You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

742 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
28
November
Strafsache
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:281118B5STR418.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
November
gemäß
§
Abs.
analog
§
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
April
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
gefährlichen
Körperverletzung
versuchten
Nötigung
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
schuldig
ist
Strafausspruch
Fällen
Gesamtstrafenausspruch
dazugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
Fälle
Anstiftung
gefährlichen
Körperverletzung
Fall
versuchter
Nötigung
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fälle
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Tenor
ersichtlichen
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
Fällen
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
Versuch
Nebenkläger
Unterstützung
nichtrevidierenden
Mitangeklagten
sondert
Verfolgten
Anwendung
Gewalt
Verlassen
Busses
zwingen
Widerstand
Klappmesser
führenden
gescheitert
war
wollte
Mitwirkung
Mitstreiters
erlittene
Stichverletzung
rächen
.
Nebenkläger
festhielt
versuchte
Angeklagte
Verletzungsabsicht
Stich
Taschenmesser
versetzen
.
gelang
jedoch
Messerangriff
abzuwehren
Angeklagten
vorübergehend
Bus
vertreiben
Fall
.
Wut
Rache
warf
Angeklagte
nun
Taschenmesser
Entfernung
etwa
Metern
voller
Wucht
geöffneten
Bustür
stehenden
Nebenkläger
.
Wurf
verfehlte
jedoch
Ziel
Fall
.
weiterhin
Äußerste
verärgerte
Angeklagte
ließ
gesondert
Verfolgten
schlagstockartiges
Hartgummiteil
Sportbootfahrern
Dämpfung
harten
Stößen
Vertäuen
Anlegestelle
verwendet
wird
sogenannter
Ruckdämpfer
holen
unmittelbar
Messerwurf
nun
erinnert
hatte
.
Anschließend
gab
Ruckdämpfer
Mitangeklagten
weisungsgemäß
mehrfach
Nebenkläger
einschlug
.
erlitt
Prellungen
linken
Oberarm
Hinterkopf
Nackenbereich
.
weitergehenden
Verletzungen
kam
Angriff
dung
Klappmessers
abwehren
konnte
.
floh
Bus
Ruckdämpfer
fallen
ließ
Fall
.
Angeklagte
mittlerweile
Bus
betreten
hatte
hob
Ruckdämpfer
warf
Entfernung
Metern
Verletzungsabsicht
Richtung
Kopfes
Nebenklägers
Wurf
jedoch
ausweichen
konnte
.
Angeklagte
verließ
ebenfalls
Bus
.
Fahrer
gelang
nun
Bustüren
schließen
so
Angeklagte
weiteren
Angriffe
mehr
T.
unternehmen
konnte
Fall
.
2
.
Landgericht
hat
Vorgehen
Angeklagten
Nebenkläger
Fällen
materiell-rechtlich
eigenständige
Straftaten
Sinne
§
Abs.
StGB
bewertet
einzelnen
Angriffshandlungen
jeweils
Zäsur
gegeben
sei
.
Fälle
ergebe
Angriffen
jeweils
vorhergehende
Versuch
Nötigung
Fall
gefährlichen
Körperverletzung
Fall
fehlgeschlagen
sei
.
Entschluss
Mitangeklagten
Schlägen
Ruckdämpfer
veranlassen
Fall
stelle
weitere
Zäsur
.
Aufforderung
Angriff
Ruckdämpfer
hat
Landgericht
Anstiftung
gefährlichen
Körperverletzung
gewertet
§
Abs.
Nr.
§
StGB
.
mittäterschaftlichen
Tatbeteiligung
Angeklagten
Schlägen
verhält
Urteil
.
Ebenso
enthält
Ausführungen
Zäsur
Fall
bezeichneten
Angriffshandlungen
.
3
.
konkurrenzrechtliche
Einordnung
noch
Schuldspruch
Anstiftung
gefährlichen
Körperverletzung
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Urteilsfeststellungen
sind
Fällen
beschriebenen
Angriffe
körperliche
Integrität
Nebenklägers
natürliche
Handlungseinheit
Tat
materiell-rechtlichen
Sinn
bewerten
.
einzelnen
Betätigungsakte
Angeklagten
waren
gemeinsames
subjektives
Element
nämlich
Wut
Ärger
Gegenwehr
Nebenklägers
fußendes
Rachebedürfnis
verbunden
standen
derart
engen
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhang
gesamtes
Handeln
objektiv
auch
Dritten
einheitliches
zusammengehörendes
Tun
darstellte
erst
Verschließen
Bustüren
Wurf
Angeklagten
Ruckdämpfer
Fall
Zäsur
erfuhr
vgl.
19
.
November
BGHSt
.
steht
Fall
geschilderten
Angriffshandlungen
Verletzungen
Nebenklägers
führten
.
Zwar
begründet
Landgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
Fehlschlag
Versuchs
strafrechtlich
erheblichen
Betätigungsakte
mehraktigen
Geschehens
Annahme
Handlungseinheit
ausschließende
Zäsur
vgl.
Urteil
25
November
NStZ
.
liegt
aber
.
Versuch
ist
fehlgeschlagen
Täter
letzten
vorgenommenen
Tathandlung
erkennt
bereits
eingesetzten
sonst
Hand
liegenden
Mitteln
erstrebte
Taterfolg
mehr
herbeigeführt
werden
kann
neue
Kausalkette
Gang
gesetzt
wird
.
kommt
Tätersicht
Abschluss
letzten
Ausführungshandlung
.
Fehlschlag
liegt
erst
dann
Täter
Zeitpunkt
erkennt
entsprechende
dahingehende
subjektive
Vorstellung
hat
Herbeiführung
Erfolges
erneuten
Ansetzens
bedürfte
etwa
Folge
zeitlichen
Zäsur
Unterbrechung
unmittelbaren
Handlungsfortgangs
.
.
;
vgl.
Beschluss
27
November
NStZ-RR
;
7
.
Mai
NStZ-RR
.
waren
Körperverletzungsversuche
Fällen
fehlgeschlagen
Angeklagte
Angriffe
körperliche
Integrität
Nebenklägers
unmittelbar
zunächst
erfolgreicher
Gegenwehr
Hand
liegenden
Mitteln
fortsetzte
.
Fall
versuchte
Nebenkläger
Wurf
Taschenmesser
verletzen
schon
Angriff
Fall
verwendet
hatte
.
Fall
wurde
ebenso
Fall
Tatort
abgestellten
Angeklagten
liegende
Ruckdämpfer
verwendet
.
Angeklagte
erst
fehlgegangenen
Messerwurf
Verfügbarkeit
erinnerte
führt
Zäsur
Geschehensverlaufes
.
unmittelbar
nun
Erinnerung
kommenden
Verfügbarkeit
Ruckdämpfers
konnte
Angriff
Nebenkläger
Unterbrechung
unmittelbaren
fortgesetzt
werden
.
Fall
liegt
Versuch
Nebenkläger
Mitangeklagten
geführten
Schläge
Ruckdämpfer
Verletzungen
Form
Prellungen
erlitten
hat
.
fehlt
schon
Grundlage
Annahme
Zäsur
Fehlschlag
.
Schläge
Mitangeklagten
Ruckdämpfer
sind
Angeklagten
§
Abs.
StGB
zuzurechnen
.
Urteilsfeststellungen
griffen
Angeklagte
Nebenkläger
teils
wechselseitig
teils
zusammen
eigenhändig
gefährliche
Werkzeuge
Gestalt
Ruckdämpfers
Taschenmessers
hochgradig
Taterfolg
interessierten
Angeklagten
verwendeten
.
Prellungen
führenden
Schläge
Verfügung
gestellten
Ruckdämpfer
stellen
lediglich
unselbständiger
Teil
gemeinsamen
Tatentschluss
beruhenden
mittäterschaftlich
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
Angeklagten
§
Abs.
Nr.
Abs.
StGB
vgl.
Abgrenzung
Mittäterschaft
Anstiftung
Urteil
17
.
Oktober
StGB
§
Bestimmen
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
steht
auszuschließen
ist
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
3
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
Fälle
verhängten
Strafen
Gesamtstrafenausspruchs
vgl.
Verbot
reformatio
peius
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
König
Mosbacher