BESCHLUSS 11 November Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Dr. Richter Richterin Dr. Richter Prof. Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle beschlossen : Großen Senat Strafsachen wird gemäß § Abs. folgende Rechtsfrage Entscheidung vorgelegt : Begründet fortdauernde Abwesenheit § Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten Verhandlung Entlassung Zeugen absoluten Revisionsgrund § Nr. ? Gründe Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen sexuellen Missbrauchs Kindes Freiheitsstrafe Jahr Monaten verhängt Einbeziehung Urteilsgründen mitgeteilten Einzelstrafen rechtskräftigen Verurteilung Jahren Monaten Gesamtfreiheitsstrafe neuen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Verfahrensrüge allgemeine Sachrüge gestützten Revision . 1 . Senat möchte entsprechenden Beschlussantrag Generalbundesanwalts folgend Urteil Sachrüge Gesamtstrafausspruch fehlender Angabe Höhe einbezogenen Einzelstrafen aufheben weitergehende Revision verwerfen . Verfahrensvoraussetzung wirksamen Eröffnungsbeschlusses sieht erfüllt ; unrichtigen Angaben eröffneten Anklage schriftlichen Fassung handelt Anhörung beteiligten Richter eindeutig erweist Fassungsversehen . Strafausspruch hält angefochtene Urteil sachlichrechtlicher Prüfung stand . Senat hält auch Verletzung § gestützte Verfahrensrüge Nr. StPO unbegründet . So kann Senat aber Durchführung Anfrageverfahrens Vorlage Großen Senat Strafsachen gemäß § Abs. entscheiden . 2 . Rüge beanstandet Revision fortdauernde Abwesenheit Angeklagten Verhandlung Vereidigung Entlassung gemäß § Satz StPO Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin . Beanstandung Verhandlung Vereidigung kindlichen Zeugin offensichtlich unbegründet ist ; Abwesenheit ; BGHSt gilt bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bezogen Verhandlung Entlassung Zeugin . 3 . Senat hält Rüge zulässig Sachvorbringen Revision Protokoll erwiesen . Beanstandung fortdauernder Abwesenheit Angeklagten getroffenen Entlassungsentscheidung Vorsitzenden § Abs. StPO zunehmend ausgeweiteten Verständnis Norm Revisionsrüge notwendig vorgeschalteten Zwischenrechtsbehelf KK . Aufl . Rdn . . ; Mosbacher ist Rechtsprechung bislang Voraussetzung Rüge § Nr. StPO gesetzwidriger Abwesenheit Angeklagten Entlassungsverhandlung verlangt worden . Vortrag Angeklagten berührt Auffassung Generalbundesanwalts Beschlussverwerfungsantrag Vollständigkeit Vortrags Sinne § Abs. Satz . Wollte Statthaftigkeit hier Frage stehenden Verfahrensrüge Zwischenrechtsbehelf abhängig machen wäre Erfordernis seinerseits Verfahren § klären . Protokoll ist Frage Wiederzulassung Angeklagten Hauptverhandlung Vernehmung kindlichen Zeugin etwa derart lückenhaft Frage Abwesenheit Angeklagten Abschluss Aussage etwa zulässiges Freibeweisverfahren vgl. BGHSt veranlasst wäre Rüge Grundlage entziehen könnte . Begründung nimmt Senat Anfragebeschluss Sache 10 . März Anm . Bezug . 4 . Abkehr bisheriger Rechtsprechung Abwesenheit 14 15 ; § Nr. Angeklagter NStZ rechnet Senat Verhandlung Entlassung § Abwesenheit Angeklagten vernommenen Zeugen Vernehmung . sieht Abwesenheit Angeklagten Verfahrensabschnitt § gedeckt absoluten Revisionsgrund § Nr. StPO begründend . Wortlaut Wortsinn § erlauben legen sogar nahe Vernehmung Zeugen nur Aussage Befragung verstehen auch eng unmittelbar zusammenhängenden Verfahrensvorgänge Aufrufs vgl. § Abs. Abs. Satz Belehrung § Abs. Satz etwaigen Vereidigung eingeschlossen Entscheidung Entlassung § rechnen . Entsprechend ist Begriff Vernehmung Vorschrift § Abs. Satz Vernehmungsaufzeichnung vgl. Meyer-Goßner 52 . Aufl . Rdn . namentlich Vorschriften Anwesenheit Vernehmungen verstehen so Beiordnung anwaltlichen Beistands Dauer Vernehmung § Abs. Satz vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn . gleichermaßen Anwesenheitsrechten richterlichen Vernehmungen § . § Abs. Satz wird Vereidigung Zeugen ersichtlich Vernehmung zugeordnet . § Abs. Satz entsprechend § Abs. eigentliche Vernehmung Vereidigung Zeugen voneinander trennt ergibt hieraus BGHSt . Formulierung erklärt spezifischen Regelungsgegenstand Abfolge Sinne Nacheides . Ähnliches gilt Vorschriften anfängliche Zeugenbelehrung § Abs. Satz § Satz auch Bestimmungen abschließende Zeugenentlassung sachliche Abfolge Vernehmung verdeutlichen . einengende Begriffsdefinition kann abgeleitet werden . Verständnis Vernehmungsbegriffs kann seltene namentlich Fällen § Satz erstrebenswerte Ziel erreicht werden Begegnung schützenden Zeugen entfernten Angeklagten vermeiden . Übrigen erwähnt Satz Unterrichtungspflicht betreffend Zeugenaussage sonstige Verhandlung vorausgesetzt ordnungsgemäßer Abwesenheit . Abwesenheit Angeklagten Zeugenaussage -befragung erfolgenden Verfahrensvorgängen Zeugenaufrufs Zeugenbelehrung wird Bundesgerichtshof soweit ersichtlich bislang unbeanstandet häufig praktiziert . Abweichend beurteilt bisherige Rechtsprechung hingegen Aussage Befragung nachfolgenden Verfahrensvorgänge Vereidigung Entlassung Zeugen . partiell engen Verständnis letztgenannten Vorgänge Vernehmungsbegriff § auszunehmen erstreckt absoluten Revisionsgrund § Nr. StPO selbstverständlichen Fälle formal mangelhaften Entfernung Angeklagten sachlich unzulänglich unvertretbar begründeten Entfernungsbeschlusses § Interesse Teilhabe Angeklagten wesentlichen Verfahrensabläufen fortdauernde Entfernung Verfahrensvorgängen Vereidigung Nichtvereidigung Zeugen Entlassung . Vereidigung Abschaffung Regelvereidigung freilich nur untergeordnete Bedeutung zukommen dürfte vgl. BGHSt wurde Angeklagten Wahrung Chance Beeinflussung Vereidigungsentscheidung vorherige Anhörung fortdauernder Abwesenheit Verhandlung Vereidigung absolute Revisionsgrund zugebilligt vgl. BGHSt ; vgl. Vermeidung Konfrontation Nichtvereidigung ; insoweit BGHSt abgedruckt . fraglos wesentlichen Vorgang erfolgten Vereidigung musste Rechtsprechung Fällen unerlässlichen Getrennthaltens Angeklagten vereidigenden Zeugen allerdings vorgeblich erweiternden Auslegung behelfen vgl. BGHSt f. ; NStZ 136 ; vgl. auch Meyer-Goßner Festschrift S. . Entlassung konnte eigentliche Entlassungsvorgang unwesentlicher Teil Hauptverhandlung gewertet werden so insoweit etwa gebotene ausnahmslose Trennung Probleme entstanden vgl. insoweit BGHSt abgedruckt . Vernehmung Sinne § gerechnet indes grundsätzlich vgl. aber Abwesenheit 20 wesentlicher Teil Hauptverhandlung gewertet wird bislang Verhandlung Entlassung Zeugen vgl. Abwesenheit ; ; vgl. auch NStZ 440 Beschlüsse 10 . August 15 . Dezember ; Vermeidung persönlicher Konfrontation insoweit BGHSt . So wird Chance Angeklagten effektiver Einflussnahme Befragung Zeugen sei Wahrnehmung eigenen Fragerechts sei Verteidiger Unterrichtung gemäß § Satz StPO Mandanten detaillierter informiert worden ist absoluten Revisionsgrund § Nr. abgesichert . soll Anwendung kommen Zeuge bereits Wiederzulassung Information Angeklagten entlassen worden ist vgl. Abwesenheit . Senat hält Rechtsprechung Erstreckung absoluten Revisionsgrundes genannten Fällen hier bezogen Fall fortdauernden Abwesenheit Angeklagten Verhandlung Entlassung Zeugen überzeugend möchte ändern . Anfragebeschluss hat noch etwas weitergehende Lösung gefunden Anschluss Festschrift Salger S. . hat Verständnis Begriff Vernehmung ausgesprochen ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § Nr. anerkannt ist weit gehender Ausschluss Öffentlichkeit beanstandet wird gemäß § § Dauer Vernehmung erfolgt war . wird Vernehmung Sinne entsprechenden Verfahrensabschnitts verstanden ; rechnen Verfahrensvorgänge eigentlichen Vernehmung eng Zusammenhang stehen entwickeln insoweit BGHSt abgedruckt ; insoweit BGHSt abgedruckt ; Beschluss 20 Juli . Auffassung Senat unterschiedlicher Wertigkeit Öffentlichkeitspräsenz abweichenden Wortlauts Ausschließungsnormen unverändert zuneigt erfasst weiter verstandenen Vernehmungsbegriff oben . hinaus auch andere Beweiserhebungen namentlich Urkundenverlesungen Augenscheinseinnahmen engem inhaltlichen Zusammenhang Zeugenvernehmung stehen Vorlage Schriftstücken sonstigen Beweismitteln Zeugen Untermauerung Aussage oftmals unmittelbar ergeben . bisherige Rechtsprechung gestattet Beweiserhebungen -9- erndem Ausschluss Öffentlichkeit Vernehmung Abs. Augenschein indes Abwesenheit Vernehmung entfernten Angeklagten Abwesenheit 25 ; § Nr. Angeklagter ; weitere Nachweise Anfragebeschluss ; vgl. Durchbrechung Sonderfall Körper Zeugen Abwesenheit . Übrigen hat Rechtsprechung unsystematisch eher beiläufig Gleichbehandlung Angeklagtenabwesenheit Öffentlichkeitsausschluss bereits Fälle gebilligt Verhandlung Ausschluss Öffentlichkeit Abwesenheit Angeklagten erfolgte Abwesenheit ; insoweit abgedruckt BGHSt ; 276 ; vgl. auch Abwesenheit . Überzeugung Angeklagte Informationsdefizite auch Bereich anderweitiger Beweiserhebungen relativen Revisionsgrund ausreichend geschützt ist verweist Senat Anfragebeschlüsse 10 . März Sache Parallelverfahren StR 226 ; vgl. Heilung Augenscheinseinnahme Abwesenheit Angeklagten Senatsurteil heutigen Tage Parallelverfahren ; Veröffentlichung BGHSt bestimmt . 5 . vorliegenden Fall Abwesenheit Angeklagten Entlassungsverhandlung geht Senat insoweit lediglich engeren Auslegung Vernehmungsbegriffs noch Anfragebeschluss zugrunde gelegt oben . . Auch dementsprechend judizieren ist Senat indes Ergebnis Anfrageverfahrens gehindert . Lediglich 1 . Strafsenat hat Auffassung aufgegeben 2 . 3 . 4 . Strafsenat Rechtsprechung Anwendung absoluten Revisionsgrundes § Nr. StPO Abwesenheit Angeklagten Entlassungsverhandlung Abwesenheitsvernehmung gemäß § festhalten . Senat sieht Abwesenheit Angeklagten Verhandlung Entlassung gemäß § StPO Abwesenheit vernommenen Zeugin absoluten Revisionsgrund § Nr. erfüllt Abwesenheit weiterhin § gedeckt war . Voraussetzungen Fallkonstellation möglichen relativen Revisionsgrund Verletzung Fragerechts Angeklagten sind vorliegend gegeben . Rücksicht effektive Wahrung Fragerechts Angeklagten ist allerdings unabhängig Frage Weite § StPO verfahrensfehlerhaft Vorsitzende hier Angeklagten erst Entlassung Abwesenheit vernommenen Zeugin Inhalt Aussage unterrichtet . Gleichwohl erscheint gerechtfertigt Vorgehen möglicherweise verursachte Beeinträchtigung Fragerechts Angeklagten vornherein Eingreifen absoluten Revisionsgrundes § Nr. schützen . Verständnis einschlägigen Vorschriften wird Sache Verteidigungsrecht Angeklagten beeinträchtigt . Teilnahmemöglichkeit Formalakt Entlassungsentscheidung Satz ist wesentlich . ist vielmehr geboten Angeklagten weitestgehenden verfahrensrechtlichen Ausgleich Abwesenheit entstandenen Informationslücke Zeugenvernehmung hinzugetretenen Verfahrensstoffes verschaffen . erfordert frühestmögliche Unterrichtung Sinne Satz Einräumung Möglichkeit eigene Fragerecht Verteidigers nachholen können . Rechte Angeklagten sind Hilfe relativer Revisionsgründe abzusichern . entfällt Bedürfnis Annahme absoluten Revisionsgrundes Nichtmitwirkung effektivem Verteidigungshandeln lediglich vorgelagerten Formalakt ansonsten fehlerfreies Urteil aufheben müssen . So ist zunächst auch Aufgabe Verteidigers einschlägigen Fällen stets amtieren wird vgl. § Abs. verspäteter Unterrichtung Angeklagten beizeiten entgegenzutreten . ist gehalten effektive Wahrnehmbarkeit eigenen Fragerechts Mandanten Interesse achten . selten wird überdies Unterrichtung Angeklagten auch interessiert sein intern Reaktion Mandanten herbeiführen kann gegebenenfalls weitere eigene Fragen Zeugen richten . Hintergrund wird Verteidiger veranlasst sehen Vernachlässigung Fragerechts sachwidrig verfrühte Entlassungsanordnung Vorsitzenden § Abs. beanstanden so Grundlage Unterrichtung Angeklagten Entlassung Zeugen schaffen . Interessenlage entspringt ersichtlich auch durchaus neue Ansatz Generalbundesanwalts Fällen vorliegenden Art Revisibilität gerügten vorzeitige Zeugenentlassung bezogenen Vorsitzendenverhaltens bereits Hauptverhandlung erhobenen entsprechenden Einwand abhängig machen . Will Angeklagte Abwesenheit vernommenen Zeugen Unterrichtung Inhalt Aussage selbst befragen so ist gestatten . Gleiches gilt Fragen Situation Mandanten ergänzend informierten Verteidigers . Ist Zeuge sachwidrig zuvor entlassen worden so ist Gericht verfrühte Entlassung vereitelten ergänzenden Befragung notfalls gebotenen Schonung Zeugen wieder vorübergehender Abwesenheit § entfernenden Angeklagten erfolgen darf alsbald erneut vorzuladen . Rücksicht Fragerecht Angeklagten erfolgte verfahrensfehlerhafte vorzeitige Entlassung Zeugen hindert Gericht Angeklagten Weg Beweisermittlungsantrags verweisen erneute Vorladung Zeugen durchzusetzen wünscht . entspräche nur ordnungsgemäßer Entlassung Zeugen erst Unterrichtung Angeklagten Verfahrensrecht vgl. Fischer KK . Aufl . § Rdn . ; § Abs. Beweisantrag ; § Abs. Aussageentstehung ; ; vgl. auch Entlassung . Zwar weisen Antwortbeschlüsse 2 . 3 . Strafsenats zutreffend zusammenhängende denkbare Verfahrenserschwernisse . Jedoch geht Senat vorzeitige Zeugenentlassung Standard machen Art Fehlerkorrektur . Senat befürwortete Eröffnung effektiven Heilungsmöglichkeit Bezug beeinträchtigte Fragerecht unzulänglich informierten Angeklagten Verlangen bietet sachgerechten hinreichenden Ausgleich erlittene Verfahrensdefizit . ist Lichte Gebote wirksamen Opferschutzes zügigen Verfahrensförderung allemal vorzugswürdig uneingeschränkten Aufhebung Urteils absoluten Revisionsgrundes konkrete Beeinträchtigung Fragerechts einmal dargetan sein muss . Allein Verfahrensweise steht Übrigen Einklang Rechtsprechung ausdrücklichen Verzicht Angeklagten weitere Zeugenbefragung wesentlichen Verfahrensvorgang Verhandlung Entlassung Zeugen sieht vgl. Abwesenheit 20 . Konsequent sollte Senat zutreffend erachtete Ergebnis Begründung gleichfalls tragfähige Auffassung aber generell Entlassungsverhandlung gelten nur Ausnahmefall dann freilich auch relative Revisionsgrund vornherein abgeschnitten wäre . relevanten Fällen kann mithin Revisionsverfahren erfolgreich gerügt werden Fragerecht Angeklagten Verteidigers Verweigerung erneuten Vorladung Abwesenheit Angeklagten vernommenen Zeugen Aussage erst Entlassung unterrichtet wurde verletzt worden ist Angeklagten bestimmte zulässige Frage versagt wurde Urteil Verstoß beruht . Falle Heilung verfrühten Entlassung nochmalige Vorladung Zeugen wird allerdings allein Verhinderung sofortiger Befragung Revision beanstandet werden können vgl. ; Verzögerungsmomente können auch vollständig verfahrensfehlerfreiem Verhandlungsablauf eintreten . Freilich wird jedenfalls Verhinderung zulässigen Frage belegt werden kann auch gerügt werden können Gericht berechtigte Beanstandung Verteidigers zurückgewiesen hat Zeuge möge Unterrichtung Angeklagten entlassen werden . Verfahrensweise wird auch Gewicht betreffenden Maßnahmen jeweils berührten Rechte Angeklagten ausgewogener Weise berücksichtigt . Gesetzgeber hat grundlegende Beschneidung Anwesenheitsrechts Angeklagten § weitem Maße tatgerichtlichen Ermessen überantwortet BGHSt f. ; Satz Begründungserfordernis . bleibt Angeklagte oftmals ganz entscheidenden belastenden Passagen Hauptverhandlung ausgeschlossen Festschrift Salger S. . unzulängliche Unterrichtung Angeklagten ist nur außerordentlich engen Voraussetzungen insbesondere bezogen inhaltliche Mängel relativen Revisionsgrund beanstanden vgl. Satz Unterrichtung ; Meyer-Goßner aaO Rdn . 22 ; Diemer KK . Aufl . Rdn . . einmal Informationsrecht Angeklagten besser gewährleistende Videoübertragung Verfahrensvorgänge Abwesenheit vgl. BGHSt soll relativen Revisionsgrund durchsetzbar sein vgl. NStZ . Hintergrund erscheint angemessen Position lediglich verspätet unterrichteten Angeklagten bisherigen Rechtsprechung absoluten Revisionsgrund Rücksicht verstärken Fragerecht überhaupt Gebrauch machen wollte . Reduktion absoluten Revisionsgrundes sachgerechte Auslegung Begriffs Vernehmung § Senat angezeigt hält vgl. entsprechender Tendenz schon Abwesenheit würde Missverhältnis beseitigen . Brause König