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1.7 KiB

BESCHLUSS
alt
:
27
November
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:271118B5STR461.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
27
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
auch
Beweiswürdigung
ergibt
durchweg
eigene
Feststellungen
Person
Angeklagten
getroffen
.
hat
zwar
Grundsatz
innerprozessualen
Bindungswirkung
aufgehobenen
Feststellungen
früheren
Urteils
25
.
Januar
verstoßen
.
werden
dann
nur
Teil
Verurteilung
diesbezüglichen
tatsächlichen
Feststellungen
aufgehoben
worden
ist
übrigen
Teile
Entscheidung
bestandskräftig
Folge
Bindung
zurückgewiesenen
Sache
befassten
Tatgerichts
zugrundeliegenden
aufgehobenen
tatsächlichen
Grundlagen
.
gilt
auch
Revisionsgericht
Senat
ersten
Entscheidung
Teil
Schuldspruchs
Einzelstrafen
bestätigt
weitere
Einzelstrafe
Rechtsfolgenausspruch
rigen
Feststellungen
aufgehoben
hat
.
teilweise
Aufhebung
erfasste
Fall
Feststellungen
persönlichen
Verhältnissen
Vorstrafen
Angeklagten
Umstände
zugleich
rechtskräftig
abgeschlossenen
Fall
Bedeutung
waren
Aufhebung
rechtskräftigen
Einzelstrafe
Grundlage
entzogen
hätte
.
Fallgestaltung
sind
lediglich
ergänzende
Feststellungen
zugelassen
bindend
gewordenen
einheitliches
Ganzes
bilden
müssen
Urteil
9
.
April
NStZ
.
angefochtene
Urteil
hat
gleichwohl
Bestand
Landgericht
ergänzenden
Feststellungen
erneuten
Beweisaufnahme
Feststellungen
Person
getroffen
hat
teilweise
aufgehobenen
Urteil
25
.
Januar
zugrundegelegen
haben
.
Mosbacher