . Nebenkläger gleichwohl Gegenwehr fortsetzte forderte Angeklagte Cousin nochmals zuzuschlagen . versetzte Nebenkläger weiteren Schlag Kopf . Nebenkläger fortdauernd wehrte Angeklagten Angeklagte würgte wegzudrücken holte Messer Küche . Nebenkläger Wohnung flüchten wollte stach Angeklagte Küchenmesser Klingenlänge Rücken . Gleichwohl konnte Nebenkläger Nachbarn Sicherheit bringen . Angeklagten handelten gemeinsamen Tatentschlusses nahmen zumindest billigend Kauf Geschädigten töten . Landgericht geht bereits überwiegend Kopf Hals Nebenklägers gerichteten Schüsse Angeklagten Tötungsvorsatz erfolgten S. Willen Angeklagten mitgetragen waren S. . wesentliches Indiz tungsvorsatz Angeklagten sieht Verwendung verschiedenen Waffen gefährlichen Werkzeugen . Zumindest Gesamtschau Handlungen Angeklagten sei objektive Lebensgefährlichkeit Tathandlungen gegeben gewesen Umstände Angeklagten auch bekannt gewesen seien S. . Tatsächlich bestand Geschädigten akute Lebensgefahr . Jugendkammer hat Mordmerkmal Heimtücke verneint . Zwar habe Geschädigte Beginn Tatausführungshandlungen Angriffen körperliche Unversehrtheit gerechnet . habe aber festgestellt werden können Arglosigkeit wehrlos gewesen sei . Nebenkläger habe befreien Wohnung fliehen können Situation befunden Gegenwehr möglich gewesen wäre . 2 . Begründung Landgericht Verurteilung versuchten Heimtückemordes abgelehnt hat hält rechtlicher Nachprüfung stand . handelt feindlicher Willensrichtung Wehrlosigkeit Tatopfers bewusst Tötung ausnutzt . Wesentlich ist Mörder Opfer Angriff erwartet also arglos ist hilflosen Lage überrascht hindert Anschlag Le- ben begegnen wenigstens erschweren . Opfer muss gerade Grund Arglosigkeit wehrlos sein . Maßgebend Beurteilung ist Lage Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Angriffs vgl. Urteile 4 Juli BGHSt f. ; 9 . Januar ; 29 . April NStZ . Kann Opfer Moment Täter Wirkungsvolles entgegensetzen ist Wehrlosigkeit selbst dann auszugehen weiteren Verlauf Kampfgeschehens Abwehrmaßnahmen entfalten vermag vgl. Urteil 11 . Oktober NStZ 96 ; MüKo-StGB/Schneider 2 . Aufl . . . versuchten Delikt ist prüfen Täter genannten Kriterien Heimtückemerkmals Vorsatz aufgenommen hat . rechtlich relevanten Anknüpfungspunkt hat Jugendkammer verkannt allein objektive Lage Tatopfers Tatausführung betrachtet hat . versuchtes Tötungsdelikt § § 22 StGB prüfen ist hätte bezüglich Tatentschlusses Angeklagten abstellen müssen Angeklagten Eintritt Tötungsdelikts Versuchsstadium ausgingen arglosigkeitsbedingt wehrloses Opfer vorzugehen . Aspekt ohnehin nur sehr knapp erörterten gemeinsamen Tatentschlusses ist angefochtenen Urteil jedoch entnehmen . hat Landgericht Frage objektiv bestehenden arglosigkeitsbedingten Wehrlosigkeit falschen rechtlichen Maßstab angelegt abgestellt hat Nebenkläger weiteren Verlauf Tat noch Gegenwehr imstande war . lungen S. handelten Angeklagten bereits Abgabe Schüsse Zeitpunkt Rechtssinn wehrlosen Nebenkläger bedingtem Tötungsvorsatz . 3 . Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ausgewirkt haben enthält angefochtene Urteil § . Zwar begegnen Feststellungen Bedenken Schüsse Angeklagten Nebenkläger Willen mitgetragen waren S. Zeitpunkt bereits Tötungsvorsatz bestand . Insoweit leidet Urteil nämlich Erörterungsmangel . Landgericht hat naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt zunächst allein feststellbaren Gründen begonnenes Verletzungsgeschehen spontanen Eingreifens gelaufen sein könnte . gleichsam Ruder hat polizeilichen Vernehmung Hilfeleistung Gegenwehr Geschädigten Bedrängnis geratenen Cousin geschildert . Darstellung hat Landgericht beweiswürdigend auseinandergesetzt . Kampfsituation Zeitpunkt Eingreifens verhält Urteil . bereits Zeitpunkt Schüsse zumindest henden Tötungsvorsatz kann auch sprechen eingesetzte Werkzeug Messer Tatort vorgefunden spontan ergriffen hat . Umstand hätte auch Hinblick erörtert werden müssen Verhalten Cousins Zeitpunkt Abgabe Schüsse vorhersehbar war vorhergesehen wurde . Erörterungsmängel haben angefochtenen Urteil indes Lasten Angeklagten ausgewirkt . Kammer angestellten Hilfserwägungen Tötungsvorsatz nämlich zumindest Gesamtschau Handlungen Angeklagten objektive Lebensgefährlichkeit Tathandlungen gegeben sei S. gemeinsamer Tatentschluss spätestens Zeitpunkt bestanden habe aktiv Gewalthandlungen Cousins anschloss S. tragen bisherigen Schuldspruch versuchten Totschlags . Sollte neue Tatgericht ebenfalls Annahme Tötungsvorsatz Angeklagten gelangen so wird allerdings Zeitpunkt Entstehens Erörterung oben genannten Umstände klar festzulegen haben aufbauend Frage heimtückischen Handelns festgestellten Zeitpunkt beantworten . König Feilcke