BESCHLUSS 7 November Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . Mordes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 November beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Februar werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Unterlassen Hinweises § Abs. gestützten Verfahrensrügen Angeklagten B. sind jedenfalls § Abs. unbegründet vgl. Urteil 10 Juli ; Beschlüsse 22 . August 3 . September . . 2 . Schwurgerichtskammer Mordes verurteilten Angeklagten außerordentliche Strafmilderung Großer Senat Strafsachen Beschluss 19 . Mai BGHSt entwickelten Grundsätzen Rechtsfolgenlösung zugebilligt hat begegnet durchgreifenden Bedenken beschwert jedoch . Anwendung vorgenannten Grundsätze setzt jedenfalls Regel tatbezogene Umstände außergewöhnlicher schuldmindernder Wirkung vgl. Urteil 10 . März BGHSt . Derartiges ist hier Ansatz ersichtlich folgt insbesondere Präklusionszeitpunkt geleisteten Aufklärungshilfe . Gesetzgeber Problematik absoluten Strafe Schaffung § Abs. StGB Folge Regelungslücke übersehen haben könnte schließt Senat . König