BESCHLUSS 12 . Januar Strafsache versuchten Totschlags u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . März § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist Ausspruch Gesamtstrafe . weitergehende Revision wird gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Fall : Einsatzstrafe Jahren Freiheitsstrafe gefährlicher Körperverletzung Fällen zweier Waffendelikte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen Verfahrensrügen Rüge Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Antrag Generalbundesanwalts Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fall Urteilsgründe greift Angeklagten erhobene Inbegriffsrüge § . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : Beschwerdeführer zitierten Urteilspassage S. ergibt Landgericht Überzeugung Rechtswidrigkeit Tat ausdrücklich auch vermeintlich verlesene Bekundungen Zeugen kriminalpolizeilicher Vernehmung gestützt hat gefertigte Niederschrift Hauptverhandlung Beweiszwecken verlesen wurde . Hierin liegt durchgreifender Rechtsfehler Landgericht Beweiswürdigung hauptverhandlungsfremden Umstand abgestellt hat . Zwar hat Beweisthema zusätzlich Vernehmungsbeamten S. zeugenschaftlich gehört ; jedoch hat Bekundungen lediglich ergänzend vermeintlich verlesenen Angaben berücksichtigt . Ausgehend kann Beruhen Urteils Beweiswürdigungsfehler ausgeschlossen werden ; einschlägigen Urteilspassage kann erforderlichen Sicherheit entnommen werden Zeuge S. anlässlich Vernehmung Hauptverhandlung ergänzenden Angaben auch vollumfänglich seinerzeit erfolgten Bekundungen Tatverlauf wiedergegeben hat . folgt Senat . Rechtsfehler führt Aufhebung Schuldspruchs Fall Urteilsgründe insoweit verhängten Einzelstrafe Gesamtstrafausspruchs . übrigen Einzelstrafaussprüche werden Verfahrensverstoß berührt . Senat schließt insbesondere Landgericht Fällen II.3 Urteilsgründe vorgenommene Beweiswürdigung Verfahrensfehler erfasst ist . Zwar hat Schwurgericht auch insoweit persönlichkeitsbedingt gewalttätige Verhalten Angeklagten übrigen Tatsituationen hiesigen Verfahrens großen Teil Vorstrafen abgestellt . Wertung findet tragfähige Grundlage aber auch geständigen Einlassung Angeklagten objektiven Sachverhalt Fall fliehenden Nebenkläger nachgesetzt massive Gegenwehr leistete Notwehr Messerstiche versetzt habe . Raum König