BESCHLUSS 29 November Strafsache 1 . 2 . 1 . : besonders schweren räuberischen Diebstahls 2 . : ECLI : : BGH:2018:291118B5STR463.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 29 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 . Mai bezüglich Angeklagten Gesamtstrafausspruch Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § treffen ist . weitergehende Revision Angeklagten Revision Angeklagten werden unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einbeziehung Freiheitsstrafe amtsgerichtlichen Urteil besonders schweren räuberischen Diebstahls Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Diebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Angeklagten hat stahls Fällen Einbeziehung Geldstrafe Strafbefehl Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Verurteilung richten jeweils Sachrüge gestützte Revisionen Angeklagten . Rechtsmittel Angeklagten Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt ist Angeklagten insgesamt unbegründet § Abs. . Erörterung bedarf nur Folgendes : 1 . Gesamtstrafausspruch Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht teilt Vollstreckungsstand einbezogenen Geldstrafe Tagessätzen je € Strafbefehl Amtsgerichts 3 November . Senat kann prüfen insoweit Voraussetzungen § Abs. StGB erfüllt sind . gänzlich ausgeschlossenen Fall Erledigung Geldstrafe Urteilszeitpunkt kann Angeklagte Einbeziehung beschwert sein . 2 . Landgericht hat Versagung Strafaussetzung Bewährung gesondert begründet . stellt rascher Folge ergangenen überwiegend einschlägigen Vorverurteilungen Bewährungszeit betreffend Urteil Amtsgerichts 3 . Februar verhängte Freiheitsstrafe Jahr Monaten Diebstahlstaten Tatzeit erst Monaten abgelaufen war noch durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler vgl. § . . 3 . Senat macht Möglichkeit Gebrauch gemäß § Abs. entscheiden ausschließlich Bildung Gesamtstrafe betreffenden Rechtsfehlern Möglichkeit eröffnet Tatgericht Entscheidung Beschlusswege § verweisen . 4 . Auch Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kostenentscheidung muss möglich wäre vgl. Beschluss 9 November Nachverfahren gemäß § StPO vorbehalten bleiben . ist sicher abzusehen umfassend eingelegte Rechtsmittel Angeklagten nur geringfügigen Teilerfolg haben kann . kann Senat Kostenentscheidung § Abs. selbst treffen vgl. Beschlüsse 10 . Mai ; 28 . Oktober . König