BESCHLUSS 24 . Oktober Strafsache Totschlags u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen Nebenklägerin sionsinstanz Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Annahme Strafkammer Tat sei Notwehr gerechtfertigt ist letztlich beanstanden Angeklagte gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre Einsatz Messers anzudrohen . König