BESCHLUSS alt : 27 November Strafsache versuchten Mordes u.a. ECLI : : BGH:2018:271118B5STR461.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 27 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Landgericht hat auch Beweiswürdigung ergibt durchweg eigene Feststellungen Person Angeklagten getroffen . hat zwar Grundsatz innerprozessualen Bindungswirkung aufgehobenen Feststellungen früheren Urteils 25 . Januar verstoßen . werden dann nur Teil Verurteilung diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben worden ist übrigen Teile Entscheidung bestandskräftig Folge Bindung zurückgewiesenen Sache befassten Tatgerichts zugrundeliegenden aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen . gilt auch Revisionsgericht Senat ersten Entscheidung Teil Schuldspruchs Einzelstrafen bestätigt weitere Einzelstrafe Rechtsfolgenausspruch rigen Feststellungen aufgehoben hat . teilweise Aufhebung erfasste Fall Feststellungen persönlichen Verhältnissen Vorstrafen Angeklagten Umstände zugleich rechtskräftig abgeschlossenen Fall Bedeutung waren Aufhebung rechtskräftigen Einzelstrafe Grundlage entzogen hätte . Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen bindend gewordenen einheitliches Ganzes bilden müssen Urteil 9 . April NStZ . angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand Landgericht ergänzenden Feststellungen erneuten Beweisaufnahme Feststellungen Person getroffen hat teilweise aufgehobenen Urteil 25 . Januar zugrundegelegen haben . Mosbacher