BESCHLUSS 11 November Strafsache besonders schwerer sexueller Nötigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Mai wird § Abs. Maßgabe unbegründet verworfen Teilfreispruch entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revision entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer sexueller Nötigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung räuberischer Erpressung Tateinheit Körperverletzung gefährlicher Körperverletzung Betruges Fällen Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Verurteilung wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel bleibt Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . Jedoch kann Teilfreispruch Bestand haben . Generalbundesanwalt hat insoweit Folgendes ausgeführt : Teilfreispruch kann dann erfolgen Anklagevorwurf hier Bezug zusätzliche Quetschen Fingers Tat zugeordnet wurde vollumfänglich richtig erwiesen hat Landgericht jedoch lediglich andere konkurrenzrechtliche Beurteilung Realkonkurrenz vornimmt gesamte Geschehen Tat aburteilt . Entfallenlassen Teilfreispruchs muss Klarstellung erfolgen . Angeklagter darf Tatgeschehens zugleich verurteilt frei gesprochen werden Beschluss 7 . Januar dort abgedruckt . stimmt Senat ändert Urteilsformel entsprechend . rechtlichen Bewertung ist Senat ausgegangen Vorsitzende Beweisaufnahme Bemerkung geschlossen hat Sicht Kammer Beweisanträge abgearbeitet worden seien Beweisantrag Verlesung Urteils Amtsgerichts . König