BESCHLUSS 28 November Strafsache versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : BGH:2018:281118B5STR418.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 November gemäß § Abs. analog § beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 . April Schuldspruch geändert Angeklagte gefährlichen Körperverletzung versuchten Nötigung Fällen Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist Strafausspruch Fällen Gesamtstrafenausspruch dazugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter gefährlicher Körperverletzung Fällen Fälle Anstiftung gefährlichen Körperverletzung Fall versuchter Nötigung Fällen Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Fälle Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Tenor ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat Fällen Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte Versuch Nebenkläger Unterstützung nichtrevidierenden Mitangeklagten sondert Verfolgten Anwendung Gewalt Verlassen Busses zwingen Widerstand Klappmesser führenden gescheitert war wollte Mitwirkung Mitstreiters erlittene Stichverletzung rächen . Nebenkläger festhielt versuchte Angeklagte Verletzungsabsicht Stich Taschenmesser versetzen . gelang jedoch Messerangriff abzuwehren Angeklagten vorübergehend Bus vertreiben Fall . Wut Rache warf Angeklagte nun Taschenmesser Entfernung etwa Metern voller Wucht geöffneten Bustür stehenden Nebenkläger . Wurf verfehlte jedoch Ziel Fall . weiterhin Äußerste verärgerte Angeklagte ließ gesondert Verfolgten schlagstockartiges Hartgummiteil Sportbootfahrern Dämpfung harten Stößen Vertäuen Anlegestelle verwendet wird sogenannter Ruckdämpfer holen unmittelbar Messerwurf nun erinnert hatte . Anschließend gab Ruckdämpfer Mitangeklagten weisungsgemäß mehrfach Nebenkläger einschlug . erlitt Prellungen linken Oberarm Hinterkopf Nackenbereich . weitergehenden Verletzungen kam Angriff dung Klappmessers abwehren konnte . floh Bus Ruckdämpfer fallen ließ Fall . Angeklagte mittlerweile Bus betreten hatte hob Ruckdämpfer warf Entfernung Metern Verletzungsabsicht Richtung Kopfes Nebenklägers Wurf jedoch ausweichen konnte . Angeklagte verließ ebenfalls Bus . Fahrer gelang nun Bustüren schließen so Angeklagte weiteren Angriffe mehr T. unternehmen konnte Fall . 2 . Landgericht hat Vorgehen Angeklagten Nebenkläger Fällen materiell-rechtlich eigenständige Straftaten Sinne § Abs. StGB bewertet einzelnen Angriffshandlungen jeweils Zäsur gegeben sei . Fälle ergebe Angriffen jeweils vorhergehende Versuch Nötigung Fall gefährlichen Körperverletzung Fall fehlgeschlagen sei . Entschluss Mitangeklagten Schlägen Ruckdämpfer veranlassen Fall stelle weitere Zäsur . Aufforderung Angriff Ruckdämpfer hat Landgericht Anstiftung gefährlichen Körperverletzung gewertet § Abs. Nr. § StGB . mittäterschaftlichen Tatbeteiligung Angeklagten Schlägen verhält Urteil . Ebenso enthält Ausführungen Zäsur Fall bezeichneten Angriffshandlungen . 3 . konkurrenzrechtliche Einordnung noch Schuldspruch Anstiftung gefährlichen Körperverletzung halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Urteilsfeststellungen sind Fällen beschriebenen Angriffe körperliche Integrität Nebenklägers natürliche Handlungseinheit Tat materiell-rechtlichen Sinn bewerten . einzelnen Betätigungsakte Angeklagten waren gemeinsames subjektives Element nämlich Wut Ärger Gegenwehr Nebenklägers fußendes Rachebedürfnis verbunden standen derart engen räumlichen zeitlichen Zusammenhang gesamtes Handeln objektiv auch Dritten einheitliches zusammengehörendes Tun darstellte erst Verschließen Bustüren Wurf Angeklagten Ruckdämpfer Fall Zäsur erfuhr vgl. 19 . November BGHSt . steht Fall geschilderten Angriffshandlungen Verletzungen Nebenklägers führten . Zwar begründet Landgericht zutreffend ausgegangen ist Fehlschlag Versuchs strafrechtlich erheblichen Betätigungsakte mehraktigen Geschehens Annahme Handlungseinheit ausschließende Zäsur vgl. Urteil 25 November NStZ . liegt aber . Versuch ist fehlgeschlagen Täter letzten vorgenommenen Tathandlung erkennt bereits eingesetzten sonst Hand liegenden Mitteln erstrebte Taterfolg mehr herbeigeführt werden kann neue Kausalkette Gang gesetzt wird . kommt Tätersicht Abschluss letzten Ausführungshandlung . Fehlschlag liegt erst dann Täter Zeitpunkt erkennt entsprechende dahingehende subjektive Vorstellung hat Herbeiführung Erfolges erneuten Ansetzens bedürfte etwa Folge zeitlichen Zäsur Unterbrechung unmittelbaren Handlungsfortgangs . . ; vgl. Beschluss 27 November NStZ-RR ; 7 . Mai NStZ-RR . waren Körperverletzungsversuche Fällen fehlgeschlagen Angeklagte Angriffe körperliche Integrität Nebenklägers unmittelbar zunächst erfolgreicher Gegenwehr Hand liegenden Mitteln fortsetzte . Fall versuchte Nebenkläger Wurf Taschenmesser verletzen schon Angriff Fall verwendet hatte . Fall wurde ebenso Fall Tatort abgestellten Angeklagten liegende Ruckdämpfer verwendet . Angeklagte erst fehlgegangenen Messerwurf Verfügbarkeit erinnerte führt Zäsur Geschehensverlaufes . unmittelbar nun Erinnerung kommenden Verfügbarkeit Ruckdämpfers konnte Angriff Nebenkläger Unterbrechung unmittelbaren fortgesetzt werden . Fall liegt Versuch Nebenkläger Mitangeklagten geführten Schläge Ruckdämpfer Verletzungen Form Prellungen erlitten hat . fehlt schon Grundlage Annahme Zäsur Fehlschlag . Schläge Mitangeklagten Ruckdämpfer sind Angeklagten § Abs. StGB zuzurechnen . Urteilsfeststellungen griffen Angeklagte Nebenkläger teils wechselseitig teils zusammen eigenhändig gefährliche Werkzeuge Gestalt Ruckdämpfers Taschenmessers hochgradig Taterfolg interessierten Angeklagten verwendeten . Prellungen führenden Schläge Verfügung gestellten Ruckdämpfer stellen lediglich unselbständiger Teil gemeinsamen Tatentschluss beruhenden mittäterschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung Angeklagten § Abs. Nr. Abs. StGB vgl. Abgrenzung Mittäterschaft Anstiftung Urteil 17 . Oktober StGB § Bestimmen . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . steht auszuschließen ist Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . 3 . Änderung Schuldspruchs führt Aufhebung Fälle verhängten Strafen Gesamtstrafenausspruchs vgl. Verbot reformatio peius Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . König Mosbacher