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89 lines
774 B

BESCHLUSS
24
.
Oktober
Strafsache
Totschlags
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Nebenklägerin
sionsinstanz
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Annahme
Strafkammer
Tat
sei
Notwehr
gerechtfertigt
ist
letztlich
beanstanden
Angeklagte
gegebenen
Umständen
verpflichtet
gewesen
wäre
Einsatz
Messers
anzudrohen
.
König