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1.6 KiB

BESCHLUSS
11
November
Strafsache
besonders
schwerer
sexueller
Nötigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
Mai
wird
§
Abs.
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Teilfreispruch
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revision
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
sexueller
Nötigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
Körperverletzung
gefährlicher
Körperverletzung
Betruges
Fällen
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Verurteilung
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
bleibt
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
Jedoch
kann
Teilfreispruch
Bestand
haben
.
Generalbundesanwalt
hat
insoweit
Folgendes
ausgeführt
:
Teilfreispruch
kann
dann
erfolgen
Anklagevorwurf
hier
Bezug
zusätzliche
Quetschen
Fingers
Tat
zugeordnet
wurde
vollumfänglich
richtig
erwiesen
hat
Landgericht
jedoch
lediglich
andere
konkurrenzrechtliche
Beurteilung
Realkonkurrenz
vornimmt
gesamte
Geschehen
Tat
aburteilt
.
Entfallenlassen
Teilfreispruchs
muss
Klarstellung
erfolgen
.
Angeklagter
darf
Tatgeschehens
zugleich
verurteilt
frei
gesprochen
werden
Beschluss
7
.
Januar
dort
abgedruckt
.
stimmt
Senat
ändert
Urteilsformel
entsprechend
.
rechtlichen
Bewertung
ist
Senat
ausgegangen
Vorsitzende
Beweisaufnahme
Bemerkung
geschlossen
hat
Sicht
Kammer
Beweisanträge
abgearbeitet
worden
seien
Beweisantrag
Verlesung
Urteils
Amtsgerichts
.
König