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1.2 KiB

BESCHLUSS
7
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
Mordes
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
November
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Februar
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Adhäsionsklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Unterlassen
Hinweises
§
Abs.
gestützten
Verfahrensrügen
Angeklagten
B.
sind
jedenfalls
§
Abs.
unbegründet
vgl.
Urteil
10
Juli
;
Beschlüsse
22
.
August
3
.
September
.
.
2
.
Schwurgerichtskammer
Mordes
verurteilten
Angeklagten
außerordentliche
Strafmilderung
Großer
Senat
Strafsachen
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
entwickelten
Grundsätzen
Rechtsfolgenlösung
zugebilligt
hat
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
beschwert
jedoch
.
Anwendung
vorgenannten
Grundsätze
setzt
jedenfalls
Regel
tatbezogene
Umstände
außergewöhnlicher
schuldmindernder
Wirkung
vgl.
Urteil
10
.
März
BGHSt
.
Derartiges
ist
hier
Ansatz
ersichtlich
folgt
insbesondere
Präklusionszeitpunkt
geleisteten
Aufklärungshilfe
.
Gesetzgeber
Problematik
absoluten
Strafe
Schaffung
§
Abs.
StGB
Folge
Regelungslücke
übersehen
haben
könnte
schließt
Senat
.
König