BESCHLUSS 10 November Strafsache 1 . 2 . schwerer Körperverletzung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . März werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Körperverletzung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen Angeklagten S. Freiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichteten Revisionen Angeklagten sind Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Erörterung bedarf nur Folgendes : 1 . Senat ist ordnungsgemäß besetzt . steht 1 November planmäßigen Vorsitzenden hat . frühere Vorsitzende 5 . Strafsenats Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof ist Erreichen Altersgrenze 1 November Ruhestand getreten . ist Stelle vakant . 5 . Strafsenat wird Richter Bundesgerichtshof S. Präsidium bestimmtem Vertreter § Abs. Satz geführt . hat Präsidium Bundesgerichtshofs Aufstellung Geschäftsverteilungsplans Jahr Abs. Satz geändert . Beschluss Präsidiums 26 . März ist Richter Bundesgerichtshof Wirkung 9 . April 5 . Strafsenat sen worden . Senat ist seither wieder Bundesrichtern besetzt Bundesgerichtshof Jahren angehören . Grundlage ergangenen Rechtsprechung vgl. Beschluss 26 . März § Vorsitzender zahlreichen Nachweisen ist 5 . Strafsenat ordnungsgemäß besetzt . Verfahren Wiederbesetzung Stelle Vorsitzenden Richters ist Juni Interessebekundungsverfahren eingeleitet worden . Besetzungsvorschlag Präsidentin Bundesgerichtshofs Bundesminister Justiz Verbraucherschutz Neubesetzung Stelle erfolgte erforderlichen Beteiligungen 28 . Oktober . 6 . Februar teilte Bundesminister Justiz Verbraucherschutz Bundespräsidenten Besetzungsvorschlag . Verfahren konnte jedoch abgeschlossen werden Verwaltungsgerichtshof 12 . August Bundesrepublik Konkurrentenstreitverfahren einstweilige Anordnung untersagt hat beabsichtigte Ernennung auszusprechen Bewerbung klagenden Konkurrenten Beachtung Rechtsauffassung Gerichts neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist Beschluss 12 . August . Verfahren müssen grundsätzlichen Vorgaben Verwaltungsgerichtshofs Beurteilungswesen erforderlichen verwaltungsinternen Abstimmungen umgesetzt werden . Beförderungsverfahren ist demgemäß frühzeitig eingeleitet worden wird gebotenen Zügigkeit betrieben . Blick liegen besondere Umstände jedenfalls derzeit rechtfertigen 5 . Strafsenat Präsidium bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wird . Beschwerdeschrift Angeklagten angesprochene Einrichtung Doppelvorsitzes ist Präsidium anderen Möglichkeiten Sitzung 15 . September eingehend erörtert worden . Jedoch kommt schon örtlichen Gegebenheiten Betracht vgl. Ganzen Beschluss 26 . März aaO ; gebotenen Einzelfallprüfung siehe auch Urteil 12 . März . ; jeweils . Einheitlichkeit Rechtsprechung 5 . Strafsenats ist Übrigen Rahmen gegenwärtigen Organisation jedenfalls weniger effektiv gewährleistet jeweils bedingten Einarbeitungszeit Übernahme Doppelvorsitzes Vorsitzenden Richter anderen Strafsenats kurzfristigen Übernahme Vorsitzes 5 . Strafsenats . stellvertretende Vorsitzende ist Februar Mitglied 5 . Strafsenats vermag Rechtsprechung anhängigen Verfahren Stand überblicken . leitet Beratungen Senats . Gefahr Divergierens Judikatur ist ferner personellen Überschneidungen vorhandenen denkbar gering . Senat weist abschließend Folgendes : ist erkennen Übergangslösung vorgenannten Sinne verfassungsrechtlich verankerten Garantie gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG resultierenden Anforderungen besser gerecht werden sollte ordnungsgemäß gekommenen Geschäftsverteilungsplan entsprechende gegenwärtige Besetzung . Auch Grund bedürfte besonderen Rechtfertigung anderen Senat wiederum unvollständige Besetzung herbeizuführen Ausgangspunkt Beschwerdeführer betrachtet geeignet wäre gewissem Zeitablauf ihrerseits gesetzeswidrigen Besetzung führen . Ohnehin erscheint allerdings schon fraglich vorübergehende Umsetzung Vorsitzenden überhaupt Verhinderungslage Sinne § Abs. ursprünglichem Senat führen könnte Tätigwerden stellvertretenden Vorsitzenden berechtigen würde . 2 . Ergänzend Stellungnahme Generalbundesanwalts bemerkt Senat Beanstandungen Angeklagten : Urteilsgründen ist hinreichend entnehmen maßgebende Gesamterscheinungsbild Verletzten vgl. Urteil 28 . Juni StGB Abs. Entstellung rechtsfehlerfrei Schlag Baseballschläger zurückgeführte großflächige Eindellung Schädel breite Narbe rechten Kopfseite hängenden Augenlider Störung Mimik Bewegung unteren Gesichtspartie S. Sinne § Abs. Nr. StGB erheblich entstellt ist . Revision Zweifel zieht einzelnen Entstellungen jeweils genommen erforderlichen Schweregrad erreichen würden kann dahingestellt bleiben . Generalbundesanwalt weist Übrigen Recht Senat Beruhen weiterer schwerster Tatfolgen Verfallen Siechtum Lähmung Hand unvertretbar milden Strafaussprüche geltend gemachten Wertungsfehler ausschließen könnte . König