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5.6 KiB

NAMEN
11
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
April
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Rechts
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
jeweils
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
hiergegen
Staatsanwaltschaft
eingelegten
Generalbundesanwalt
vertretenen
Revisionen
haben
Sachrüge
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
haben
Angeklagten
Herbst
gemeinsam
Entschluß
gefaßt
gewinnbringenden
Verkauf
Cannabis
Startkapital
Betrieb
Bautenschutzfirma
verschaffen
.
Ende
Oktober
Anfang
Februar
erwarben
anderweitig
verfolgten
insgesamt
Cannabis
Wirkstoffgehalt
%
.
Cannabis
bestand
je
Hälfte
Haschisch
Marihuana
.
Lieferung
erfolgte
genannten
Zeitraum
mindestens
Teilmengen
Lieferumfang
anfangs
g
Einheit
Ende
Tatzeitraumes
Einzellieferungen
g
bis
zu
steigerte
gleichzeitig
Bezugspreis
Angeklagten
verringerte
.
Angeklagten
orderten
jeweils
Nachlieferungen
Vorrat
Keller
gemeinsam
bewohnten
Hauses
Neige
ging
.
Rauschgift
veräußerten
Angeklagten
Dezember
13
.
Februar
21
.
Februar
geborenen
allerdings
rechnen
18
.
Lebensjahr
noch
vollendet
haben
könnte
.
13
.
Februar
lieferte
anderweitig
verfolgte
g
Cannabis
Gesamtvorrat
Monate
alten
Pitbullterrier
führte
.
weitere
gleichartige
Waffe
hatten
Angeklagten
Tage
zuvor
erworben
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Urteil
unterliegt
Aufhebung
Landgericht
Verbrechenstatbestand
§
Abs.
Nr.
ausreichend
geprüft
Kognitionspflicht
genügt
hat
.
Landgericht
hat
offen
gelassen
gesondert
verfolgte
Luftdruckpistole
Anweisung
Angeklagten
Auslieferung
g
Cannabis
Gesamtvorrat
führte
.
mittäterschaftliche
Verurteilung
Waffen
gemäß
§
Abs.
Nr.
komme
Auffassung
Betracht
Angeklagten
Sachherrschaft
Waffe
gehabt
hätten
.
Verurteilung
Angeklagten
Anstiftung
würde
aber
höheren
Strafe
führen
.
Falle
wäre
Hinblick
dargestellten
Milderungsgründe
minder
schweren
Fall
auszugehen
Strafe
festzusetzen
.
Erwägungen
sind
geeignet
Prüfung
Strafbarkeit
§
Abs.
Nr.
entbehrlich
machen
.
Grundsätzlich
stellt
funktionsfähige
Luftdruckpistole
ebenso
CO2-Pistole
Schußwaffe
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
.
Maßgeblich
ist
jeweiligen
Geschosse
gesetzlichen
Definition
§
Abs.
WaffG
Lauf
getrieben
werden
BGHSt
.
ist
Luftpistolen
grundsätzlich
Fall
vgl.
Dallinger
wortgleichen
Tatbestandsmerkmals
§
Abs.
Nr.
StGB
.
.
Zwar
trifft
Täter
nur
bestraft
werden
kann
Waffe
gebrauchsbereit
Weise
hat
Zeit
bedienen
kann
BGHSt
.
Auch
Voraussetzung
Rauschgiftauslieferung
ortsabwesenden
Angeklagten
vorliegenden
Fall
gegeben
ist
schließt
Verurteilung
Anstiftung
BGHSt
.
Rauschgift
auch
Luftdruckpistole
stammten
Besitz
Angeklagten
.
Sachverhaltskonstellation
hätte
Prüfung
nahegelegen
anderweitig
verfolgte
nur
Cannabis
auch
Luftdruckpistole
Veranlassung
Angeklagten
genommen
hat
.
läge
Verbrechen
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
nur
Auslieferung
Betäubungsmittel
Täter
entsprechenden
Gegenstand
führt
.
Tatbestandserfüllung
reicht
Mitsichführen
Teil
Handeltreibens
mithin
auch
Besitzausübung
Verkauf
bereit
gehaltenen
Rauschgift
BGHSt
8
.
Hier
lagerten
Angeklagten
Cannabis
bewohnten
Haus
.
Gesamtzusammenhang
liegt
nahe
gleichzeitig
Luftdruckpistolen
dort
aufbewahrten
teilweise
Rauschgift
Haus
unmittelbar
verkauften
.
Abhängig
räumlichen
Verhältnissen
kann
genügen
Tatphase
gleichzeitige
Verfügbarkeit
Waffe
anzunehmen
vgl.
BGHSt
8
auch
Anforderungen
subjektive
Tatseite
.
Landgericht
konnte
Vorliegen
Qualifikationstatbestandes
Strafrahmen
möglicherweise
verhängende
Strafe
hätte
gebildet
werden
müssen
stehen
lassen
.
Insoweit
hat
grundsätzlichen
Vorrang
Schuldspruches
Sanktionsausspruch
vgl.
hintangestellt
.
Regelmäßig
kann
aber
Strafzumessung
erst
Entscheidung
Straftatbestand
verwirklicht
ist
erfolgen
.
Hier
hat
Tatrichter
mögliche
Erfüllung
Qualifikationstatbestands
§
Abs.
Nr.
erschöpfend
gewürdigt
vgl.
oben
.
2
.
Staatsanwaltschaft
ebenfalls
beanstandeten
Konkurrenzfrage
Beurteilung
Silotheorie
Senaten
Bundesgerichtshofs
geklärt
ist
vgl.
nur
Bewertungseinheit
einerseits
andererseits
beschränkt
Senat
folgenden
Hinweis
:
besteht
jedenfalls
insoweit
Einigkeit
allein
gleichzeitige
Besitz
Handel
bestimmter
Betäubungsmittelmengen
verschiedenen
Liefervorgängen
geeignet
ist
selbständige
Taten
Handeltreibens
Bewertungseinheit
verbinden
aaO
.
Insbesondere
weist
Senat
aber
feststehendem
Gesamtschuldumfang
Zusammenfassung
Einzelakten
Tateinheit
tatmehrheitliche
Aburteilung
regelmäßig
Einfluß
gesamte
Tatgeschehen
Ergebnis
verhängende
Sanktion
bleiben
hat
aaO
m.w
.
.
neue
Tatrichter
wird
Gelegenheit
Prüfung
haben
Pitbullterrier
sonstiger
Gegenstand
Sinne
§
Abs.
Nr.
einzuordnen
ist
.
ist
dann
Fall
Art
zung
Personen
geeignet
bestimmt
ist
.
Pitbullterrier
Waffe
technischen
Sinne
handelt
bedarf
Tatbestandsverwirklichung
konkreten
Zweckbestimmung
Täter
BGHSt
.
könnte
dann
gegeben
sein
Hund
speziell
abgerichtet
scharf
gemacht
worden
wäre
.
Selbst
Hinblick
Pitbullterrier
Luftdruckpistole
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
erfüllt
sein
sollte
muß
insbesondere
mittlerweile
eingetretenen
weiteren
Zeitablaufes
allerdings
notwendig
anderen
Sanktion
führen
.
Raum