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572 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
10
November
Strafsache
1
.
2
.
schwerer
Körperverletzung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
März
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Körperverletzung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
Angeklagten
S.
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
sind
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Erörterung
bedarf
nur
Folgendes
:
1
.
Senat
ist
ordnungsgemäß
besetzt
.
steht
1
November
planmäßigen
Vorsitzenden
hat
.
frühere
Vorsitzende
5
.
Strafsenats
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
ist
Erreichen
Altersgrenze
1
November
Ruhestand
getreten
.
ist
Stelle
vakant
.
5
.
Strafsenat
wird
Richter
Bundesgerichtshof
S.
Präsidium
bestimmtem
Vertreter
§
Abs.
Satz
geführt
.
hat
Präsidium
Bundesgerichtshofs
Aufstellung
Geschäftsverteilungsplans
Jahr
Abs.
Satz
geändert
.
Beschluss
Präsidiums
26
.
März
ist
Richter
Bundesgerichtshof
Wirkung
9
.
April
5
.
Strafsenat
sen
worden
.
Senat
ist
seither
wieder
Bundesrichtern
besetzt
Bundesgerichtshof
Jahren
angehören
.
Grundlage
ergangenen
Rechtsprechung
vgl.
Beschluss
26
.
März
§
Vorsitzender
zahlreichen
Nachweisen
ist
5
.
Strafsenat
ordnungsgemäß
besetzt
.
Verfahren
Wiederbesetzung
Stelle
Vorsitzenden
Richters
ist
Juni
Interessebekundungsverfahren
eingeleitet
worden
.
Besetzungsvorschlag
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Bundesminister
Justiz
Verbraucherschutz
Neubesetzung
Stelle
erfolgte
erforderlichen
Beteiligungen
28
.
Oktober
.
6
.
Februar
teilte
Bundesminister
Justiz
Verbraucherschutz
Bundespräsidenten
Besetzungsvorschlag
.
Verfahren
konnte
jedoch
abgeschlossen
werden
Verwaltungsgerichtshof
12
.
August
Bundesrepublik
Konkurrentenstreitverfahren
einstweilige
Anordnung
untersagt
hat
beabsichtigte
Ernennung
auszusprechen
Bewerbung
klagenden
Konkurrenten
Beachtung
Rechtsauffassung
Gerichts
neue
Auswahlentscheidung
getroffen
worden
ist
Beschluss
12
.
August
.
Verfahren
müssen
grundsätzlichen
Vorgaben
Verwaltungsgerichtshofs
Beurteilungswesen
erforderlichen
verwaltungsinternen
Abstimmungen
umgesetzt
werden
.
Beförderungsverfahren
ist
demgemäß
frühzeitig
eingeleitet
worden
wird
gebotenen
Zügigkeit
betrieben
.
Blick
liegen
besondere
Umstände
jedenfalls
derzeit
rechtfertigen
5
.
Strafsenat
Präsidium
bestimmten
stellvertretenden
Vorsitzenden
geleitet
wird
.
Beschwerdeschrift
Angeklagten
angesprochene
Einrichtung
Doppelvorsitzes
ist
Präsidium
anderen
Möglichkeiten
Sitzung
15
.
September
eingehend
erörtert
worden
.
Jedoch
kommt
schon
örtlichen
Gegebenheiten
Betracht
vgl.
Ganzen
Beschluss
26
.
März
aaO
;
gebotenen
Einzelfallprüfung
siehe
auch
Urteil
12
.
März
.
;
jeweils
.
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
5
.
Strafsenats
ist
Übrigen
Rahmen
gegenwärtigen
Organisation
jedenfalls
weniger
effektiv
gewährleistet
jeweils
bedingten
Einarbeitungszeit
Übernahme
Doppelvorsitzes
Vorsitzenden
Richter
anderen
Strafsenats
kurzfristigen
Übernahme
Vorsitzes
5
.
Strafsenats
.
stellvertretende
Vorsitzende
ist
Februar
Mitglied
5
.
Strafsenats
vermag
Rechtsprechung
anhängigen
Verfahren
Stand
überblicken
.
leitet
Beratungen
Senats
.
Gefahr
Divergierens
Judikatur
ist
ferner
personellen
Überschneidungen
vorhandenen
denkbar
gering
.
Senat
weist
abschließend
Folgendes
:
ist
erkennen
Übergangslösung
vorgenannten
Sinne
verfassungsrechtlich
verankerten
Garantie
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
resultierenden
Anforderungen
besser
gerecht
werden
sollte
ordnungsgemäß
gekommenen
Geschäftsverteilungsplan
entsprechende
gegenwärtige
Besetzung
.
Auch
Grund
bedürfte
besonderen
Rechtfertigung
anderen
Senat
wiederum
unvollständige
Besetzung
herbeizuführen
Ausgangspunkt
Beschwerdeführer
betrachtet
geeignet
wäre
gewissem
Zeitablauf
ihrerseits
gesetzeswidrigen
Besetzung
führen
.
Ohnehin
erscheint
allerdings
schon
fraglich
vorübergehende
Umsetzung
Vorsitzenden
überhaupt
Verhinderungslage
Sinne
§
Abs.
ursprünglichem
Senat
führen
könnte
Tätigwerden
stellvertretenden
Vorsitzenden
berechtigen
würde
.
2
.
Ergänzend
Stellungnahme
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
Beanstandungen
Angeklagten
:
Urteilsgründen
ist
hinreichend
entnehmen
maßgebende
Gesamterscheinungsbild
Verletzten
vgl.
Urteil
28
.
Juni
StGB
Abs.
Entstellung
rechtsfehlerfrei
Schlag
Baseballschläger
zurückgeführte
großflächige
Eindellung
Schädel
breite
Narbe
rechten
Kopfseite
hängenden
Augenlider
Störung
Mimik
Bewegung
unteren
Gesichtspartie
S.
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
erheblich
entstellt
ist
.
Revision
Zweifel
zieht
einzelnen
Entstellungen
jeweils
genommen
erforderlichen
Schweregrad
erreichen
würden
kann
dahingestellt
bleiben
.
Generalbundesanwalt
weist
Übrigen
Recht
Senat
Beruhen
weiterer
schwerster
Tatfolgen
Verfallen
Siechtum
Lähmung
Hand
unvertretbar
milden
Strafaussprüche
geltend
gemachten
Wertungsfehler
ausschließen
könnte
.
König