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1767 lines
16 KiB

BESCHLUSS
11
November
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
beschlossen
:
Großen
Senat
Strafsachen
wird
gemäß
§
Abs.
folgende
Rechtsfrage
Entscheidung
vorgelegt
:
Begründet
fortdauernde
Abwesenheit
§
Zeugenvernehmung
entfernten
Angeklagten
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
?
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verhängt
Einbeziehung
Urteilsgründen
mitgeteilten
Einzelstrafen
rechtskräftigen
Verurteilung
Jahren
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
neuen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Verfahrensrüge
allgemeine
Sachrüge
gestützten
Revision
.
1
.
Senat
möchte
entsprechenden
Beschlussantrag
Generalbundesanwalts
folgend
Urteil
Sachrüge
Gesamtstrafausspruch
fehlender
Angabe
Höhe
einbezogenen
Einzelstrafen
aufheben
weitergehende
Revision
verwerfen
.
Verfahrensvoraussetzung
wirksamen
Eröffnungsbeschlusses
sieht
erfüllt
;
unrichtigen
Angaben
eröffneten
Anklage
schriftlichen
Fassung
handelt
Anhörung
beteiligten
Richter
eindeutig
erweist
Fassungsversehen
.
Strafausspruch
hält
angefochtene
Urteil
sachlichrechtlicher
Prüfung
stand
.
Senat
hält
auch
Verletzung
§
gestützte
Verfahrensrüge
Nr.
StPO
unbegründet
.
So
kann
Senat
aber
Durchführung
Anfrageverfahrens
Vorlage
Großen
Senat
Strafsachen
gemäß
§
Abs.
entscheiden
.
2
.
Rüge
beanstandet
Revision
fortdauernde
Abwesenheit
Angeklagten
Verhandlung
Vereidigung
Entlassung
gemäß
§
Satz
StPO
Abwesenheit
zeugenschaftlich
vernommenen
Nebenklägerin
.
Beanstandung
Verhandlung
Vereidigung
kindlichen
Zeugin
offensichtlich
unbegründet
ist
;
Abwesenheit
;
BGHSt
gilt
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bezogen
Verhandlung
Entlassung
Zeugin
.
3
.
Senat
hält
Rüge
zulässig
Sachvorbringen
Revision
Protokoll
erwiesen
.
Beanstandung
fortdauernder
Abwesenheit
Angeklagten
getroffenen
Entlassungsentscheidung
Vorsitzenden
§
Abs.
StPO
zunehmend
ausgeweiteten
Verständnis
Norm
Revisionsrüge
notwendig
vorgeschalteten
Zwischenrechtsbehelf
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
.
;
Mosbacher
ist
Rechtsprechung
bislang
Voraussetzung
Rüge
§
Nr.
StPO
gesetzwidriger
Abwesenheit
Angeklagten
Entlassungsverhandlung
verlangt
worden
.
Vortrag
Angeklagten
berührt
Auffassung
Generalbundesanwalts
Beschlussverwerfungsantrag
Vollständigkeit
Vortrags
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Wollte
Statthaftigkeit
hier
Frage
stehenden
Verfahrensrüge
Zwischenrechtsbehelf
abhängig
machen
wäre
Erfordernis
seinerseits
Verfahren
§
klären
.
Protokoll
ist
Frage
Wiederzulassung
Angeklagten
Hauptverhandlung
Vernehmung
kindlichen
Zeugin
etwa
derart
lückenhaft
Frage
Abwesenheit
Angeklagten
Abschluss
Aussage
etwa
zulässiges
Freibeweisverfahren
vgl.
BGHSt
veranlasst
wäre
Rüge
Grundlage
entziehen
könnte
.
Begründung
nimmt
Senat
Anfragebeschluss
Sache
10
.
März
Anm
.
Bezug
.
4
.
Abkehr
bisheriger
Rechtsprechung
Abwesenheit
14
15
;
§
Nr.
Angeklagter
NStZ
rechnet
Senat
Verhandlung
Entlassung
§
Abwesenheit
Angeklagten
vernommenen
Zeugen
Vernehmung
.
sieht
Abwesenheit
Angeklagten
Verfahrensabschnitt
§
gedeckt
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
StPO
begründend
.
Wortlaut
Wortsinn
§
erlauben
legen
sogar
nahe
Vernehmung
Zeugen
nur
Aussage
Befragung
verstehen
auch
eng
unmittelbar
zusammenhängenden
Verfahrensvorgänge
Aufrufs
vgl.
§
Abs.
Abs.
Satz
Belehrung
§
Abs.
Satz
etwaigen
Vereidigung
eingeschlossen
Entscheidung
Entlassung
§
rechnen
.
Entsprechend
ist
Begriff
Vernehmung
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Vernehmungsaufzeichnung
vgl.
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
Rdn
.
namentlich
Vorschriften
Anwesenheit
Vernehmungen
verstehen
so
Beiordnung
anwaltlichen
Beistands
Dauer
Vernehmung
§
Abs.
Satz
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
gleichermaßen
Anwesenheitsrechten
richterlichen
Vernehmungen
§
.
§
Abs.
Satz
wird
Vereidigung
Zeugen
ersichtlich
Vernehmung
zugeordnet
.
§
Abs.
Satz
entsprechend
§
Abs.
eigentliche
Vernehmung
Vereidigung
Zeugen
voneinander
trennt
ergibt
hieraus
BGHSt
.
Formulierung
erklärt
spezifischen
Regelungsgegenstand
Abfolge
Sinne
Nacheides
.
Ähnliches
gilt
Vorschriften
anfängliche
Zeugenbelehrung
§
Abs.
Satz
§
Satz
auch
Bestimmungen
abschließende
Zeugenentlassung
sachliche
Abfolge
Vernehmung
verdeutlichen
.
einengende
Begriffsdefinition
kann
abgeleitet
werden
.
Verständnis
Vernehmungsbegriffs
kann
seltene
namentlich
Fällen
§
Satz
erstrebenswerte
Ziel
erreicht
werden
Begegnung
schützenden
Zeugen
entfernten
Angeklagten
vermeiden
.
Übrigen
erwähnt
Satz
Unterrichtungspflicht
betreffend
Zeugenaussage
sonstige
Verhandlung
vorausgesetzt
ordnungsgemäßer
Abwesenheit
.
Abwesenheit
Angeklagten
Zeugenaussage
-befragung
erfolgenden
Verfahrensvorgängen
Zeugenaufrufs
Zeugenbelehrung
wird
Bundesgerichtshof
soweit
ersichtlich
bislang
unbeanstandet
häufig
praktiziert
.
Abweichend
beurteilt
bisherige
Rechtsprechung
hingegen
Aussage
Befragung
nachfolgenden
Verfahrensvorgänge
Vereidigung
Entlassung
Zeugen
.
partiell
engen
Verständnis
letztgenannten
Vorgänge
Vernehmungsbegriff
§
auszunehmen
erstreckt
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
StPO
selbstverständlichen
Fälle
formal
mangelhaften
Entfernung
Angeklagten
sachlich
unzulänglich
unvertretbar
begründeten
Entfernungsbeschlusses
§
Interesse
Teilhabe
Angeklagten
wesentlichen
Verfahrensabläufen
fortdauernde
Entfernung
Verfahrensvorgängen
Vereidigung
Nichtvereidigung
Zeugen
Entlassung
.
Vereidigung
Abschaffung
Regelvereidigung
freilich
nur
untergeordnete
Bedeutung
zukommen
dürfte
vgl.
BGHSt
wurde
Angeklagten
Wahrung
Chance
Beeinflussung
Vereidigungsentscheidung
vorherige
Anhörung
fortdauernder
Abwesenheit
Verhandlung
Vereidigung
absolute
Revisionsgrund
zugebilligt
vgl.
BGHSt
;
vgl.
Vermeidung
Konfrontation
Nichtvereidigung
;
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
fraglos
wesentlichen
Vorgang
erfolgten
Vereidigung
musste
Rechtsprechung
Fällen
unerlässlichen
Getrennthaltens
Angeklagten
vereidigenden
Zeugen
allerdings
vorgeblich
erweiternden
Auslegung
behelfen
vgl.
BGHSt
f.
;
NStZ
136
;
vgl.
auch
Meyer-Goßner
Festschrift
S.
.
Entlassung
konnte
eigentliche
Entlassungsvorgang
unwesentlicher
Teil
Hauptverhandlung
gewertet
werden
so
insoweit
etwa
gebotene
ausnahmslose
Trennung
Probleme
entstanden
vgl.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
Vernehmung
Sinne
§
gerechnet
indes
grundsätzlich
vgl.
aber
Abwesenheit
20
wesentlicher
Teil
Hauptverhandlung
gewertet
wird
bislang
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
vgl.
Abwesenheit
;
;
vgl.
auch
NStZ
440
Beschlüsse
10
.
August
15
.
Dezember
;
Vermeidung
persönlicher
Konfrontation
insoweit
BGHSt
.
So
wird
Chance
Angeklagten
effektiver
Einflussnahme
Befragung
Zeugen
sei
Wahrnehmung
eigenen
Fragerechts
sei
Verteidiger
Unterrichtung
gemäß
§
Satz
StPO
Mandanten
detaillierter
informiert
worden
ist
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
abgesichert
.
soll
Anwendung
kommen
Zeuge
bereits
Wiederzulassung
Information
Angeklagten
entlassen
worden
ist
vgl.
Abwesenheit
.
Senat
hält
Rechtsprechung
Erstreckung
absoluten
Revisionsgrundes
genannten
Fällen
hier
bezogen
Fall
fortdauernden
Abwesenheit
Angeklagten
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
überzeugend
möchte
ändern
.
Anfragebeschluss
hat
noch
etwas
weitergehende
Lösung
gefunden
Anschluss
Festschrift
Salger
S.
.
hat
Verständnis
Begriff
Vernehmung
ausgesprochen
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
Nr.
anerkannt
ist
weit
gehender
Ausschluss
Öffentlichkeit
beanstandet
wird
gemäß
§
§
Dauer
Vernehmung
erfolgt
war
.
wird
Vernehmung
Sinne
entsprechenden
Verfahrensabschnitts
verstanden
;
rechnen
Verfahrensvorgänge
eigentlichen
Vernehmung
eng
Zusammenhang
stehen
entwickeln
insoweit
BGHSt
abgedruckt
;
insoweit
BGHSt
abgedruckt
;
Beschluss
20
Juli
.
Auffassung
Senat
unterschiedlicher
Wertigkeit
Öffentlichkeitspräsenz
abweichenden
Wortlauts
Ausschließungsnormen
unverändert
zuneigt
erfasst
weiter
verstandenen
Vernehmungsbegriff
oben
.
hinaus
auch
andere
Beweiserhebungen
namentlich
Urkundenverlesungen
Augenscheinseinnahmen
engem
inhaltlichen
Zusammenhang
Zeugenvernehmung
stehen
Vorlage
Schriftstücken
sonstigen
Beweismitteln
Zeugen
Untermauerung
Aussage
oftmals
unmittelbar
ergeben
.
bisherige
Rechtsprechung
gestattet
Beweiserhebungen
-9-
erndem
Ausschluss
Öffentlichkeit
Vernehmung
Abs.
Augenschein
indes
Abwesenheit
Vernehmung
entfernten
Angeklagten
Abwesenheit
25
;
§
Nr.
Angeklagter
;
weitere
Nachweise
Anfragebeschluss
;
vgl.
Durchbrechung
Sonderfall
Körper
Zeugen
Abwesenheit
.
Übrigen
hat
Rechtsprechung
unsystematisch
eher
beiläufig
Gleichbehandlung
Angeklagtenabwesenheit
Öffentlichkeitsausschluss
bereits
Fälle
gebilligt
Verhandlung
Ausschluss
Öffentlichkeit
Abwesenheit
Angeklagten
erfolgte
Abwesenheit
;
insoweit
abgedruckt
BGHSt
;
276
;
vgl.
auch
Abwesenheit
.
Überzeugung
Angeklagte
Informationsdefizite
auch
Bereich
anderweitiger
Beweiserhebungen
relativen
Revisionsgrund
ausreichend
geschützt
ist
verweist
Senat
Anfragebeschlüsse
10
.
März
Sache
Parallelverfahren
StR
226
;
vgl.
Heilung
Augenscheinseinnahme
Abwesenheit
Angeklagten
Senatsurteil
heutigen
Tage
Parallelverfahren
;
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
5
.
vorliegenden
Fall
Abwesenheit
Angeklagten
Entlassungsverhandlung
geht
Senat
insoweit
lediglich
engeren
Auslegung
Vernehmungsbegriffs
noch
Anfragebeschluss
zugrunde
gelegt
oben
.
.
Auch
dementsprechend
judizieren
ist
Senat
indes
Ergebnis
Anfrageverfahrens
gehindert
.
Lediglich
1
.
Strafsenat
hat
Auffassung
aufgegeben
2
.
3
.
4
.
Strafsenat
Rechtsprechung
Anwendung
absoluten
Revisionsgrundes
§
Nr.
StPO
Abwesenheit
Angeklagten
Entlassungsverhandlung
Abwesenheitsvernehmung
gemäß
§
festhalten
.
Senat
sieht
Abwesenheit
Angeklagten
Verhandlung
Entlassung
gemäß
§
StPO
Abwesenheit
vernommenen
Zeugin
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
erfüllt
Abwesenheit
weiterhin
§
gedeckt
war
.
Voraussetzungen
Fallkonstellation
möglichen
relativen
Revisionsgrund
Verletzung
Fragerechts
Angeklagten
sind
vorliegend
gegeben
.
Rücksicht
effektive
Wahrung
Fragerechts
Angeklagten
ist
allerdings
unabhängig
Frage
Weite
§
StPO
verfahrensfehlerhaft
Vorsitzende
hier
Angeklagten
erst
Entlassung
Abwesenheit
vernommenen
Zeugin
Inhalt
Aussage
unterrichtet
.
Gleichwohl
erscheint
gerechtfertigt
Vorgehen
möglicherweise
verursachte
Beeinträchtigung
Fragerechts
Angeklagten
vornherein
Eingreifen
absoluten
Revisionsgrundes
§
Nr.
schützen
.
Verständnis
einschlägigen
Vorschriften
wird
Sache
Verteidigungsrecht
Angeklagten
beeinträchtigt
.
Teilnahmemöglichkeit
Formalakt
Entlassungsentscheidung
Satz
ist
wesentlich
.
ist
vielmehr
geboten
Angeklagten
weitestgehenden
verfahrensrechtlichen
Ausgleich
Abwesenheit
entstandenen
Informationslücke
Zeugenvernehmung
hinzugetretenen
Verfahrensstoffes
verschaffen
.
erfordert
frühestmögliche
Unterrichtung
Sinne
Satz
Einräumung
Möglichkeit
eigene
Fragerecht
Verteidigers
nachholen
können
.
Rechte
Angeklagten
sind
Hilfe
relativer
Revisionsgründe
abzusichern
.
entfällt
Bedürfnis
Annahme
absoluten
Revisionsgrundes
Nichtmitwirkung
effektivem
Verteidigungshandeln
lediglich
vorgelagerten
Formalakt
ansonsten
fehlerfreies
Urteil
aufheben
müssen
.
So
ist
zunächst
auch
Aufgabe
Verteidigers
einschlägigen
Fällen
stets
amtieren
wird
vgl.
§
Abs.
verspäteter
Unterrichtung
Angeklagten
beizeiten
entgegenzutreten
.
ist
gehalten
effektive
Wahrnehmbarkeit
eigenen
Fragerechts
Mandanten
Interesse
achten
.
selten
wird
überdies
Unterrichtung
Angeklagten
auch
interessiert
sein
intern
Reaktion
Mandanten
herbeiführen
kann
gegebenenfalls
weitere
eigene
Fragen
Zeugen
richten
.
Hintergrund
wird
Verteidiger
veranlasst
sehen
Vernachlässigung
Fragerechts
sachwidrig
verfrühte
Entlassungsanordnung
Vorsitzenden
§
Abs.
beanstanden
so
Grundlage
Unterrichtung
Angeklagten
Entlassung
Zeugen
schaffen
.
Interessenlage
entspringt
ersichtlich
auch
durchaus
neue
Ansatz
Generalbundesanwalts
Fällen
vorliegenden
Art
Revisibilität
gerügten
vorzeitige
Zeugenentlassung
bezogenen
Vorsitzendenverhaltens
bereits
Hauptverhandlung
erhobenen
entsprechenden
Einwand
abhängig
machen
.
Will
Angeklagte
Abwesenheit
vernommenen
Zeugen
Unterrichtung
Inhalt
Aussage
selbst
befragen
so
ist
gestatten
.
Gleiches
gilt
Fragen
Situation
Mandanten
ergänzend
informierten
Verteidigers
.
Ist
Zeuge
sachwidrig
zuvor
entlassen
worden
so
ist
Gericht
verfrühte
Entlassung
vereitelten
ergänzenden
Befragung
notfalls
gebotenen
Schonung
Zeugen
wieder
vorübergehender
Abwesenheit
§
entfernenden
Angeklagten
erfolgen
darf
alsbald
erneut
vorzuladen
.
Rücksicht
Fragerecht
Angeklagten
erfolgte
verfahrensfehlerhafte
vorzeitige
Entlassung
Zeugen
hindert
Gericht
Angeklagten
Weg
Beweisermittlungsantrags
verweisen
erneute
Vorladung
Zeugen
durchzusetzen
wünscht
.
entspräche
nur
ordnungsgemäßer
Entlassung
Zeugen
erst
Unterrichtung
Angeklagten
Verfahrensrecht
vgl.
Fischer
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
§
Abs.
Beweisantrag
;
§
Abs.
Aussageentstehung
;
;
vgl.
auch
Entlassung
.
Zwar
weisen
Antwortbeschlüsse
2
.
3
.
Strafsenats
zutreffend
zusammenhängende
denkbare
Verfahrenserschwernisse
.
Jedoch
geht
Senat
vorzeitige
Zeugenentlassung
Standard
machen
Art
Fehlerkorrektur
.
Senat
befürwortete
Eröffnung
effektiven
Heilungsmöglichkeit
Bezug
beeinträchtigte
Fragerecht
unzulänglich
informierten
Angeklagten
Verlangen
bietet
sachgerechten
hinreichenden
Ausgleich
erlittene
Verfahrensdefizit
.
ist
Lichte
Gebote
wirksamen
Opferschutzes
zügigen
Verfahrensförderung
allemal
vorzugswürdig
uneingeschränkten
Aufhebung
Urteils
absoluten
Revisionsgrundes
konkrete
Beeinträchtigung
Fragerechts
einmal
dargetan
sein
muss
.
Allein
Verfahrensweise
steht
Übrigen
Einklang
Rechtsprechung
ausdrücklichen
Verzicht
Angeklagten
weitere
Zeugenbefragung
wesentlichen
Verfahrensvorgang
Verhandlung
Entlassung
Zeugen
sieht
vgl.
Abwesenheit
20
.
Konsequent
sollte
Senat
zutreffend
erachtete
Ergebnis
Begründung
gleichfalls
tragfähige
Auffassung
aber
generell
Entlassungsverhandlung
gelten
nur
Ausnahmefall
dann
freilich
auch
relative
Revisionsgrund
vornherein
abgeschnitten
wäre
.
relevanten
Fällen
kann
mithin
Revisionsverfahren
erfolgreich
gerügt
werden
Fragerecht
Angeklagten
Verteidigers
Verweigerung
erneuten
Vorladung
Abwesenheit
Angeklagten
vernommenen
Zeugen
Aussage
erst
Entlassung
unterrichtet
wurde
verletzt
worden
ist
Angeklagten
bestimmte
zulässige
Frage
versagt
wurde
Urteil
Verstoß
beruht
.
Falle
Heilung
verfrühten
Entlassung
nochmalige
Vorladung
Zeugen
wird
allerdings
allein
Verhinderung
sofortiger
Befragung
Revision
beanstandet
werden
können
vgl.
;
Verzögerungsmomente
können
auch
vollständig
verfahrensfehlerfreiem
Verhandlungsablauf
eintreten
.
Freilich
wird
jedenfalls
Verhinderung
zulässigen
Frage
belegt
werden
kann
auch
gerügt
werden
können
Gericht
berechtigte
Beanstandung
Verteidigers
zurückgewiesen
hat
Zeuge
möge
Unterrichtung
Angeklagten
entlassen
werden
.
Verfahrensweise
wird
auch
Gewicht
betreffenden
Maßnahmen
jeweils
berührten
Rechte
Angeklagten
ausgewogener
Weise
berücksichtigt
.
Gesetzgeber
hat
grundlegende
Beschneidung
Anwesenheitsrechts
Angeklagten
§
weitem
Maße
tatgerichtlichen
Ermessen
überantwortet
BGHSt
f.
;
Satz
Begründungserfordernis
.
bleibt
Angeklagte
oftmals
ganz
entscheidenden
belastenden
Passagen
Hauptverhandlung
ausgeschlossen
Festschrift
Salger
S.
.
unzulängliche
Unterrichtung
Angeklagten
ist
nur
außerordentlich
engen
Voraussetzungen
insbesondere
bezogen
inhaltliche
Mängel
relativen
Revisionsgrund
beanstanden
vgl.
Satz
Unterrichtung
;
Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
22
;
Diemer
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
.
einmal
Informationsrecht
Angeklagten
besser
gewährleistende
Videoübertragung
Verfahrensvorgänge
Abwesenheit
vgl.
BGHSt
soll
relativen
Revisionsgrund
durchsetzbar
sein
vgl.
NStZ
.
Hintergrund
erscheint
angemessen
Position
lediglich
verspätet
unterrichteten
Angeklagten
bisherigen
Rechtsprechung
absoluten
Revisionsgrund
Rücksicht
verstärken
Fragerecht
überhaupt
Gebrauch
machen
wollte
.
Reduktion
absoluten
Revisionsgrundes
sachgerechte
Auslegung
Begriffs
Vernehmung
§
Senat
angezeigt
hält
vgl.
entsprechender
Tendenz
schon
Abwesenheit
würde
Missverhältnis
beseitigen
.
Brause
König