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266 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
6
.
Dezember
Strafsache
Bestechlichkeit
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2016:061216B5STR418.16.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Dezember
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Strafausspruch
Urteil
Landgerichts
24
.
Juni
folgt
geändert
§
Abs.
:
Angeklagte
wird
verwarnt
.
Verurteilung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
bleibt
Aufrechterhaltung
Ausspruchs
vollstreckt
angesehene
Geldstrafe
Tagessätzen
gewährte
Ratenzahlung
vorbehalten
.
2
.
Übrigen
wird
Revision
unbegründet
verworfen
Abs.
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
jedoch
wird
Gebühr
Hälfte
ermäßigt
.
Staatskasse
trägt
Angeklagten
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
je
Hälfte
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Bestechlichkeit
Tateinheit
Beihilfe
Betrug
Beschlussformel
genannten
Geldstrafe
verurteilt
Entscheidung
vollstreckt
anzusehende
Geldstrafe
Ratenzahlungsanordnung
getroffen
.
Hiergegen
wendet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrüge
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
ist
Schuldspruch
§
Abs.
unbegründet
.
Hingegen
hat
Strafausspruch
Bestand
allein
Verwarnung
Strafvorbehalt
gemäß
§
StGB
auszusprechen
ist
.
Zwar
hat
genannte
Vorschrift
Ausnahmecharakter
erfordert
grundsätzlich
Ermessensentscheidung
Tatgerichts
.
Allerdings
kann
Besonderheit
Falles
Ermessen
Strafkammer
derart
verengen
allein
Verwarnung
Strafvorbehalt
Betracht
kommt
.
Fall
kann
auch
Revisionsgericht
besondere
Sanktion
gemäß
§
StGB
erkennen
Urteil
7
.
Februar
BGHSt
.
So
liegt
Landgericht
festgestellten
außergewöhnlichen
Umstände
hier
.
Tat
erstinstanzlicher
Verurteilung
sind
bald
Jahre
vergangen
.
entfallen
allein
Zeitraum
Anklage
Eröffnung
Hauptverfahrens
Jahre
.
Belastungen
Verfahren
Länge
haben
beigetragen
Angeklagte
dienstunfähig
erkrankt
ist
.
Ferner
ist
zwischenzeitlich
Ruhestand
versetzt
worden
noch
Disziplinarverfahren
ausgesetzt
.
ist
Feststellungen
Tatgerichts
auszugehen
Angeklagte
eigennützig
gehandelt
Tat
gewissermaßen
Augen
zweiten
Bürgermeisters
stattgefunden
hat
.
Schließlich
ist
Schaden
jeweils
betroffenen
Anliegern
gering
.
Umständen
erkennt
Senat
Beschlussformel
verhängte
Sanktion
.
§
treffende
Entscheidung
Dauer
Bewährungszeit
bleibt
Landgericht
vorbehalten
.
König