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306 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
29
November
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
besonders
schweren
räuberischen
Diebstahls
2
.
:
ECLI
:
:
BGH:2018:291118B5STR463.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
29
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
Mai
bezüglich
Angeklagten
Gesamtstrafausspruch
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
treffen
ist
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
werden
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
amtsgerichtlichen
Urteil
besonders
schweren
räuberischen
Diebstahls
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Diebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Angeklagten
hat
stahls
Fällen
Einbeziehung
Geldstrafe
Strafbefehl
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Verurteilung
richten
jeweils
Sachrüge
gestützte
Revisionen
Angeklagten
.
Rechtsmittel
Angeklagten
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
erzielt
ist
Angeklagten
insgesamt
unbegründet
§
Abs.
.
Erörterung
bedarf
nur
Folgendes
:
1
.
Gesamtstrafausspruch
Angeklagten
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
teilt
Vollstreckungsstand
einbezogenen
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Strafbefehl
Amtsgerichts
3
November
.
Senat
kann
prüfen
insoweit
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
erfüllt
sind
.
gänzlich
ausgeschlossenen
Fall
Erledigung
Geldstrafe
Urteilszeitpunkt
kann
Angeklagte
Einbeziehung
beschwert
sein
.
2
.
Landgericht
hat
Versagung
Strafaussetzung
Bewährung
gesondert
begründet
.
stellt
rascher
Folge
ergangenen
überwiegend
einschlägigen
Vorverurteilungen
Bewährungszeit
betreffend
Urteil
Amtsgerichts
3
.
Februar
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Diebstahlstaten
Tatzeit
erst
Monaten
abgelaufen
war
noch
durchgreifenden
sachlich-rechtlichen
Fehler
vgl.
§
.
.
3
.
Senat
macht
Möglichkeit
Gebrauch
gemäß
§
Abs.
entscheiden
ausschließlich
Bildung
Gesamtstrafe
betreffenden
Rechtsfehlern
Möglichkeit
eröffnet
Tatgericht
Entscheidung
Beschlusswege
§
verweisen
.
4
.
Auch
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kostenentscheidung
muss
möglich
wäre
vgl.
Beschluss
9
November
Nachverfahren
gemäß
§
StPO
vorbehalten
bleiben
.
ist
sicher
abzusehen
umfassend
eingelegte
Rechtsmittel
Angeklagten
nur
geringfügigen
Teilerfolg
haben
kann
.
kann
Senat
Kostenentscheidung
§
Abs.
selbst
treffen
vgl.
Beschlüsse
10
.
Mai
;
28
.
Oktober
.
König