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BESCHLUSS
12
.
Januar
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
März
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
worden
ist
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
weitergehende
Revision
wird
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Fall
:
Einsatzstrafe
Jahren
Freiheitsstrafe
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
zweier
Waffendelikte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
Verfahrensrügen
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fall
Urteilsgründe
greift
Angeklagten
erhobene
Inbegriffsrüge
§
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
Beschwerdeführer
zitierten
Urteilspassage
S.
ergibt
Landgericht
Überzeugung
Rechtswidrigkeit
Tat
ausdrücklich
auch
vermeintlich
verlesene
Bekundungen
Zeugen
kriminalpolizeilicher
Vernehmung
gestützt
hat
gefertigte
Niederschrift
Hauptverhandlung
Beweiszwecken
verlesen
wurde
.
Hierin
liegt
durchgreifender
Rechtsfehler
Landgericht
Beweiswürdigung
hauptverhandlungsfremden
Umstand
abgestellt
hat
.
Zwar
hat
Beweisthema
zusätzlich
Vernehmungsbeamten
S.
zeugenschaftlich
gehört
;
jedoch
hat
Bekundungen
lediglich
ergänzend
vermeintlich
verlesenen
Angaben
berücksichtigt
.
Ausgehend
kann
Beruhen
Urteils
Beweiswürdigungsfehler
ausgeschlossen
werden
;
einschlägigen
Urteilspassage
kann
erforderlichen
Sicherheit
entnommen
werden
Zeuge
S.
anlässlich
Vernehmung
Hauptverhandlung
ergänzenden
Angaben
auch
vollumfänglich
seinerzeit
erfolgten
Bekundungen
Tatverlauf
wiedergegeben
hat
.
folgt
Senat
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
Urteilsgründe
insoweit
verhängten
Einzelstrafe
Gesamtstrafausspruchs
.
übrigen
Einzelstrafaussprüche
werden
Verfahrensverstoß
berührt
.
Senat
schließt
insbesondere
Landgericht
Fällen
II.3
Urteilsgründe
vorgenommene
Beweiswürdigung
Verfahrensfehler
erfasst
ist
.
Zwar
hat
Schwurgericht
auch
insoweit
persönlichkeitsbedingt
gewalttätige
Verhalten
Angeklagten
übrigen
Tatsituationen
hiesigen
Verfahrens
großen
Teil
Vorstrafen
abgestellt
.
Wertung
findet
tragfähige
Grundlage
aber
auch
geständigen
Einlassung
Angeklagten
objektiven
Sachverhalt
Fall
fliehenden
Nebenkläger
nachgesetzt
massive
Gegenwehr
leistete
Notwehr
Messerstiche
versetzt
habe
.
Raum
König